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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Kommissionsgeschäft. Z 384.

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8 »84.

Der Aommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit derSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei dasInteresse des Aommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu be>solgen.

Lr hat dem Aommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, ins- ^besondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen;er ist verpflichtet, dein Aommittenten über das Geschäft Rechenschaft ab-zulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Gcschäftsbcsorguugerlangt hat.

Der Aommissionär haftet dem Aommittenten für die Erfüllung desGeschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführungder Aommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft ab-geschlossen hat.

Der vorliegende Paragraph regelt im Allgemeinen die Verpflichtungen des Koimnissioniirs Ein-gcgeniilicr dein Kommittcnten. Im Abs. 1 ist ihm die Verpflichtung auferlegt, das Geschäft forg-sältig auszuführen, und dabei das Interesse des Kommittcnten wahrzunehmen uud seine An-weisungen zu befolgen, im Abs. 2 ist ihm die Verpflichtung auferlegt, dem itommitteutcn dieerforderlichen Nachrichten zu geben und Rechenschaft zu ertheilen und dcu Vortheil des Geschäftsan den Kommittenten abzuliefern. Im Abs. 3 ist die Rechtsfolge der Unterlassung einer haupt-sächlichen Anzeige aufgestellt.

Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, das; auch schou bei Ertheilung des Kommissions-auftrages der Kommissionär verpflichtet ist, in entsprechender Weise aufzutreten, d. h. das Interessedessen, der ihm seine Interessen anvertraut, zu wahren. Diese letztere Seite der Sache behandelnwir ebenfalls und zwar naturgemäß an erster Stelle.I. Schon bei der Auftragscrthciliing darf der Kommissionär nicht gegen das Interesse des Am», i.Kommittenten handeln. Er muß sich dessen bewußt sein, daß es ein Vertrauensverhältnißist, welches eingegangen werden soll. Schon das Ertheilen des Kommissionsauftrages isteine Vertrauenssache, und der Kommissionär darf daher fchon bei der Erthcilnng des Kom-missionsauftrages nichts thun, was einer Verletzung der Interessen des Kommittenten gleich-kommt. Er darf daher nicht durch Verheimlichung oder falsche Angaben den Kommittenten dazubestimmen, ihm einen Auftrag zum Einkaufe zu einem höheren Preise zn ertheilen, wenner bereits ein Angebot aus Erwerbung zu einem niedrigeren Preise hat (R.G. 43 S. 113;vergl. über dieses Urtheil Anm. 4 zu Z 337). Er muß bei dem Rathe oder der Aus-kunst, die er dem Kommittenten bei Ertheilung des Kommissionsauftrages giebt, dieSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beobachten (R.G. 19 S. 100; 27 S. 123; O.L.G.Hamburg in 0.2. 40 S. 525). Er haftet hierbei auch für die Versehen und Vergehen seinerGehilfen uud Bevollmächtigten, da es sich nin eine rechtsgcschäfiliche Pflicht, also um eineErfttllnngspflicht handelt, obwohl es eine Thätigkeit bei Abschluß eines Vertrages ist (vergl.Anm. 26 im Exkurse zu § 58).

H. (Abs. 1). Die Pflicht zur Ausführung des Geschäfts mit der Sorgfalt eines ordentlichen A»m. s.Kaufmauiis nuter Wahrung der Interessen des Kommittenten und Befolgung seiner An-weisungen.

1. Er hat daS Geschäft auszuführen. Richtiger würde es heißen: er hat den Auftrag aus-zuführen dnrch Abschluß des kommittirten Geschäfts. Es kann aber die Absicht der Parteienauch dahin gehen, daß der Kommissionär das Geschäft nicht bloß abzuschließen, sondernauch zu rcalisircu hat. So z. B. wenn der Verkaufskommissionär die Waare zugesendeterhält; alsdann gehört es zu seinen Pflichten, auch die Uebergabe der Waare an den

Staub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 9V