Speditionsgeschäft. 41V.
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o) Das Speditionsgut darf nicht im Eigenthum des Spediteurs, branchtAm», »aber zufolge Z 366 ffg. nicht gerade im Eigenthum des Versenders zustehen; vielmehr ersetzt die Redlichkeit des Erwerbes das mangelnde Eigenthum oderdie mangelnde Vcrfügnngsbcrechtigung des Kommittcnten (vergl. Mm, 5 zu Z 397).Die Redlichkeit liegt hier darin, daß der Spediteur keine Umstände kannte oder hattekennen müssen, ans denen sich die Nichtberechtignng des Versenders znr Erthcilnng desSpeditionsanftragcs und zur Eutuahme von Vorschüssen ergab (Laband in <Z,A, 9S. 465), Daß etwa im einzelnen Falle dnrch die Aushändigung an den Spediteuroder Frachtführer das Eigenthum auf den Adressaten übergeht, steht dem Pfand-recht nicht entgegen (O.G. Wien bei Adler n, Clemens Nr. 64). Der Versender brauchtnicht Kaufmann zn sein, damit die Vorschriften über den redlichen Erwerb des Spediteur-Pfandrechts Platz greifen (vergl. Anm. 60 zu z 366).
3. Der Inhalt des Pfandrechts ist der gleiche, wie der Inhalt des Kommissionärpsandrechts: A»m. <>.es ist ein Pfandrecht, kein Retcntionsrecht. Näheres über die Wirkungen des Pfandrechtsgegenüber dem Schuldner siehe Anm. 78 ffg. u. Aum. 27 ffg. zn i; ^üx
4. Verhältnis! zu den andern Gläubiger». Das Pfandrecht bcsteht auch im Konkurse, Anm. w.auch in der Exekutiousiustanz. Ueber alles dieses Anm. 6 zu Z 397.
5. Ueber die Renlisirnng des Pfandrechts gilt dasselbe wie in Z 337. Vergl. daher Anm. 7fsg. Anm.n.zn K 337. Jedoch gilt folgende Abweichung: die Abkürzung der bürgerlich-rechtlichen Ver-kaufswartefrist von einem Monate auf eine Woche gilt bei der Kominission, wenn derKommittent Kaufmann ist, bei der Spedition auch dann, wenn Letzteres nicht der Fall ist
(K 368 Abs. 2 H.G.B.).
6. Das Pfandrecht richtet sich gegen den Kommittcnten, gegen welchen auch die Forderung Am».is.besteht. Ob der Spediteur zum Destinatär in Rechtsbezichung steht, ist für die Realisirung
des Pfandrechts gleichgiltig. Er braucht zwar dem Destinatär das Gnt in Folge seinesPfandrechts mir gegen Zahlung der darauf ruheuden Spesen herauszugeben, wenn dieseraber die Zahlung ablehnt, so kann er sofort an seinen Vormann sich halten (R.O.H. 20S. 190; vergl. Anm. 4 zu Z 409). Er ist auch uicht verpflichtet, das Pfand zn realisirenund wegen des Ueberschnsses auf die Vormänner zurückzugehen. So R O H. (19 S. 217)gegen die unrichtige Auffassung des Obertribunals (in Str.Arch. 78 S. 240).
Zusatz. Weitere SichcrungSrcchtc dc-Z Spediteurs. Anm.iz.
1. Dem Spediteur steht anch »och das Rctentionsrccht z», wenn dessen Voraussetzungen gemäßZ 369 vorliegen. Insbesondere ist zu erwähnen, daß dieses Retentionsrecht dem Ver-folguugsrecht weicht (über diese Kollision siehe ROH. 6 S. 302; 12 S. 394; 20 S. 197;24 S. 351). Näheres über das Vcrfolgnugsrecht Anm. 76 ffg. im Exkurse zu Z 382.
Zu erwähnen ist dabei Folgendes:
Der Spediteur darf die Auslieferung an den Adressaten nicht ablehnen wegen Am»,>->.Forderungen an den Versender, das würde dem Z 369 Abs. 3 widersprechen (Anm. 46 zuZ 369; R.G. vom 27. Oktober 1896 in J.W. S. 702). Widerruft der Versender denSpeditionsvcrtrag, so kann der Versender nunmehr retinircn, natürlich nur wegenForderungen an den Kommittcnten; wegen Forderungen an den Destinatär kann er jamir ein Zurückbchaltnngsrccht gegen diesen erlangen. Hat er aber ein solches Rechterlangt, was dann der Fall ist, wenn der Destinatär Eigenthümer geworden ist, so kanner dieses Retentionsrecht als nach unserer Ansicht dingliches Recht auch dem Versendergegenüber geltend machen (vergl. Anm. 31 ffg. zu § 369; R.O.H. 10 S. 74, 75; BurchardS. 455; abweichend R.G. bei Bolze 1 Nr. 968 und O.G. Wien bei Adler u. ClemensNr. 1024.
2. Das Vcrfolgnngsrccht des A 44 K.O. hat der Spediteur nicht. Dies hat auch nach frühcrem Anm.isRecht R.O.H. 20 S. 192 angenommen. Im neuen Recht heißt es zwar nicht mehr, wiefrüher im Art. 387, daß die Vorschriften „des vorigen Titels" auf die Speditionsverträge