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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1481
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Speditionsgeschäft. H 409.

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e) Ueber die Höhe des Provisionsauspruchs ist nichts gesagt. Hierfür gilt Z 354. Die An,».Bestimmung der Provisivn mit dem Zusätzecirca" gestattet dem Spediteur ein geringesHinausgehen über die genannte Ziffer (R.O.H. 13 S. 75). Rcklamatioiicu gcgcu dieHöhe der Provision erlöschen nicht durch Annahme des Gutes und Bezahlung derFracht durch den Empfänger, da der Z 438 nicht zu Gunstcu des Spediteurs wirkt(vergl. Anm. 23 zu Z 408). Für und gegen Spediteure, insbesondere Vcrkchrsanstalten,welche ihren Tarif verbreiten, ist der in diesem Tarif ausgestellte Preis maßgebend(vergl. R.O.H. 12 S. 214 und bei uns Anm. 15 zu Z 34k).

ä) Die Verjährung des Provisionsanspruchs tritt in zwei Jahren ein, nnd wenn die Anm. o.Spedition für den Gewerbebetrieb des Versenders ersolgt ist, in vier Jahren ^ 1Ui'>Nr. 1 und Abs. 2 B.G.B.). Näheres über die Verjährung siehe bei uns zn 8 159und Z 160 H.G.B.

Die Ansingen. Daß der Spediteur auch seine Auslagen berechnen kann, sagt unser Am».?.

Paragraph nicht. Aber es folgt dies aus ZZ 407 Abs. 2, 396 Abs. 2, 408 Abs. 2 H.G.B. ;

670, 675 B.G.B. Es gilt hier dasselbe, wie wir dies zu z 396 dargelegt haben

(Anm. Il fsg. dazu).

Hinzuzufügen ist Folgendes:

k) Was zunächst die Frage betrifft, welche Auslagen der Spediteur ersetztAnm. s.verlangen kann, so gilt auch hier Z 670 B.G.B., wonach der Geschäftsbesorgcrdiejenigen Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die er den Umständen nach für er-forderlich halten durfte. Insbesondere ist auch hier zu beachte», daß die Vergütungfür Auslagen und auch für Benutzung der Transportmittel neben der Provisivn nndauch dann zu fordern ist, wcuu der Auftrag widerrufen wird (vergl. Z 396 nndAnm. 13 dazu). Unter den erforderlichen Auslagen können solche nicht verstandenwerden, welche den Versender ohne Noth belasten, so z. B. wenn der Spediteur dievom Verkäufer ans die Waare gelegte Nachnahme ohne Einwilligung des Käufers,seines Kommittenten, bezahlt; der Umstand, daß er die Waare sonst nicht erhaltenhätte, macht die Auslage nicht zu einer nützlichen! doch wird durch Schweigen undAbnahme des Gutes die Zahlung genehmigt (R.O H. 20 S. 187; R.G. vom 36. Juni 1882bei Pnchelt Anm. 5 zu Art 381). Der vou der Steuerbehörde verlangte Zoll giltimmer als erforderliche Ausgabe, eine Prüfung der Richtigkeit braucht der Spediteurder Behörde gegenüber nicht vvrznnehmcn (R.O.H. 2 S. 315? vergl. auch R.G. 29S. 48). Das Gleiche gilt von einer durch den Versender verschuldeten Zollstrafe (R.G. 26S. 109? O.G. Wien vom 29. Mai 1888 bei Geller Anm. 4a). Dagegen berechtigtnicht die Zahlung jeder auf dem Gute ruhende» Nachnahme zur Ersatzforderung vondem Versender. Wohl hat der Spediteur hierfür zufolge H 410 ein Pfandrecht, aberfür das innere Verhältniß zwischen ihm und dem zcomiuitteutcu kommt es, wenn anchnicht auf die abstrakte Frage der objektiven Begründetheit, wohl aber darauf an, ober nach Lage der Sache die Nachnahme als begründet halten durste (R.O.H. 20S. 167; Förtsch Aum. 5 zn Art. 381; Bnrchard S. 359; Z 670 B.G.B.).

b) Von wem kan» der Spediteur die Auslagen ersetzt verlangen? Vom Anm. s.Versender. Doch hat er zunächst den Versuch zu machen, sie vom Empfäuger ein-zuziehen (siehe hierüber oben Anm. 4).

e) Für die Verjährung gilt das Gleiche, wie für die Verjährung des Provisions-Anm.10.anspruchs (siehe darüber obcu Anm 6).

ä) Verschieden vou der Frage, ob der Spediteur die gemachten Aufwendungen ersetzt ver-Anm.ri.langen kann, ist die Frage, ob und inwieweit er verpflichtet ist, Aufwendungen zumacheu, mit anderen Worten: ob er verpflichtet ist, für den Versender iu Vorschuß zugehe»? Hier muß mit Burchnrd S. 358 angenommen werden, daß der Spediteur,welcher den Spcditionsvertrag geschlossen hat, verpflichtet ist, ohne weitere Deckuno,als die ihm durch deu Besitz der Waare gebotene, die zwecks Ausführung des Speditions-vertrages erfvrderlichen, ihn verpflichtenden Verträge zu schließen; daß er aber nicht