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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Kommissionsgeschäft. Z 383.

g.) Der Z 7 des Bankdepotgesetzes bestimmt, daß mit der Abscndiing des Stücke-Verzeichnisses') das Eigenthum an den verzeichneten Papieren ans den Kommittentenübergeht, soweit der Kommissionär über die Papiere zu verfügen berechtigt war.a) Die Absenkung des Stückeverzeichnisses entscheidet. Darunter ist der Zeitpunktgemeint, wo der Bankier alles gethan hat, was von seiner Seite zur Uebcr-mittlung der Erklärung an den Kommittenten erforderlich ist, also die Ueber-gabe an den Boten oder die Eiuwerfuug in den Briefkasten oder die Abgabeder Depesche an den Telegraphenbeamtcn. Dagegen ist es gleichgiltig, ob dieNachricht sich bereits auf dem Transport befindet.Anm.ss. /)) Das Stückevcrzeichniß muß abgesendet sein. Für die Form desselben schreibt

8 3 des Depotgesetzes vor, daß es die Gattung, den Nennwert!), die Nnmmcrn odersonstigen Untcrscheiduugsmerkiuale enthalten muß. Nicht vorgeschrieben und nichtnöthig ist die Unterschrift (Rießer, Depotgesetz S. 32). Es ist eben für dieobligatorische Verpflichtung der Ueberscndnng des Stückeverzcichuisses, also auch fürdie dinglichen Wirkungen des übersandten Verzeichnisses nichts weiter erforderlich,als daß es genügende Unterschcidnngsiuerkinalc enthält, um die Grundlage für dieEigcnthnmsübcrtragung bestimmter Werthpapiere zu bilden.Anm.zo. z>) Die Absendnng des Stückevcrzeichnisses bewirkt den Eigcuthumsübcrgang, soweit

der Kommissionär über die Papiere zu verfügen berechtigt war.Darin liegt zunächst eine mit den allgemeinen Rechtsvorschriften übereinstimmende unddieselben klarstellende Einschränkung, indem daraus hervorgeht, daß die Absendnngdes Stllckeverzeichnisses keine Uebergabe im Sinne des K 366 H.G.B, ist und dem-gemäß den Kommittenten zum Eigenthümer nicht macht, wenn der Kommissionärnicht berechtigt war, über die Papiere zu verfügen, auch wenn der Kommittent diesgutgläubig annahm. Aber andererseits liegt darin eine Erweiterung der civilrecht-lichen Grundsätze über die Eigenthumsübertraguug. Denn der Kommissionär machthiernach durch die Absendnng des Stückeverzeichnisscs den Kommittenten zum Eigen-thümer der Werthpapiere auch dann, wenn er sie nicht selbst in seinem Besitze hat,sondern mir berechtigt ist, über die Papiere zu verfügen, z. B. wenn er selbst diePapiere in dieser Weise erworben hatte, sie aber noch bei seinem Kommissionärruhen. Es hat z. B. der Provinzialbankier im Auftrage seines Kunden 1<Z<X> Mk.Konsols durch den Centralbankier angeschafft. Dieser hat ihm ein Stückeverzeichnißübersandt. Der Provinzialbankier ist dadurch Eigenthümer, aber nicht körperlicherBesitzer geworden? er könnte also zwar eine Ucbergabe durch Anweisung, aber nichteiu ecmsritntnm posssssorinm au den Stücken vollziehen, da sie ja nicht in seinerGewahrsam sind. Aber er überträgt dnrch die Abseuduug des Stllckeverzeichnissesdas Eigenthum eine neue Art der Eigeuthumsllbertragung.Anm.zi. d) Die Borschriften des bürgerlichen Rechts. Diese entscheiden über die ding-lichen Wirkungen, insbesondere über den Eigenthnmsübergang beim Kommissionsgeschäftinsoweit, als nicht etwa der K 7 des Depotgcietzes im Einzelfalle den Kommittentenin Bezug auf deu Zeitpunkt des Eigenthumserwerbes uud die Bedingungen desselbengünstiger stellt.

Der H 7 des Depotgcsctzes bezicht sich aber nur auf Werthpapiere. Danachliegt die Sache wie folgt:

Der Einkaufskoiunnssionär wird Eigenthümer der gekauften Waare. Der Kom-mittent hat zunächst nnr einen obligatorischen Anspruch auf Ausautwortnug desKommisswnsgntes, sodaß der Kommissionär auch zunächst in der Lage ist, über daseingckanste Kommissionsgut weiter zu verfüge», wenn er nur im Stande ist, es wiederzu ersetzen (Obertribunal Band 17 S. 19, Plenum; 62 S. 437; R.O.H. 16 S. 212

') Ueber die obligatorische Pflicht zur Abfindung des Stückeverzeichnisses und die Folgeder Nichtabsendung vergl. Anm. 45 zu 8 384.