Kommissionsgeschäft. H 383.
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und 269; 19 S. 78; R.G. 5 S. 1 sfg,; 11 S. 5«; R,G. in Strafsache» 2 S. IM;vergl. auch unsere eingehenden Aussührungcn in Anm. 37 im Exkurse zn § 58, welchewir anch gegenüber Langen, Eigeutyumscrwerb und Verlust, Marburg 19VV ausrechterhalten; vergl, endlich für das neue Recht Denkschrift S, 236, 237).
Besonders gilt dies von Geld. Dic'es erwirbt der Kvinniissionär zum Eigen-Anm S2,thnin und kann daher eine Unterschlagung daran nicht begehen (R.G. in Strnsjachen3 S. 15V). Aber auch von sonstigen generisch bestimmten Objekten gilt dasselbe, wennauch das R.G. in seinen Entscheidungen entgegen der Auffassung des R.OH. ange-nommen hat, daß der Kommittent bei generisch bestimmten Objekten das Recht aufAnsnntwortnng der gekauften Spczies habe. Denn immerhin kann bei der stetenMöglichkeit, gleichwcrthigc Sachen zu substituircn, das an sich nnberechtigtc Substitnircnnoch keine rechtlichen Konsequenzen haben. Das sogenannte Depotfixen (Veräußerungdes Kommissionsgutcs im eigenen Interesse) ist hiernach so lauge nicht unerlaubt, alsdas Kommissivnsgnt nicht dnrch Uebcrlragung Eigenthum des Kvmmittenten gewordenist und sofortige Ergänzung ans dem sonstigen vorhandenen Esfektcnbcstande stattfindetoder doch fortdauernde Ergänzungsmöglichkeit vorhanden ist, nicht aber ohne diese Be-dingung, etwa bloß deshalb, weil es sich um Fungibilien handelt; doch können dieParteien vereinbaren, daß stets bloß ein obligatorischer generischer Anspruch besteht,wie letzteres die Bankiers meist vereinbaren (R.G. öS. 1; 19 S. 159; 35 S. 46).Auch kann, solange keine Besitzübcrtraguug erfolgt ist, der Komiuitleut im Konkursedes Kommissionärs kein Anssouderungsrccht geltend machen, sondern ist gewöhnlicherKonkursgläubiger, selbst weun er das Einkaufs-Kommissiousgut schon bezahlt hat(Laband in 9 S. 458; R.O.H. 7 S. 23).
Zur Besitz- und Eigenthnmsnbertragung auf deu Kvmmittenten bedarf es eines Anm.Z3.besonderen Traditionsaktes, wozu allerdings auch die Bcsitzübergabc des H 93V B.G.B,,das eonstitntnm nosssssorinm, geuügt. Dieses kann der Kommissionär mich mit sichselbst vollziehen nach 8 181 B.G.B. Und im Zweifel ist er verpflichtet, die Uebcrgabcmindestens in dieser Weise zn vollziehen, es ist dazu nichts weiter erforderlich, als daßirgendwie nach außen erkennbar geworden ist, daß er den Besitz oder das Eigenthumauf deu Kommittenten übertragen wolle, also Spezialisirung der Stücke (gesonderteVerwahrung zc.; vergl. näheres Anm. 13 und 37 im Exkurse zu Z 58; ferner Denk-schrift S. 237).
Einer Anzeige an den Kommittenten, daß dies geschehen ist, bedarf es nicht, Anm.S4.um diesen Uebergabeersatz zur Perfektion zu bringen, sodaß der Kommittent durchdiese Spezialisirung unter Umständen früher das Eigenthum erwirbt, als nach Z 7 desDepotgesetzcs. Unter Umständen aber anch später; denn zur Spezialisirung ist natur-gemäß erforderlich, daß der Kommissionär die Stücke in seiner Gewahrsam hat, währenddie Uebersendung des Stückeverzcichnisscs nach Z 7 des Depotgesetzcs das Eigenthumanch dann überträgt, wenn der Kommissionär die Gewahrsam nicht hat, sofern er nurberechtigt ist, über die Stücke zu verfügen (vergl. oben Anm. 3V).
Auch durch Cession des Herausgabeanspruchs kann die Uebergabe erfolgen Anm.ss.(Z 931 B.G.B.).
Daß der Verkaufskommissionär nicht ohne Weiteres Eigenthümer desKommissionsgutes wird, ist selbstverständlich. Anders, wenn er erklärt, als Selbst-kontrahent eingetreten zu sein. Sobald er über das Kommissionsgut verfügt, greifendie Vorschriften über den Schutz gutgläubigen Erwerbes zu Gunsten des ErwerbersPlatz (A§ 932 ffg. B.G.B.; 8 366 H.G.B.). Dabei ist, woran hier erinnert werdenmag, der Erwerber als redlich zu betrachten, auch wenn er wußte, daß der Kommissionärals solcher veräußert, also nicht nothwendig Eigenthümer sein muß oder gar nichtEigenthümer ist. (Vergl. Anm. 17 sfg., Anm. 31 ffg., Anm. 58 ffg. zu Z 366).
Ohne Uebertragung auf den Erwerber kann eine Veränderung des Eigenthums Anm.3«.an den einem Kommissionär zum Verkaufe anvertrauten Sachen durch deren untrenn-