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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Kommissionsgeschäft. Z 383.

bare Vermischung und Vcrmcnguug mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörendenSachen bewirkt werden. Zu einer solchen Vermischung ist der Kommissionär im Zweifelnicht berechtigt. Erfolgt sie gleichwohl, so entsteht unter den bisherigen EigenthümernMitcigcnthnm nach dem Verhältnisse des Werths, welchen die Sachen zur Zeit der Ver-bindung hatten (§Z 948 Abs. 1: »47 Abs. 1 B.G.B.), außer wenn eine der Sachennach der Verkehrsanschaunng als Hauptsache anzusehen ist, in welchem Falle das Eigen-thum an der Nebensache untergeht und der Eigenthümer der Hauptsache alleinigerEigeuthümer des Produkts der Vermischung wird, während er dem srüheren Eigen-thümer der Nebensache nach den Grundsätzen der ungerechifertigten Bereicherung haftet(KZ »47 Abs. 2; 951 Abs. 1 B.G.B. ). Ueber alles dieses vergl. Langen in seiner obenAnm. 31 eitirten Schrift S. 110. Ihm ist auch darin beizutreteu, daß die gleichen Grundsätzebei baarem Gelde gellen, nur daß au baarem Gelde wohl schwerlich eine Bertaufs-kommission bestehen wird, und selbst wenn eine solche besteht, so wird die Absicht wohlsicherlich dahin gehen, daß der Kommissionär das ihm übersandte Geld mit eigenemoder fremdem vermischen kann, wenn er nur die einzutauschenden Münzen eintauschtund an den Koinmittentcn übersendet.Anm.37. Zusatz 2. Welches örtliche Recht findet auf das Kommissioiisverhältms! Anwendmig? Da

es sich um einen auf Geschäftsbesorguug gerichtcteten Vertrag handelt, für diesen aber in denwesentlichen Punkten die Regeln vom Auftrag gelten sollen, so ist in dieser Hinsicht anzunehmen,daß die Regeln vom Auftrag Anwcudung fiudcn. Die Kommission ist also dort zu erfüllen, woder Kommissionär wohnt (Bolze 1 Nr. 34; 36; 37: 2 Nr. 22; 4 Nr. 26; Burchard S. 111;vergl. Anm. 29 zu Z 384). Demgemäß kommt auch das dort geltende Recht zur Anwendung(vergl. Anm. S im Exkurse zu Z 382). Insbesondere gilt dies auch für die Verjährung (R.O.H. 14S. 258; R.G. 1 S. 125; 2 S. 13; 9 S. 225; Burchard S. 119).Anm.Zki. Zusatz 3. Ueber das Znstimdckommeu des Kommissiousverhnltnisscs gilt nichts Besonderes.

Doch ist darauf aufmerksam zu machen, daß für das Zustandekommen von Geschüftsbesorgungs-verträgen, zu denen ja der Kommissiousvertrag gehört (oben Anm. 19), Besonderes gilt, nämlichwenn einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für Andere mit sichbringt, ein Antrag über Besorgung solcher Geschäfte von jemandem zugeht, mit dem er in Ge-schäftsverbindung steht (H 362) und wenn einem Kaufmann ein Auftrag über die Besorgung vonGeschäften von jemandem zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erbotenhat (Z 362) in diesen beiden Fällen gilt Schweigen, d. h. Unterlassen unverzüglicher Ablehnuug alsAnnahme des Antrages; ferner in dem Falle, daß, ohne daß der Thatbestand des Z 362 H.G.B,vorliegt, jemandem ein Geschäftsbesorgnngsanstrag zugeht, der znr Besorgung gewisser Geschäfteöffentlich bestellt ist oder sich öffentlich oder dem Auftraggeber dazu erboten hat (Z 663 B.G.B.) in diesem Falle gilt zwar das Schweigen, das Unterlassen unverzüglicher Ablehnung nicht alsAnnahme, verpflichtet aber zum Schadeusersatz. Das 'Nähere hierüber ist von uns zu A 362 H.G.B,auseinandergesetzt.

Anm.W. Dazu ist aber ferner zu bemerken, daß im Börsenverkehr regelmüßig telegraphische Ab-

lehnung erforderlich seiu wird, damit der Auftrag noch während der Börsenzcit einem anderenKommissionär ertheilt werden kann.

Anm.4o. Kommissionsaufträge, die sofort auszuführen sind, werden durch die Ausführung ange-nommen (Bolze 2 Nr. 916; vergl. Anm. 55 nnd 58 im Exkurse zu Z 361). Dagegen bestehteine allgemeine Pflicht zur Uebernahme von Kommissionen für den Kom-missionär nicht. Doch kann sie dnrch Handelsgcbranch in gewissem Umfange bestehen. Siebesteht z. B. nach den Anschauungen des Hnndclsstandes für den Bankier infoweit, als erbei Spekulationsgeschäften verpflichtet ist, dasjenige Geschäft auszuführen, durch welches dasschwebende Engagement gelöst wird und welches daher das Risiko des Bankiers nicht erhöht(R.G. vom 14. Juli 1897 in J.W. S. 471), fondern vermindert, sowie überhaupt alle diejenigenGeschäfte, welche der Kommittent aufgiebt und wodurch das durch ein vereinbartes Depot gedeckteRisiko nicht erhöht wird (vergl. R.O.H. 15 S. 282; Bolze 12 Nr. 390).