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Speditionsgeschäft. Z 407.
Auf die Rechte und Pflichten des Spediteurs finden, soweit dieser Abschnittkeine Vorschriften enthält, die für den Kommissionär geltenden Vorschriften, ins-besondere die Vorschriften der 333 bis ZHO über die Lmpfangnahme, dieAufbewahrung und die Versicherung des Gutes, Anwendung.
Anm, i. Der vorliegende Paragraph enthält die Begriffsbestimmung des Spediteurs und giebt an,welche Vorschriften für die Spedition massgebend sind.
1. Der Begriff des Spediteurs im Allgemeine». Spediteur ist derjenige, der es gewerbs-mäßig übernimmt, Güterversendnngen durch Frachtführer oder durch Verfrachter vonSeeschiffen für Rechnung eiues Anderen (des Versenders) iu eigenem Namen zu besorgen.Anm. s. Die Spedition ist keine Unterart der Kommission, da diese nach dein
neuen H.G.B, nur in der Uebernahme des Abschlusses von Kaufgeschäften besteht. Abersie ist mit der Kommission auf das engste verwandt, da sie, wie jene, in der Uebernahmedes Abschlusses von Geschäften in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung besteht. Siegehört, wie die Kommission, zu derjenigen Unterart von Bertretungsverhültnissen, beiwelchen der Vertreter in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung kontrahirt (vergl.Am 35ffg. im Exkurse zu Z 58).Anm. s. Die Spedition ist, wie die Kommission, ein Dienstvertrag, gerichtet
auf die Besorgung eines Geschäfts, so daß gemäß Z 675 B.G.B, die Vorschriften über denDicnstvertrag, aber erheblich modifizirt durch die Vorschriften über den Auftrag, Anwendungfinden (vergl. Anm. 19 zu Z 383).Anm. 4. Der Spediteur ist Kaufmann, und zwar Kaufmann Kraft Gewerbes, also
auch ohne hinzukommende Eintragung in das Handelsregister (Z 1 Abs. 2 Nr. 6).Anm. b. Nach den Regeln über das Speditionsgeschäft wird aber ferner ein
Geschäft behandelt, welches in der.Annähme der Güterversendung durch Frachtführeroder Verfrachter für Rechnung eines Andern in eigenem Namen besteht, wenn einKaufmann, der nicht Spediteur ist, im Betriebe seines Handelsgewerbeseine solche Güterversendung übernimmt (A 415). Vergl. hierüber zu Z 415.Anm. s. 2. Die einzelnen Bestandtheile des Begriffes der Spedition.
Die Besorgung von Giitcrvcrsendnngen ist es, die der Spediteur übernimmt,a) Die Besorgung. Darin liegt einmal der juristische Abschluß der er-forderlichen Fracht- und Speditionsverträge. Der Spediteur über-nimmt nicht die Beförderung, sondern er übernimmt es, sie durch einen Frachtführeroder Verfrachter ausführen zu lassen durch den Abschluß eines dahingehenden Be-förderungsvcrtragcs. Der wirthschaftliche Nutzen des Speditionsgeschäfts tritt be-sonders hervor, wenn der Absender mit dem Frachtführer nicht unmittelbar ver-handeln kann, z. B. weil er die Adresse desselben nicht weiß oder weil er nichtgeschäftskundig genug ist, um ihm die nöthigen Anweisungen, Zolldeklarationen zc.zu gebeu.
Anm. ?. ZurVesorgungderGüterversendung gehört aber ferner eine
Reihe von znm Theil faktischen Leistungen, welche einer Güterverseudnngvorhergehen (diese vorbereitend, sichernd, erleichternd, so die Routenwnhl, die Sorgesür die gehörige Verpackung, für die erforderlichen Zoll- und Begleitpapiere, dieUebergabe und Abnahme des Guts) oder, dieser nachfolgend, sich auf das weitereSchicksal der Sendung beziehen (z. B, Sorge für die rechtzeitige Ankunft desKonnosfements, auch Sicherung der Nachmännerhaftung zc.). Werden solche Dienst-leistungen ausdrücklich oder stillschweigend im Zusammenhange mit der Güterver-seudnng übernommen, so sind sie ein Bestandtheil des Speditionsvcrtrages: siegehören dann zur Besorgung der Güterversendung. Anders wenn der Spediteursolche Tienstlcistnngen (Aufbewahrung von Gütern, Transport von Gütern) selbst-ständig übernimmt. Alsdann handelt er nicht als Spediteur und solche Leistungenfallen nicht unter die Regeln des Speditionsvertragcs (vergl. die Einleitung zu