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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Seite
1476
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1476 - Speditionsgeschäft. Z 408.

Der Spediteur haftet nicht für Fehler, die der gehörig gewählte Frachtführer oderZwischenspcditeur begeht (R.O.H. 7 S, 306; 12 S. 379; 16 S. 349). also z. B. nichtfür eine Verwechselung der Listen, welche der Schiffer nach Verladung verschuldet hat(Bolze 4 Nr. 641). Auch steht er nicht äslersäsre für diese Personen. Denn die vondem Spediteur gewählten Frachtführer und Zwischenspediteure sind nicht seine Er-füllungsgehilfen im Sinne des z 278' B.G.B. Er hat ja nicht die Aufgabe, das Gutzu befördern, dann wären diese Personen seine Erfüllungsgehilfen, fondern diezum Zwecke der Beförderung erforderlichen Transportverträg? abzuschließen undsonst alles Zweckdienliche zn thun, um die Waare auf den Weg zu bringen.

Von dieser Haftung für den Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteur ist ver-schieden die Frage nach der Haftung des Spediteurs für seine Leute, deren er sichinnerhalb seines Gewerbebetriebes zur Vornahme aller derjenigen Handlungen bedient,die zur Ausführuug des Speditionsvcrtragcs erforderlich sind: seine Komtoristen, seinePacker, seine Fuhrleute, auch seine Vermittler (vergl. oben Anm. 4). Das sind seineErfüllungsgehilfen gemäß Z 278 B.G.B. Für diese haftet er, wie für seine eigenenVersehen, kann aber die Haftung für deren Versehen, und sei es anch Vorsatz, aus-schließen.

v. Nicht hervorgehoben ist die Verpflichtung zur Sorgfalt bei Empfangnahme und Auf-bewahrung dcS Gutes. Diese Seite der Sache ist in dem vorliegenden Paragraphenfortgelassen, während der entsprechende Art. 380 des alten H.G.B, sie ebenfalls be-handelt hatte. Sie ist hier dadurch überflüssig geworden, daß der A 407 Abs. 2 dieVorschriften über die Kommission für anwendbar erklärt und hierbei noch besondersdie von den Pflichten bei Empfangnahme und Aufbewahrung des Gutes handelndenHZ 388390 hervorhebt.

Hiernach hat der Spediteur, ebenso wie der Kommissionära) nach K 388: dieselben Pflichten, wie der Konimissionär, bei Ankunft des Gutes in

äußerlich erkennbarem mangelhaften Znstande oder bei drohendem Verderben

des Gntes,

/Z) nach Z 389: das Recht des Nothverkaufs, wenn der Versender die ihm obliegende

Verfügung über das Gnt unterläßt,)-) nach Z 390: die Verantwortlichkeit für den Verlust oder die Beschädigung des inseiner Verwahrung befindlichen Gntes, dagegen von Gesetzes wegen keine Ver-pflichtung zur Versicherung des Gutes (über diese letztere siehe unten Anm. 12).

Es kommt noch hinzu, daß er bei Regulirung der Ansprüche des Frachtführersim Hinblick auf Z 436 die nöthige Vorsicht gebrauchen muß. (Bnrchard S. 204).o) Der Spediteur hat endlich bei Ausführung der Versendung überhaupt die Sorgfalteines ordentlichen Kaufmanns zu beobachten. Dazu gehört außer den zu s, und berwähnten Funktionen folgendes:

Der Spediteur hat unter Umständen für Verpackung zu sorgen; die Deklarationzu bewirken (vergl. hierüber Förtsch Anm. 1 zu Art. 380; ferner R.G. 28 S. 141)^)die Begleitscheine auszufertigen; das Gut abzunehmen und dem Transportführer zuübergeben (obwohl darin eine Ortsveränderung liegt, ist der Spediteur doch nichtFrachtführer; vergl. Anm. 7 zu S 407); er hat in sachentsprecheuder Weise die Zeit undArt des Transports zu bestimmen (R.O.H. 7 S. 305; 11 S. 88); insbesondere diekürzeste Ronte zu wählen (Bolze 8 Nr. 437); zn bestimmen, ob das Gnt als Eil- oder ge-wohnliches Frachtgut befördert werden soll (im Zweifel das letztere); er hat die Frachtsätze insachentsprechender Weise zn vereinbaren (unter ganz besonderen Umständen kann es gebotensein, billige Frachtsätze zu stivuliren und dafür geringere Haftung des Frachtführers in den

') Eine von dem Versender genommene Versicherung befreit den Spediteur von dieserDcklarationspflicht nicht nothwendig, kann aber diese befreiende Wirkung dann haben, wenn erden Umständen nach annehmen durfte, daß die Deklaration nicht in der Absicht des Absenderslag (Bolze 14 Nr. 371; Förtsch Anm. 1 zu Art. 380).