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Speditionsgeschäft. Z 410.
ohne Weiteres verpflichtet ist, die bei Ausführung des Speditionsvertrages erforder-lichen Zahlungen aus eigenen Mitteln zn leisten. Wenn Koch (in Busch Archiv 2S. 46V) eine solche Vorfchnßpflicht annimmt, so besteht hierfür kein gesetzlicher Anhalt.A»m.l2. g. Die Ansprüche dcS Spediteurs sind damit nicht erschöpft. Vergl. z. B. den Zinsanspruchaus A 354, das Pfandrecht aus § 410.
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Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagenund Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsse einPfandrecht an dein Gute, sofern er es noch im Besitze hat, insbesondere mittelstAonnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
Icwm.! vorliegende Paragraph behandelt das geseliliche Pfandrecht des Spediteurs. Tasselbe
geht parallel mit dem des Konimissionärs, trägt jedoch Besonderheiten an sich. Die Erlänleruugerfolgt am Besten im Anschluß an H 397.
Anm. i. 1. Die VoranSsclinng dcS Pfandrechts ist ein Anspruch auf Fracht, Provision, Erstattungvon Auslagen, Vcrwendnngen nnd Vorschüssen an den Versender. Den Ansprnch wegender Fracht hat er schon dann, wenn er das Gut von einem Frachtführer für den Versenderin Empsang nimmt nnd dadurch dem Frachtführer nach § 436 die Fracht schuldig wird.
Änm. 2. Wegen der Provision, der Auslagen nnd Vcrwendnngen siehe zu Z 409. Die
Vorschüsse aulangcnd, so müssen dieselben geleistet, nicht bloß versprochen sein (R.O.H. 15S. 200). Anch müssen sie berechtigcr Weise geleistet sein, also entweder dem Versenderoder in Folge der Ermächtigung desselben einem Dritten, etwa dem Emvfänger. Uebcrallkommt es auf die objektive Berechtigung der Vorschußgebnng dann nicht an, wenn derSpediteur sie redlicher Weise für berechtigt halten dnrfte (R.G. 29 S. 48; vergl. auchZ 670 B.G.B.). Die Vorschußzahlung braucht nicht in Baarzahlnng zu bestehen, auchAcccptleislUttg ist Vorschußzahlung, anch vereinbarte Kompensation (Bnrchard S. 374).
Anm. 3. Alle hier genannten Ansprüche müssen sich auf das Gut beziehen,
weuu dies auch mir bei den Vorschüssen hervorgehoben worden ist (Bnrchard S. 371;O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 270). Der Spediteur hat daher kein Pfandrechtwegen Forderungen ans laufender Rechunng, Kvuuexität ist hier erfordert — O.G. Wien bei Adler n. Clemens Nr. 270 — (möglicherweise hat er wegen solcher Ansprüche dasRetentionsrecht, vergl. unten Anm. 13).
Anm. t. Vorausgesetzt ist selbstverständlich ein wirklicher Speditionsve»
tragsansprnch, nicht z. B. ein Anspruch aus einem sclbstständigen Pcrwahrnngsver«trage >vergl. Anm. 7 zn Z 407).
Amn. s. Aus das Pfaudrechl kau» natürlich verzichtet werden, ein Verzicht liegt in der
Uebernahme der Verpflichtung zur kostenfreien Ablieferung an denEmpfänger (Bnrchard S. 375).
Anm. L. 2. Gegenstand des Pfandrechts ist
a) Das Gnt. Nnr so ist es hier bezeichnet, analog dem Kommissionsgut kann manes Speditionsgut ucnnen, und analog der Definition des Kommissionsguts ist esdasjenige Gut, welches der Spediteur als Gegenstand der Versendung erhalten hat,also z. B. nicht Pferd und Wagen, in welchem das Gut zu ihm besördcrt Ivnrde.Hierüber und über das Spcditivnsgnt überhaupt vergl. Anm. 2 zu Z 397. Widerrufdes Speditionsanftrages beseitigt anch hier nicht die Qualität als Spcditiousgnt unddemznsolge das Pfandrecht an demselben wegen der bereits erworbenen Ansprüche.
Anm. 7. b) Sofern der Spediteur das Gnt in seinem Besitze hat oder darüber zuvcrsttgcn in der Lage ist. Hierüber vergl. Anm. 3 zu H 397. Die Fortdauerdes Pfandrechts anch nach der Ablieferung (Z 440 Abs. 3) gilt nicht für den Spediteur.