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Speditionsgeschäft. Z 403.
geschlossen zurückweisen durfte. Dieser Zweifel ist jetzt beseitigt. Denn unser Z 403 hatdie Vorschrift, daß der Spediteur zum Schadensersatz verpflichtet ist, nicht wiederholt.Hierdurch und in Folge des H 407 Abs. 2 ist für die Anwendung des H 335 Abs. 1 freieBahn geschaffen, d. h. der Versender hat den Anspruch auf Schadcuserfatz und brauchtdas Geschäft für seine Rechnung nicht gelten zu lassen. Gegen die Anwendung dieserGesetzesvvrschrift spreche» auch keine Bedenken ans der Natur des SpeditiouSverhältuisses.Es ist mit dieser sehr wohl vereinbar, daß der Versender, wenn dieser weisnngswidrighandelt, sich anf den Standpunkt stellt, die Versendung sei nicht für seine Rechnnng erfolgt.Das Recht der Zurückweisung des Geschäfts ist allerdings anf den ersten Blick ein etwasweitgehendes Recht in der Hand des Versenders. Aber gemildert wird diese unsere An-schauung dadurch, daß in dem Rechte auf Zurückweisung nicht ein Recht liegt, vomSpeditionsvcrtrage zurückzutreten; der Versender muß daher trotz der ordnungswidrigenVersendung beim Speditionsvcrtrage stehen bleiben und muß sich gesallen lassen, daß derSpediteur den Vertrag nachträglich in korrekter Weise ausführt, kann dies aber auch ver-lange» (vergl. Am». 7 zu S 385). Jenes- weitgehende Recht wird ferner dadurch gemildert,daß bei bloßer Qnantitätsdisferenz (also z. B. wenn der Spediteur zu hohe Frachtsätzebewilligt hat) der Spediteur die Zurückweisung des Gcschüsts vermeiden kann durch An-bictuug zur Erstattung der Differenz (vergl. Anm. 10 zu Z 385).
Anm.17. 2. DaS Einzelne über die beiden Rechte auf Schadeusersatz und Gcschäftszurückweisuug, überdie Ausübung dieser Rechte, über die Beseitigung derselben durch Genehmignng des Ge-schäfts, siehe Anm. 6ssg. zu Z 385.
Anm.is. lieber die Verpflichtung zum Schadensersatz siehe auch noch Z 347 und unsere Er-
läuterungen dazu.
Zn bemerken sind hier mir noch folgende Einzelheiten aus der Praxis:Bei der Ausfolguug des Gutes ohne die darauf ruhende Nachnahme besteht derSchaden in dem Betrage der Nachnahme, die der Versender zunächst verliert nnd sich erstmit Mühe, Kosten und Zeitverlust verschaffen müßle (R.G. 13 S. 63). Zn dem Schadengehören auch die vom Spediteur verschuldeten Liegegelder (Bolze 14 Nr. 372). Lom-xens»tio lueri et äamni ist zulässig (R.O.H. 22 S. 185? R.G. 10 S. 50, Burchard I. 304).
Anm.19. Hat die zur Versendung gebrachte Waare durch Schuld des Spediteurs an Werth
verloren, so wird iu deu meisten Fällen einfach der Faktureuwerth verlaugt werdenkönnen. Denn meist wird doch die Waare verkauft oder zum Verkauf bestimmt gewesensein und wäre verkauft und bezahlt worden, wenn das Versehen des Spediteurs nichtpassirt wäre. Dann aber hat der Spediteur dem Versender denjenigen Betrag zu erstatten,den er erzielt hätte. Das Gleiche gilt, wenn die Waare verkauft war nnd derKäufer zurücktritt in Folge des vom Spediteur verschuldeten Ereignisses. Denn nach8 249 B.G.B , hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, derbestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre(vergl. R.G. 38 S. 17). Ein allgemeiner RcchtSsatz dahin, daß der Spediteur das Gutzu übernehmen und den Fakturcnpreis zn zahlen hat, läßt sich allerdings, ebensowenig,wie in dem früheren Recht (vergl. R.G. 38 S. 18>, nach dem B.G.B, anfstcllen.
Anm.A). Weiter ist zu bemerken, daß der versendende Verkäufer das Erfüllungsinteresse des
Käufers durch den Spediteur geltend machen kann ^R.O.H. 17 S. 73: vergl. Anm. 54im Exkurse zu § 332).
Anm.si.IIl. Die Frage der BcwciSlast.
Diese war früher in Art. 380 dahin geregelt, daß der Spediteur sich zu exkulpirenhat. Die Vorschrist ist weggelassen, weil sie überflüssig ist (Denkschrift S. 242). Denn dieBeweislast trifft den Spcduenr, weil er rechenschaftspflichtig ist (vergl. unten Anm. 27).Er hat daher die Anwendnng der ihm obliegenden Sorgfalt bei der Ausführung der Ver-sendung zu beweisen. Dazu gehört, daß er seiner Rechenschaftspflicht gemäß darlegt, inwelcher Weise er das Geschäft ausgeführt hat. Der Richter mag dann urtheilen, ob darin