Speditionsgeschäft, Z 408.
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Kauf zu nehmen); er hat dafür zu sorgen, daß das Konnossement gleichzeitig mit der Waaream Bestimmungsorte eintrifft (R.G. 13 S. 63); daß das Gut nicht ohne Bezahlungausgeantwortet wird, wenn er mit der Einziehung des Kaufpreises Zug um Zug be-auftragt ist (R.G. 13 S. 63; Burchard S. 405, 414, O.L.G. Hamburg in 6.2. 40S. 531; auch bei uns Anm. 23 zu § 407); er hat, wenn das Gut nicht angenommenwird und an ihn zurückgelangt, es wieder gehörig aufzubewahren (R.O.H. bei Puchelt,Anm. 12 zu Art. 379); er hat die Rechte des Absenders gegenüber dem ablieferndenFrachtführer zu wahren und geltend zu machen (vergl. Anm. 10); hat die Duplikateder Begleitscheine nicht einer unlcgitimirten Person auszuhändigen, damit nicht einUnlegitimirtcr das Gut in Empfang nimmt (R.O.H. 16 S. 349). Dagegen brauchter nicht ohne Auftrag das Gut zu versichern (oben Anm. 10). Hat er aber den Auf-trag, zu versichern, übernommen, so hat er ihn sorgfältig auszuführen, und er genügtdiefer Pflicht, wenn er mit einer Versicherungsgesellschaft, gegen welche Bedenken nichtbekannt sind, abschließt (R.G. 6 S. 115). Ueber die Versicherungspflicht vergl. Nähereszu Z 390.
L. Der Spediteur hat bei Ausführung der Versendung das Interesse des Versenders wahr-Anm.is.znnchmcn. Damit ist zum deutlichen Ausdruck gebracht, daß er die gleiche Vertrauens-stellung einnimmt, wie der Kommissionär. Er muß sich also als der Schützer der Interessendes Versenders betrachten und darf deshalb schon beim Abschluß des SpeditionAiertragesseine Interessen nicht verletzen (vergl. oben Anm. 2 Note 1).
v. Der Spediteur hat die Weisungen dcS Versenders zu befolgen. Er hat Ordre zu parircn Aum.it.uud darf nicht willkürlich von der Ordre abweichen (vergl. Bolze 1 Nr. 965; O.L.G.Hamburg in 40 S. 480), sondern muß, wo er eine Abweichung für nothwendig hält,berichten und Abänderung der Weisungen einholen (vergl. ZZ 407 Abs. 2, 385 Abs. 2).Auch den veränderten Weisungen des Versenders hat er Folge zu leisten, solange sich dieVeränderung überhaupt noch im Rahmen des geschlossenen Speditionsvertragcs hält uud so-lange dies ferner mit Rücksicht auf den Empfänger überhaupt noch statthaft ist. Besonderskann der Versender seine Anweisung, das Gnt zur Verfügung des Empfängers zu halten,noch nachträglich ändern, und zwar bis zu dem Augenblicke, wo dem Spediteur die Be-folgung einer derartigen veränderten Anweisung nicht mehr möglich ist ohne Verletzung einervon ihm gegenüber dem Empfänger befugter Weise übernommenen vertragsmäßigen Ver-pflichtung. (Burchard S. 172), also z. B. dann nicht mehr, nachdem der Empfanger überdas Gut verfügt und der Spediteur sich vertragsmäßig verpflichtet hat, diese Dispositionauszuführen (R.O.H. 20 S. 195: vergl. R.G. 14 S. 152).
Eine Abweichung von den Weisungen des Versenders ist dem SpediteurAnm.is.nur unter der doppelten Voraussetzung gestattet, daß Gefahr im Verzüge istund der Spediteur den Umständen nach annehmen darf, daß der Versenderbei Kenntniß der Sachlage die Abweichung billigen würde. Dies folgt ausZZ 407 Abf. 2, 385 Abs. 2. Ist Gefahr nicht im Verzüge, so muß er dem VersenderAnzeige machen, daß seines Erachtens eine Abweichung nothwendig und zweckentsprechend ist,und muß die Entschließung des Versenders abwarten. Ordnet dieser trotz rechtzeitigerAnzeige die vorgeschlagene Abweichung nicht an, so muß sie unterbleiben. Sonst verletztder Spediteur seine Pflicht und muß die Folgen tragen.II. Welches siud die Folgen, wenn der Spediteur seine Pflichten bei Ausführung der Vcr-Anm.is.fcudu»g verletzt?
1. Im Allgemeinen. Der frühere Artikel 380 bestimmte die Folgen der Verletzung dieserVerpslichtnng dahin, daß der Spediteur für allen Schaden hafte, der aus der Pflicht-verletzung dem Versender entstand. Deshalb und weil nach Artikel 387 die Bestimmungenüber die Kommission auf die Spedition subsidiär Anwendung faudeu, wurde es zweifelhaft,wie sich diese Schadenersatzpflicht zu der Vorschrift des früheren Art. 362 verhielt, nachwelcher der Kommittent bei auftragswidriger Ausführung der Kommission sowohl denKommissionär zum Schadensersatz anhalten, als auch das Geschäft als für seine Rechnung