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Speditionsgeschäft. Z 409.
einspricht den herrschenden Anschauungen nicht, die Namhaftmachung des Frachtführers als derartwichtige Pflicht des Spediteurs zu betrachten, daß an die Nichtnamhastmachung so schwere Folgenzu knüpfen wären, wie sie Z 384 Abs. 3 vorschreibt. Bei der Kommission liegt die Sacheganz anders. (Vergl. auch den Exkurs zu ß 415).
s 4VS.
Der Spediteur hat die Provision zu fordern, wenn das Gut dem Fracht-führer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist.
Ein- Der vorliegende Paragraph regelt die Voraussetzungen des Provisionsanspruchs deS
lciiung, Spediteurs.
Eine derartige Vorschrift hatte früher gefehlt, doch hatte die Judikatur das Gleiche ange-nommen.
Außer den Voraussetzungen des Provisionsanspruchs sind aber noch andere, dieProvision betreffende Fragen zu erledigen, und ferner andere Ansprüche des Spediteurs.
1. Der Provisionsansprnch des Spediteurs.
Anm. i. Die Provision ist verdient in dem Augenblicke, in welchem das Gut dem Frachtführer
oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist. (Natürlich ist dabei voraus-gesetzt, daß der Frachtvertrag bereits abgeschlossen ist.) Mit dem Abschlüsse des Fracht-vertrages und der Ucbergabc des Gutes an den Frachtführer ist die Versendung perfektund damit hat der Spediteur seine Provision verdient, wie dies auch früher ange-nommen wurde (R.O.H. 8 S. 172; Burchard S. 366). Daß der Transport erledigtist, ist hiernach nicht nothwendig. Daher fällt der Provisiousanspruch auch dadurchnicht weg, daß das Gut während des Transports untergeht.2. nun, wenn die Uebergabe des Frachtguts an den Frachtführer oder den
Verfrachter unterblieben ist aus einem in der Person des Versenders liegenden Grunde?Ist hier Z 336 Abs. 1 analog anwendbar und die Provision dann ebenfalls verdient?Das ist zu verneinen. Die Frage nach den Voraussetzungen der Provision sollte hierim Z 4V9 kurz aber erschöpfend geregelt werden. Ohne die Voraussetzungen, die hierangeordnet sind, kann daher der Provisionsanspruch nicht entstehen. Nur folgt ausallgemeinen Grundsätzen, daß, wenn die Entstehung der Voraussetzungen von dem Ver-sender wider Treu und Glauben verhindert wird, die Bedingung als eingetreten gilt(ß 162 B.G.B ). Aber wenn keine derartige Behinderung, sondern eine Schuld andererArt vorliegt, entsteht der Provisiousanspruch nicht.
Anni. 3. Im Falle des Z 412 muß natürlich Anderes gelten. Hier übernimmt der
Spediteur selbst die Rolle des Frachtführers. Die Uebergabe des Gutes an einedritte Person als Frachtführer erfolgt hier nicht. Hier dürfte die Provision verdientsein in dem Augenblicke, wo die Ausführung des Transportes begonnen hat. Dennerst in diesem Augenblicke läßt sich die Verschiedenheit der Thätigkeiten des Spediteurserkennen (Burchard S. 367).
Anm. ». b) Verpflichtet z»r Zahlung der Provision ist der Versender. Zwar kann der Spediteurauch den Auftrag erhalten, die Provision und die Auslagen vom Adressaten durchNachnahme zu erheben, und in Ermangelung einer entgegenstehenden Bestimmung istdas nach Haudelsgebrauch als Vertragswille anzunehmen (vergl. Anm. 23 zu Z 407;R.O.H. 19 S. 217: „übernimmt er auch observanzmäßig"; Puchelt Anm. 1 zu Art. 381).Allein hieraus folgt nur, daß er den Versuch machen muß, gegen Ablieferung desGutes Bezahlung zu erlangen, und daß er ohne Erlaubniß des Versenders das Gutohne Zahlung nicht ausfolgen darf, widrigenfalls er schadensersatzpflichtig wird (R.O.H. 19S. 217), nicht aber folgt daraus, daß er verpflichtet ist^ zunächst gegen den Adressatenzu klagen: als Zahlnngsvcrpflichtcter steht ihm vielmehr der Versender gegenüber,dessen Verpflichtung keine subsidiäre ist (R.O.H. 19 S. 217; Hahn Z 2 zu Art. 331).