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Speditionsgeschäft. Z 408.
Anm.so. Seine Instruktionen im Einzelnen innerhalb des geschlossenen Vertrages kann der
Komnnttent noch nachträglich ändern bezw. von dein Spediteur verlangen, daß er dieseAenderung bewirke.
Anm,2l. Näheres über Weisungen und Aenderungen von Weisungen siehe Anm. 14
zu § 408.
Amn.ss. Durch den Konkurs des Versenders wird das Svcditiousverhältniß aufgehoben
23 K.O.). Näheres hierüber Anm. 25 zu Z 383.A»m.s3. 4. Bei der Spedition kommt noch in Betracht das Verhältniß zwischen dem Spediteur unddem Empfänger. Mit diesem steht der Spediteur, wenn er nicht etwa selbst der Auftrag-geber ist (vcrgl. oben Anm. 11), iu keinem RechtSvcrhältniß. Derselbe hat daher gegenden Spediteur keine Rechte; Z 435 ist analog nicht anwendbar (N.O.H. 12 S. 373; 13S. 322); O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 967). Doch kann der Kommittcnt demEmpfänger seine Rechte einräumen. Ob der Komnnttent hierzu verpflichtet ist, entscheidetdas RcchtSvcrhältniß zwischen diesem und dem Empfänger. Nur durch solche Ccssiou kanner gegen diejenigen Personen vorgehen, welche bei dem Transport als Zwischenpcrsonenbetheiligt sind, ohne daß er mit ihnen in einem Vertragsvcrhältnissc steht (Bolze 7Nr. 518; R.O.H. 12 S. 379). Auch Z 436 ist analog nicht anwendbar, und eine ähnlicheVorschrift zn Gunsten des Spediteurs besteht nicht. Zunächst haftet daher nur der Ab-sender, nicht der Empfänger dein Spediteur für die Kosten. Nach Handelsgebranch giltaber der Spediteur als beauftragt, die Kosten vom Empfänger einzuziehen, und derEmpfänger vom Absender als beauftragt, die Kosten an den Spediteur zu zahlen (vergl.Anm. 4 zu Z 409). Der Empfänger braucht nun allerdings diesen Auftrag nicht an-zunehmen; alsdann läuft er aber Gefahr, daß der Spediteur von seinem RetcntionsrechteGebrauch macht und das Gnt ihm nicht aushändigt. Nimmt jedoch der Empfänger dasGut vorbehaltlos an, so nimmt er dem Spediteur gegenüber die Anweisung an, undmacht sich dadurch zum persönlichen Schuldner des Spediteurs. Das Ergebniß ist derVorschrift des z 436 ähnlich. Doch bezieht sich das nur auf Trausportkosten, nicht aufVorschüsse, die der Spediteur dem Absender gegeben hat, es sei denn, daß der Empfängervor der Empfnngnahme wußte, daß das Gut mit diesen Spesen beschwert war (BurchardS. 200). Dem Absender gegenüber verliert übrigens in solchen Fällen der Spediteur zwarnicht ohne weiteres den Anspruch auf die Transportkosten, aber er wird ihm regreß-pflichtig, wenn er die Waare unbefugter Weise ohne Zahlung der Transportkosten aus-liefert (Alles dies uach Burchard S. 195 ff.).Anm.24. Zusatz 1. Welches örtliche Recht ist zur Anwendn»«, zu bringen? Hierüber gilt, daauch der Spcditiousvertrag ein Gcschäftsbesorgungsvertrag ist, das in Anm. 37 zu Z 383 für dasKommissionsgeschäft Gesagte.Anm.W, Zusatz 2. Unerlaubte Geschäfte alS Gegenstand des Spcditionsvertrages. Dieselbenmachen den Speditionsvertrag nichtig nnd erzeugen zwischen den Kontrahenten nicht die Rechts-wirkungen eines Speditionsvertrages. Das bezieht sich insbesondere auf Speditionsverträge,welche ausdrücklich oder dem Sinne nach auf Umgehung von Einfuhrverboten undZollgesetzen, auch fremder Staaten gerichtet sind. Solche Verträge verstoßenjedenfalls gegen die guten Sitten, zumal sie meist ohne strafbare Mitwirkung von Unterthanendes zu schädigenden Staats nicht ausführbar sind (ß 138 B.G.B. , Burchard S. 137 ffg., RG.42 S. 295).
Zusatz 3. Ueber die analoge Anwendbarkeit der Vorschriften über die Kommission aufdas Spcditionsvcrhältniß siehe im Einzelnen im Exkurse zu Z 415.
K 4«8.
Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der Fracht-führer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen