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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1473
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Speditionsgeschäft. Z 407.

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Z 408: siehe auch O.L.G. Dresden in K.?, 36 S. 271, wo betont ist, das; An-sprttche aus solchen Dienstleistungen nicht durch das Pfandrecht des F 410 gesichert sind).

K Güterversendungen müssen es sein. Was Güter sind, darüber vergl. zu Z 425. Anm. s.Personentransport gehört nicht dazu,d) Durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen. Zu Frachtführern gehören auch Anm. s.

diejenigen Personen, welche die Beförderung auf Flüssen oder anderen Binnengewässern

übernehmen (Z 425).

«) In eigenem Namen. Dadurch unterscheidet sich der Spediteur vom Makler (Schiffs-Anm.io.prokureur, Frachtmakler, Gllterbestätter). Der letztere vermittelt den Abschlußuud kann zwar auch mit dem Abschluß bctrant sein, aber nur im Namen des Ab-senders. Ebenso ist derjenige, der, ohne zu vermitteln, beauftragt ist, im Namen desKommittenten den Frachtvertrag abzuschließen, nicht Spediteur, sondern gewöhnlicherMandatar.

ä) Für fremde Rechnung. Darüber vergl. Anm. 9 zu Z 383. Der Andere, für dessen Anm.ii.Rechnung der Spediteur kontrahirt, heißt der Versender, wie Abs. 1 unseres Para-graphen Hervorhebt. Auch der Empfänger kann zugleich der Versender sein, auch fürseiue Rechnung kann der Spediteur die Versendung besorgen.

s) Gewerbsmäßig. Hierüber Anm. 16 zu Z 383. Ebenda siehe darüber, ob jedes einzelne Anm.12.Geschäft entgeltlich sein mnß.

k) Uclicrnittinit. Der Spcditionsvertrag ist ein Dienstvertrag, gerichtet auf eine Geschäfts-Anm. is.besorgung (vergl. oben Anm. 3 und Anm. 18 u. 19 zu S 383).Z. Die Wirkungen des Sveditionsvcrtragcs (Abs. 2).

a.) Zwischen dem Spediteur und dem Frachtführer: Zwischen diesen ergeben sich dieAnm.14.Rechtsfolgen des ausgeführten Geschäfts aus dem Frachtvertrage, welchen der Spediteurabschließt. Der Spediteur schließt ihn ja in eigenem Namen ab, wenn auch fürRechnung des Versenders. Rechte und Pflichten aus dem Vertrage werden daher fürund gegen den Spediteur begründet.

Hinzuzufügen ist, oaß auch der Spediteur, wie der Kommissionär, für berechtigt er-Anm. is.achtet werden muß, das Interesse des Auftraggebers dem Frachtführer gegenüber ein-zuklagen (R.O.H. 20 S. 133; vergl. Anm. 20 zu § 383).

1i) Zwischen dem Versender und dem Frachtführer entstehen keine Rechte und Pflichten. Anm.ik.Daraus folgt zunächst, daß der erstere seine Interessen gegen den Frachtführer ohneCession nicht geltend machen kann; ebenso nicht gegen den Zwtschenspediteur (Bolze 7Nr. 518); ferner daß der Versender wegen eines Irrthums in seiner Person oderwegen eines gegen ihn vom Frachtführer verübten äolus das Geschäft nicht aufechtenkann (vergl. hierüber Anm. 21 zu Z 383).

Endlich folgt daraus, daß der Z 392 hier analog anwendbar ist. Es gelten daher Anm.1?.die Forderungen, die der Spediteur erwirbt, bis zur Abtretung an den Versender alsForderungen des Spediteurs: aber im Verhältniß zwischen dem Versender und demSpediteur und dessen Gläubigern gelten solche Forderungen als Forderungen des Ver-senders (vergl. hierüber Exkurs zu Z 415).

<:) Zwischen dem Versender und dem Spediteur entstehen die Rechte und Pflichten aus Anm.is.dem Spcditionsvcrtragc. Welcher Natur diese sind, bestimmen eben die Vorschriftenunseres Abschnitts und eventl. die Grundsätze über die Kommission (ivje dies Abs. 2unseres Paragraphen besonders hervorhebt: vergl. hierüber Exkurs zu Z 415), eventl.die allgemeinen Grundsätze über Rechtsverhältnisse solcher Art.

Was insbesondere die Widcrrnflichkcit des Spcditionsvcrtragcs betrifft, so folgt Anm.is.dieselbe aus den gleichen Grundsätzen, wie bei der Kommission (vergl. Anm. 23zu § 383). Der Z 627 B.G.B, ist auch hier anwendbar, sowohl auf den Ver-sender, als auf den Spediteur. Letzterer kann zwar jederzeit widerrufen, aber wenner es ohne wichtige» Grund zur Unzeit thut, so muß er den Versender entschädigen.Aber auch der Versender kann den Spcditionsvertrag widerrufen, solange noch resintsKra ist (R.O.H. 16 S. 375), d. h. bis zum Abschluß des Frachtvertrages.

Ttanb, Handelsgesesbuch, VI. u. VII. Aufl. 93