Speditionsgeschäft. Z 406.
1475
Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Versenders wahr-zunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
Der Spediteur ist nicht berechtigt, dem Versender eine höhere als die mitdem Frachtführer oder dem Verfrachter bedungene Fracht zu berechnen.
Der vorliegende Paragraph behandelt die hauptsächlichste» Verpflichtungen des Spediteurs Ein--bei Ausführung der Versendung (Abs. 1). Dabei ist aber nur der wirkliche Speditionsvcrtrag ^"""6'gemeint, nicht z. der Fall, wo ein Spediteur unabhängig von einein Speditionsvertrngeeinen selbstständigen Verwahrungsvertrag schließt (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1237;vergl. R.G. 11 S. 136).
In einem zweiten Absätze wird dann ganz unvermittelt hinzugefügt, daß der Spediteurdem Versender nur die bedungene Fracht berechnen darf.
I. Die Verpflichtungen des Spediteurs bei Ausführung der Versend«ng. Am», i.
Er hat die Versendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannsauszuführen, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter undZwischenspediteure; und hat dabei das Interesse des Versenders wahrzu nehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Die Vorschrift ist der des H 384nachgeahmt.
^. Er hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Versendung anszufiihren. Am». 2.
1. Die Sorgfalt eines ordentlichen Knnfmauus') hat er zu beachten bei Ausführung der Ver-sendung. Nur für die Verletzung dieser Sorgfalt haftet der Spediteur, nicht für ZufallEr hat dabei dasjenige Maß von Kenntnissen und Fähigkeiten anzuwenden, welcheserforderlich ist, um denjenigen Ansprüchen zn genügen, die an dem gewerblichen Mittel-punkte des Spediteurs bczw. unter gleichartigen Verhältnissen gestellt zu werden pflegen.Zu den Kenntnissen, welche als erforderlich gelten, werden insbesondere die Verkehrswegeund die Gesetze fremder Staaten gerechnet, welche die Waare ans dem Transportwegeberührt. Eiue Nichtkenntniß in dieser Hinsicht ist als Verletzung der erforderlichen Sorg-falt anzusehen, wenn die Kenntniß an dem gewerblichen Mittelpunkte des Spediteursbezw. unter gleichartigen Verhältnissen vorausgesetzt werden kann (Burchard S. 125 sfg.;Bolze 8 Nr. 437).
Durch konkurrirendes Versehen des Versenders kann er übrigens unter Umständen A»m. 3.von der Verantwortlichkeit befreit werden (Z 254 B.G.B.).
2. Die Verscndmig anszuführc» hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. A»m. 4.-z.) Hervorgehoben ist dabei seine Verpflichtung znr sorgfältigen Auswahl der Frachtführer,
Verfrachter und Zwischcuspeditcure.^) Hier haftet er also für vulpa, in sliKsnäo. Erdarf sich dabei uicht mir der Thatsache begnügen, daß der gewählte Frachtführer eingewerbsmäßiger ist, er muß einen solchen wählen, gegen dessen Solidität keine Be-denken vorliegen (R.O.H. 7 S. 307). Andererseits darf er den Transport auch einemnicht gewerblichen, aber soliden Frachtführer übertragen (R.O.H. ebenda). Er kannsich auch nicht damit entschuldigen, daß er einem zuverlässigen Vermittler den Auf-trag, Frachtführer zu wählen, ertheilt hat; vielmehr hastet er für die oulxa, desVermittlers; denn das ist sein Erfüllungsgehilfe gemäß Z 278 B.G.B, (vergl. untenAnm. 6>.
Diese hat er übrigens schon bei Abschluß des Speditionsvertrages und bei bcr demAbschluß vorangehenden Rathsertheilung zu beobachten (R.G. 19 S. 97; vergl. Anm. 1ZU 8 384).
-) Zwischenspediteur ist diejenige Person, an welche das Gut adressirt ist zum Zwecke derWeiterversendung und Ablieferung (R.O.H. 12 S. 382). Zu unterscheiden davon ist der Unter-spcditeur, das ist eine Person, auf welche der Spediteur den Speditionsauftrag überträgt. Fürdiesen haftet er nach Z 278 B.G.B, als seine HilfsPerson (R.G. 10 S. 166). Die Annahmeeines Zwischenspediteurs kann untersagt werden. In der bloßen Angabe der Adresse desDestinatärs liegt dieses Verbot nicht.(R.O.H. 12 S. 382). Dlm Versender haftet der Zwischen-spediteur aus einem Vertrage nicht (Bolze 7 Nr. 513).
93*