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Speditionsgeschäft. Z 411 u. 412.
Anwendung finden, sondern „die für den Kommissionär geltenden Vorschriften", und dasVerfolgungsrecht gilt ja für den Kommissionär. Gleichwohl ist dies eine Ausnahmevor-schrift, welche nicht für den Kommissionär überhaupt, sondern nur für den Einkaufs-kommissionär gilt und sich zur Uebertragung auf die Spedition nicht eignet.
K 411.
Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat dieser zugleichdie seinem vormanne zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, aus-zuüben.
Soweit der Vormann wegen seiner Forderung von dem Nachmanne be-friedigt wird, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns auf denNachmann über. Dasselbe gilt von der Forderung und dem Pfandrechte desFrachtführers, soweit der Zwischenspediteur ihn befriedigt.
Die Rechte und Pflichten des Zwischenspeditcurs. Ueber den Begriff des Zwischenspediteurssiehe Anm. 4 Note 2 zu H 408.
Anm. i. 1. (Abs. 1.) Im Fall der Nichtbefriedigimg des Spediteurs dnrch den Zwischeuspcditeurkaun der Letztere nicht bloß sein Pfandrecht ausüben, sondern er hat zugleich das Rechtund die Pflicht, die Rechte des Bormannes, besonders das Pfandrecht desselben auszuüben.
Anm. s. 2. (Abs. 2.) Fall der Befriedigung des Spediteurs durch den Zwischenspcditcur. „DieForderung und das Pfandrecht des Vormanus gehen auf den Nachmann über". Diesenklaren Gesetzeswortcn gegenüber ist man nicht berechtigt zu leugnen, daß die Forderungund das Pfandrecht des Vormannes auf den Nachmann übergehen, und nach anderenKonstruktioncu zu suchen, wie dies Bnrchard S. 331 thut, indem er statt eines Uebcr-ganges der Forderung und eines Pfandrechts des Bormannes annimmt, der Zwifchen-speditcnr habe ciuen Erstattungsansprnch an den Spediteur und wegen derselben eineigenes Pfandrecht. Das erstere ist zwar richtig (vergl. uuten Anm. 3), allein außerdemgehen, wie das Gesetz klar sagt, die Forderung und das Pfandrecht des befriedigtenSpediteurs auf den Nachmaun über, und es hat nunmehr der Letztere neben seinemeigenen Pfandrecht auch noch das Pfandrecht seines Vormannes, welches zu dem seinigenaccessorisch hinzutritt. Das eigene Pfandrecht des Zwischcnspediteurs besteht wegen derganzen Nachnahme, die er thatsächlich an seinen Vormann gezahlt hat, ohne daß er nöthighätte, die Richtigkeit der Rechtmäßigkeit der Liquidation seines Vormannes darzuthun(R.O.H. 20 S IM; 24 S. 288). Dabei gilt als Zahlung oder Befriedigung des Vor-manncs auch die Verrechnung im Kontokurrent (R.O.H. 24 S. 283) oder die bewilligteKompensation. —
Anm. s. Das Verhältniß des befriedigten Zwischenspediteurs zu dem ihn be-
friedigende» Spediteur oder Zwischcnspeditenr wird durch diese Vorschrift nicht berührt:Dieses Verhältniß ist ein Anftragsvcrhältniß, kraft dessen der befriedigte Spediteur demihn befriedigenden Zwischeuspediteur dafür haftet, daß derselbe bei ordnungsmäßiger Er-ledigung des Speditionsauftrages seine Auslagen wiedererhült. Indessen darf man dieserHaftung wegeu nicht, wie das Bnrchard S. 331 thut, sagen, daß bei der Befriedigungdes Spediteurs von einer eigentlichen Befriedigung die Rede nicht sein könne, daß vielmehreine Zahlung oblig-andi bezw. ersäsulli causa, vorliege.
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Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, die Be-förderung des Gutes selbst auszuführen.
Macht er von dieser Befugnis? Gebrauch, so hat er zugleich die Rechteund Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters; er kann die Provision, die