Speditionsgeschäft. Z 412.
1485
bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Aosten sowie die ge-wöhnliche Fracht verlangen.
Der vorliegende Paragraph behandelt die Befugniß des Sclbsteintritts des Spediteursals Frachtführer (Abs. 1) nnd die Rechtsfolge» eines solchen Eintritts (Abs. 2). "
1. (Abs. 1.) Das Recht zum Scllisteintritt hat der Spediteur nach dem Wortlaut desAnm . i.Paragraphen anscheinend stets, also nicht bloß dann, wenn sich ein üblicher Frachtsatzherausgebildet hat (so Hahn Z 1 zu Art. 335). Es ist aber Cosack S. 484 beizutreten,wenn er aus der Bestimmung des zweiten Absatzes, wonach der Spediteur im Falle desSelbsteintritts die „gewöhnliche Fracht" zu berechnen hat, folgert, daß der Selbsteintritt
nur dann statthaft ist, wenn sich allgemein übliche Frachtsätze herausgebildet haben (zust.Förtsch Anm. 1 zu Art. 385). Das Recht des Sclbsteiutritts besteht auch dann, wenn derSpediteur die Güterbeförderung thatsächlich dnrch einen Dritten ausführe» läßt; er stelltdauu dem Versender gegenüber diesen Dritten als Gchilscn oder Untcrfrachtführer hin (CosackS. 434). Das Recht des Selbsteintritts besteht aber dann nicht, wenn eine Einigung überbestimmte Sätze der Trausportkosten erfolgt ist. Denn dann hat er ja nach Z 413 Abs. 1von Gesetzeswegen lediglich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.
Der Selbsteintritt erfolgt durch die Erklärung, eintreten zu wolleu, ebenso Am». 2.wie bei Z 400, zu welchem der vorliegende Paragraph ein Gegenstück bildet. Mit Unrechtmeint Bnrchard S. 348, daß der Spediteur bis zur Ausführung des Trausports an seineEintrittserkläruug nicht gebunden sei.
Wann die Eintrittserklärung abzugeben ist, ist nicht gesagt. Eine Frist Anm. 3.bis zu welcher der Selbsteintritt zu erklären ist, besteht also nicht (Cosack S. 484). Auchdie singuläre Bcstiinmnng des § 405 Abs. 3 ist hier nicht gegeben. Der Widerruf taunalso hier solange erklärt werden, als bis die Selbsteintrittsanzeigc eingetroffen ist. Einspäterer Widerruf ist allerdings ungiltig.
2. (Abs. 2.) Die Rechtsfolge» des Sclbstciutritts.
a) Die erste Rechtsfolge ist, daß der Spediteur zugleich die Rechte undAnm. 4.Plichten eines Spediteurs und die eines Frachtführers hat (und zwar
eines Flußfrachtführers oder Landfrachtführcrs oder eines Seeverfrachters, je nachdemdie eine oder die andere Thätigkeit in Frage kommt). Das bedeutet, daß er in Bezugauf den Transport die Rechtsstellung eines Frachtführers (oder Verfrachters), ins-besondere mit dessen Haftung, aber auch mit dessen Befreiungen auf Grund des Z 438Abs. 1, und mit dessen Pfandrechte auf Grund des Z 440, im Uebrigcn aber, alfoin Bezug auf die Versendnngsthätigkeit (einstweilige Aufbewahrung, Ausstellung desFrachtbriefs, Zuführung zur Eisenbahn zc.) die Rechtsstellung des Spediteurs hat. Wodie Grenzlinie zweifelhaft ist, ob es sich um eine Spediteur-- oder um eine Fracht-sührerthütigkeit handelt, da entscheidet diejenige Eigenschaft, welche dem Versendergünstiger ist. Denn dafür erhält ja der Spediteur außer der Fracht auch noch seineProvision, damit er außer dem Transport auch noch die besonderen Pflichten alsSpediteur erfüllt (Cosack S. 485).
b) Er kaun die gewöhnliche Fracht, die Provision und die sonst regel-Anm. s.mäßig vorkommenden Kosten berechnen.
a) Die gewöhnliche Fracht. Diese kann er also berechnen, auch wenn er Gelegen-Anm s.heit gehabt hat, seinerseits günstiger abzuschließen. Darin unterscheidet sich derSelbsteintritt des vorliegenden Paragraphen von dem Selbsteintritt nach ZH 400 ffg.,nach welchen beim selbsteintretenden Kommissionär nur die Rechenschaftspflichtbeschränkt ist auf den Nachweis des eingehaltenen Marktpreifes. Hier hat erdas absolute Recht, den gewöhnlichen Satz in Ansatz zu bringen (zust. FörtschAnm. 1 zu Art. 385). Daß er nicht höhere Sätze berechnen kann, entsprichtdem Z 400. Im Falle des Widerrufs hat er ein Recht auf Entschädigung (vergl.Anm. 19 zu § 407).