Speditionsgeschäft. Z 403.
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i>ie Beachtung der schuldigen Sorgfalt liegt (R.O.H. 19 S. 211). Liegt ein Uuglückssall,z. B, ein Brand vor, so hat er darzulegen, wie er sich hierbei benommen hat (R.O.H.ebenda). Stellt sich hierbei heraus, daß ihn belastende Momente vorliegen, fo ist er dadurchnicht exkulpirt, daß nicht erhellt, daß diese belastenden Momente dcu Schaden verursachthaben, vielmehr muß er baun noch darlegen, daß sie die Ursache nicht waren, daß vielmehrtrotz jener belastenden Momente der Schaden auf anderen Ursachen beruht (R.G. 11 S. 133).Indessen ist festzuhalten, daß der Spediteur nicht darzulegen braucht, daß keines aller nurdenkbaren Versehen vorliegt. Er hat vielmehr, wie gesagt, nur sein Verhalten darzulegen,und insbesondere kann er, wenn der andere Theil ihm einen bestimmten Vorwurf macht,sich darauf beschränken, sich von diesem Borwnrf zu reinigen (R.O.H. 8 S.MI; 12 S. 386).
IV. Einzelne weitere Bemerkungen über die Verantwortlichkeit des Spediteurs bei Ausführung Amn.22.der Versendung.
1. Wem der Spediteur fiir die Ausführung der Versendung verantwortlich ist, ist nichtgesagt. Er ist dem verantwortlich, mit welchem er den Speditionsvcrlrag geschlossen hat,also dem Versender.
2. Die Haftung besteht auch nach Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht durch de»Am»,sz,Empfänger. Z 438 ist nicht analog anwendbar (R.O.H. 8 S. 195; 24 S. 289).
Z. Nach dc» Gesetze» welchen Ortes richtet sich die Haftpflicht dcS Spediteurs? Nicht nach Am»,2«,den Gesetzen des Bestimmungsortes, sondern nach den Gesetzen des Ortes, wo derSpediteur die ihm zur Versendung überlieferte Waare empfängt (R.O.H. 12. S. 415).4. Durch Vertrag kann die Haftpflicht des Spediteurs geändert werde». Sie kanu begrenzt Am»,2s.werden. Doch liegt in der Werthangabe allein noch keine Bcgrenznng. Dieselbe kannvielmehr zur Information bei Abschluß des Fracht» uud des Versicherungsvertragesdienen (Hahu Z 7 zu Art. 33V). Es kann aber die Haftung auch auf ciuen bestimmtenVersehensgrad beschränkt, auch ganz ausgeschlossen werden. Nur ist der Ausschluß derHaftung für eigenen äolus nicht statthaft, wohl aber für den clolus der Erfüllungsgehilfen(W 276 und 278 B.G.B.).V. Die Vorschrift des Absatzes 2: Der Spediteur darf nur die bedungene Fracht berechnen. Am».2s,Das ist eine fast selbstverständliche Vorschrift. Sie folgt aus dem Vertrauensverhältnisse desSpediteurs zum Versender. Das Gleiche gilt übrigens nicht bloß von den Frachtanslagen,sondern von allen Auslagen, z. B. von der Versicherungsprämie, deu Zollverlägcn zc.
Eine Modifikation erleidet diese Vorschrift durch Z 413 Abs. 2 (Sammelladnngsverkehr).
Znsatz 1. Der Spediteur hat mchcrdcm die dem Kommissionär im 8 384 Abs. 2 nnf-Anm.2?.erlegten Verpflichtungen: er hat dem Versender die erforderlichen Nachrichten zu geben, ins-besondere ihm von der Ausführung der Versendung unverzüglich Anzeige zu macheu; ihm überdas Geschäft Rcchenschaff abzulegen uud ihm dasjenige heranszngeben, was er aus der Gcschäfts-besorgung erlangt hat.
Diese Vorschriften sind zufolge des Z 407 Abs. 2 auch hier anwendbar. Nur werden siesich durch Handelsgebräuche oft stark modifiziren. So ist z. B. die unverzügliche Anzeige vondem Abschlüsse des Transportvertrages selten üblich uud deshalb auch nicht geboten.
Wegen der nähereu Erläuterungen ist ans den § 384 zu verweisen.
Zusatz 2. Dagegen erachten wir den H 384 Abs. 3 nicht für anwc»dbar. Dcrvlmn.23.Spediteur haftet also nicht für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er demVersender nicht zugleich mit der Ausführung der Spedition denDrittcn nam-haft macht, mit dem er den Transportvertrag geschlossen hat. Diese Vorschriftist lediglich auf die Kommission zugeschnitten und, wenn es auch nach § 407 den Anschein hat,als ob die Vorschriften über die Kommission direkte, nicht bloß entsprechende Anwendung auf dieSpedition finden, so ist doch wohl nur das letztere gemeint. Eine direkte unmittelbare An-wendung ist nicht überall durchführbar uud mit der besonderen Natur des Speditionsverhältnisscsnicht verträglich. Insbesondere hat es für den Versender der Regel nach gar kein Interesse, denNamen des Frachtführers zn wissen, mit welchem der Spediteur abgeschlossen hat, und es