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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Konnuissiousgeschüst. § 384.

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unmöglich gemacht oder erschwert hat (vergl, R.G. 2V S. 6). Die Rechtsfolge der Ver-letzung der Sorgfaltspflicht ist die Verpflichtung zum Schadensersätze, soweit uicht andereRechtsfolgen angeordnet sind, vergl, Z§ 385, 386 (Anm. 11 zu § 347), Kvnkurrircndcs Ver-sehen des Kommittentcn kann auf die Pflicht zum Schadensersätze von Einfluß sein(Z 254 B.G.B,), Doch ist auch hierbei davou auszugehen, daß der Kommissionär bemühtsein muß, die Folgen der Versehen des Koinmittenlcn abzuwenden (R.O.H. 4 S. 2(15).m. (Abs. 2.) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu gebe», insbesondere ihm Am». 10.die Ausführung des Auftrags unverzüglich anzuzeigen.

1. Die erforderliche» Nachrichten sind außer der hier hervorgehobenen Anzeige über dieAusführung des Auftrags die Nachrichten über alle diejenigen Unistande, die für denKommittenten in Ansehung des Geschäfts von Wichtigkeit sind, die für ihn bestimmendsein können, um hinsichtlich des Geschäfts Dispositionen zn treffen, so insbesondere überden Zustand der Waare bei ihrem Eintreffen (R.H.O. 22 S. 78), vornehmlich aber vonVeränderungen der Sachlage (Hahn Z 7 zu Art. 361): in Bezng auf die Preiskonjnnktnren,die Bonität der bezeichneten Abnehmer, die eingetretene Schwierigkeit von Transport-verhältnisfen, relavante Thatsachen über die Beschaffenheit des anzuschaffenden Gegen-standes (R.G. 27 S. 123). Die Angabe der gekauften Spczics, insbesondere der ge-kauften Nummern der Wertpapiere, gehört nicht, wie Willcnbucher Anm. 3 zu Art. 361meint, zu den erforderlichen Nachrichten, die der Kommissionär unaufgefordert gebe» muß,sondern zur Auskuuftserthcilung, die er auf Erfordern zu geben hat. Vergl. untenAnm. 17ffg. Anders dürfte die Sache bei der Kommission zum Einkauf von Loos-papiercn liegen.

2. Insbesondere die uuvcrzüglichc Ausführungsanzcigc. Anm.ii.a) Die Anzeige ist sofort zu machen. Das bedeutet hier dasselbe, wie in

Z 377, d. h. jeder durch den ordnungsmäßigen Geschäftsgang nicht motivirtc Ver-zug schadet. Im Börsenverkehr wird meist telegraphische Benachrichtigung erforder-lich sein.

lz) Die Anzeige braucht nur abgesendet zu werden. Die Gefahr der Ankunft Anm.12.der Anzeige trägt der Kommittent. Nnr muß natürlich die Absenkung ordnungsmäßigerfolgen: also mittelst des richtigen Transportmittels (Post oder Telcgraphie) undmittelst richtiger Adresse. Der eingeschriebene Brief braucht gewöhnlich nicht gewähltzu werden. Das ist hier nicht geschäftsüblich. (So auch Förtsch Amn. 7 zu Art. 361).

e) Die Ausführungsanzeige darf nicht bloß einen allgemeinen JnhaltAm.i3.haben. Sie muß vielmehr den Namen des Dritten, mit welchem das kommittirtcGeschäft geschlossen wurde, enthalten, oder sie muß erkennen lassen, ob der Kommissionärals Kontrahent eingetreten ist. Ist sie so allgemein gehalten, daß sie nnr dieAnzeige enthält, das Geschüft fei ausgeführt, so gilt sie als Anzeige des Abschlussesmit einem Dritten (Z 405). In diesem Falle, sowie in dem Falle, daß sie zwar dieAnzeige des Abschlusses mit einem Dritten enthält, den Dritten aber nicht namhaftmacht, tritt die Rechtsfolge des Abs. 3 ein (vergl. unten Anm. 32).

ä) Unter! assnng der unv erzüglichen Anzeigepflicht berechtigt den Kommittenten Anm.i4.regelmäßig zum Anspruch auf Schadensersatz, sie bewirkt nicht Nichtigkeit des Geschäfts(R.O.H. 11 S. 43), berechtigt auch nicht zum Widerruf des Geschäfts (Bolze 2 Nr. 910)und hat nicht zur Folge, daß der Kommissionär seiner Ansprüche (auf Vorschuß undAuslagen) ohne Weiteres verlustig geht (Bolze 2 Nr. 312). Auch kann vor derAnzeige der Kommissionär jedenfalls keinen Anspruch gegen den Kommittenten erheben.Unter Umständen kann die Unterlassung der Anzeige allerdings auch zur Folge haben,daß der Kommittent das Geschäft nicht gegen sich gelten zu lasse» braucht. Das istdann der Fall, wenn »ach Lage der Sache die Ausführungsanzcige zur Ausführungdes Geschäfts selbst gehört, z. B. wenn der Abschluß in das Ermessen des Bankiersgestellt ist (R.H.O. 18 S. 317; 22 S. 183; R.G. 14 S. 123). Hier liegt erst in derAusführungsanzeige dem Kommittenten gegenüber die Manifestirnng des Willens desKommissionärs, das Geschäft für ihn machen zu wollen.

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