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Speditionsgeschäft. § 413.
Anm. 7. A Die Provision und die sonstigen regelmäßigen Kosten, letztere anch dann, wenn sie
in eoneieto nicht erwachsen sind (vergl. Z 403).
«nm. 8. Zusatz 1. Ein Zwang zum Selbsteintritt, wie im Z 384 Abs. 3, besteht hier nicht.Die unterlassene Namhaftinachung des Frachführers hat hier diese Folgen nicht (Hahn Z 1 zuArt. 385; vergl. Anm. 28 zu Z 408).
Zusatz '<!. Denkbar ist auch ei» tiicllwciser Sclbstcintritt, indem der Spediteur »nr dieBeförderungsmittel stellt, im Ucbrigcu aber ein Frachtführer den Transport für Rechnung desVersenders übernimmt. Diesen Fall hatte Art. 383 des alten H.G.B, besonders behandelt. Danachhatte der Spediteur iu diesem Falle die gewöhnliche Fracht nebst Provision und Kosten berechnendürfen. Das nene H.G.B, hat diesen Artikel gestrichen. Das Ergebniß ist, daß der Spediteurin diesem Falle nur die mit dein Frachtführer thatsächlich vereinbarte Fracht zuzüglich einerMiethe für die Befördernngsmittel (und außerdem Provision und Kosten) berechnen kann. Diesfolgt ans §8 408 Abs. 2, 407 Abs. 2, M6 Abs. 2 (Cosack S. 485).
K 41».
Hat sich der Spediteur mit dein Versender über einen bestimmten Satzder Beförderungskosten geeinigt, so hat er ausschließlich die Rechte und Pflichteneines Frachtführers. Er kann in einein solchen Falle Provision nur verlangen,wenn es besonders vereinbart ist.
Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gutes zusammen mit denGütern anderer Versender auf Grund eines für seine Rechnung über einsSammelladung geschlossenen Frachtvertrags, so finden die Vorschriften des Abs. I.Anwendung, auch wenn eine Einigung über einen bestimmten Satz der Be-förderungskosten nicht stattgefunden hat. Der Spediteur kann in diesem Falleeine den Umständen nach angemessene Fracht, höchstens aber die für die Be-förderung des einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht verlangen.
Der vorliegende Paragraph behandelt in seinen zwei Absätzen zwei Spezialfälle, die aber miteinander nichts gemein haben: die Spedition mit fixen Spesen und die Sammclladungsspcdition.I. (Abs. 1.) Die Spedition mit fixen Spesen.A»m. i. 1- Vorausgesetzt ist, das- der Spediteur mit dem Versender für die Kosten der Versendungeinen Panschalsatz vereinbart.
n,) Mit dem Versender mnß die Vereinbarung getroffen sein. Nnr dieser, sein Kommittent,steht dem Spediteur als Kontrahent gegenüber. Indem das Gesetz das Wort „Ver-sender" gebraucht, beseitigt es die bisherigen Zweiselsfragen, die sich daran knüpften,daß der frühere Art. 384 von dem „Absender oder Empfänger" sprach (vergl. unsere5. Ausl. Z 1 zu Art. 384).Anm. s. b) Für die Kosten der Versendung. Hier ist im Gesetz ungenau von den Beförderungs-
kosten gesprochen, während auch die Vorbereitung (Aufbewahrung und Zuführung zumFrachtführer) und die endgiltige Erledigung des Transports (Abrollung an denEmpfänger) gemeint ist (zust. Försch Anm. 4 zu Art. 384). Für alles zusammenmnß ein Panschalsatz vereinbart sein. Der Fall des vorliegenden Absatzes liegt nichtvor, wenn sür einzelne Akte der Versendung (die Aufbewahrung, Verladung, die Ver-sicherung, deu Transport, die Abrollung) besondere Sätze vereinbart sind (PuchcltAnm. 5 zu Art. 384). Indessen ist nicht crsorderlich, daß ein Gcsammtbetrag genanntist, es kann auch ein bestimmter Satz sür jede Gewichts- oder Raumeinheit des Fracht-guts vereinbart sei», z. B. 3 Mk. pro. Doppelzentner (R.O.H. 2 S. 249; Cosack S. 485?siehe auch den Fall in R.O.H. 14 S. 277). — Die Vereinbarung kann ausdrücklichoder stillschweigend, mnß aber vor der Ausführung des Auftrags erfolgen (BurchardS. 331; vergl. auch R.O.H. 2 S. 247).