Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1426
Einzelbild herunterladen
 

1426

Kommissionsgeschäft. Z 384.

Käufer zu bewirke». Oder es kann der Einkanfskommissionär beauftragt sein, die ein-gekaufte Waare zu übernehmen nnd für Ueberscndung an den Kommittenten Sorge zutragen. Das ist alles Thatfrage (vergl. R.O.H. IS. 84; 20 S. 316>. Bei Werthpapicren,die der Bankier auf Grund der Eintanfskoinmission in Verwahrung oder Depot nimmt,besteht die Pflicht der Ausloosuugskoutrole (O.L.G. Frankfurt in 0.2. 38 S. 227).

Anm. 3. Ueber die Zeit der Ausführung lassen sich allgemeine Regeln nicht geben; unter

Umständen folgt schon aus der Art des gewählten Korrespondcnzmittels (telegraphisch),daß sofortige Ausführung verlangt wird. Börsenkommissionen müssen an der Börse desTages, an welchem der Auftrag eingeht, erledigt werden.

Anm. «. In der Regel hat der Kommissionär das Geschäft selbst auszuführen.

Uebcrtragnng der ganzen Kommission an einen Andern ist ihm regelmäßig nicht gestattet.Gehilfen und Bevollmächtigte kann er sich aber regelmäßig zugesellen. Ueber die Haftungfür Verseheu derselben gilt hier dasselbe, wie in den Anm. 2731 im Exkurse zu Z S8.Für den Kommissionär besonders gilt die Entscheidung R.O.H. 11 S. 146.

Anm. s. 2. Er hat die Weisungen des Kommittcntc» zn befolgen. Der Auftrag ist für denKommissiouür oberste Richtschnur. Gegeu deu Willen des Kominittenten darf er über-haupt nicht handeln. Ausdrückliche Befehle mnß er befolgen. Thnt er dies, so ist er vonder Verantwortlichkeit frei; thut er dies nicht, so braucht der Kommitteut das Geschäftnicht gegen sich gelten zn lassen, der Kommissionär haftet noch obendrein für Schadens-ersatz (Z 385) und kann sich nicht damit entschuldigen, daß er in gntem Glauben war,er handle zum Vortheil des Kommittenten (R.O.H. 6 S. 313; R.G. 6 S. 53). -) Unterwelchen Umständen er von den Weisungen des Kominittenten abweichen darf, darübersiehe zu Z 385.

Anm. s. Abschluß zu günstigeren Bedingungen ist regelmäßig keine Ab-

weichung, weil der Auftrag regelmäßig dahin zn interpretiren ist, daß die ausgegebenenBedingungen wenn möglich zu erzielen sind (R.O.H. 12 S. 187); indessen kann auchuach dieser Richtung ein imperatives Mandat vorliegen, so z. B. wenn der Kommittentein besonderes Interesse daran hat, besonders niedrige Preise zu normiren, etwa umseinem Artikel schnell ein Absatzgebiet zn verschaffen (Hahn Z 10 zu Art. 361).

Anm. ?. Der Inhalt des Auftrages ist auszulegen nach Z§ 131 u. 157 B.G.B.

Insbesondere ist in Ermangelung abweichender Abreden das Geschäft in der am Orte derNiederlassung des Kommissionärs üblichen Weise auszuführen, bei Börsengeschäften alsoso, daß beide Kontrahenten, der Kommissionär und der Dritte dort zu erfüllen haben(Bolze 8 Nr. 355). Der Auftragbestmöglichst zu verkaufen", schließt nicht die Er-mächtigung in sich, in Auktion verkaufen zn lassen, das ist nicht der normale Weg zurVerwerthung einer Waare (O.L.G. Hamburg in 33 S. 226).

Anm. s. 3. Er hat das Interesse des Kominittenten wahrzunehmen. Dasselbe muß dem Kom-missionär höher stehen als das seinige. In Kvllisionsfällen hat er jenem den Vorzug zugeben (Hahn s 5 zu Art 361). Er darf daher z. B. den Verkauf der Waare uicht unter-lassen, um sein Pfandrecht zu schützen (R.O.H. 10 S. 137). Das ist überall da wichtig,wo er eine Spezialiustruktion nicht hat oder wo er in statthafter Abweichung von derInstruktion handelt.

Anm. 9. 4. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Das folgt daraus, daß der Kom-missionär Kaufmann ist (§ IN. 6). Daß er jene Sorgfalt angewendet habe, mnß, wenn der inten-dirte Zweck des Geschäfts nicht erreicht ist, er, der Kommissionär, beweisen. Das folgtaus seiner Rechenschaftspflicht (R.O.H. 8 S. 34; 10 S. 189; 14 S. 401; 19 S. 215;25 S. 73; vergl. Anm. 13 zu Z 347). Eiuc Umkehrung der Bewcislast kann jedoch inFolge von Verzögerungen des Kommittenten eintreten (R.O.H. 21 S. 262) und über-haupt, wenn der Kommittent dem Kommissionär schuldhafter Weise die Beweisführung

') Doch gilt dies unbeschadet der Verpflichtung, durch Erthcilung der erforderlichen Nach-richten auf die Aenderung der Instruktion hinzuwirken (vergl. unten Anm. 10).