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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1487
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Speditionsgeschäft, 413.

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2. Die Wirkungen sind folgende: Am», ,?.

s.) Die selbstverständliche und vom Gesetz nicht hervorgehobene Wirkungist, daß der Spediteur den vereinbarten Pauschalsatz und nur diesenverlangen kann, auch wenn er dabei in Bezug auf die Transportkosten Gewinnmacht, und andererseits, auch wenn er dabei zu Schaden kommt (R.O.H. 12 S. 214:O.G. Wien bei Adler u, Clemcus Nr. 1630».

b) Vom Gesetze hervorgehoben ist, daß der Spediteur ueben dem berech-Am», 4.neten Satze keine Provision verlangen kann. Im Grunde genommen istauch dies selbstverständlich, da die Pauschalsumme ja eine Vergütung für die Besorgungder Versendung überhaupt darstellt, mithin die Vergütung für die eigene Mühewaltungin der Differenz zwischen den eigenen Auslagen und deni vereinbarten Satze mit enthält.

o) Der Schwerpunkt der Vorschrift liegt iu der Bestimmung, daß derAnm. 5.Spediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführershat.i) Das weicht vom bisherigen Rechte ab. Nach dem früheren Art. 384 blieb dasVerhältniß anch in solchem Falle ein Spcditionsvcrhältniß, mir daß der Spediteurkeine Provision zu fordern hatte und für die Erfüllung der den Zwischeuspcditeurenund Frachtführern obliegenden Verpflichtungen einstand. Nach nnserem Absätze aberhat der Spediteur in solchen Fällen ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Fracht-führers. Das Verhältniß ist hiernach nicht mehr Spedition, sondern Frachtgeschäft(Denkschrift S. 243).

Wie sich hiernach die Rechte und Pflichten des Spediteurs im Einzelnen stellen, Anm. s.insbesondere seine Haftung, braucht nicht erörtert zu werden, crgicbt sich vielmehr ausder Lehre vom Frachtgeschäft ohne Weiteres. Der von ihm angenommene Fracht-führer gilt dem Versender gegenüber als bloßer Erfüllungsgehilfe des Spediteurs, alsdessen Unterfrachtsllhrer.

Selbstverständlich können die Parteien abweichende Vcreiubarungeu treffen.II. (Abs. 2.) Die Saiumclladungsspeditiou. Anm. ?.

1. Der Begriff uud die wirthschaftliche Bedeutung derselbe«. Der Begriff ist im Abs. 2unseres Paragraphen deutlich bestimmt: es erfolgt die Versendung des Gutes zusammenmit den Gütern anderer Versender auf Grund eines für seine, des Spediteurs, Rechnunggeschlossenen Frachtvertrages.

Der Sammelladungsverkehr verdient besondere rechtliche Berücksichtigung. Das Anm. 8.Sammeln der Güter erfordert besondere Thätigkeiten, Einrichtungen und Spesen, und eswäre unbillig, den Spediteur trotzdem zu zwingen, die von ihm hierdurch erzielten Bortheilein der Frachtbercchnnng lediglich dem Versender zuzuwenden. Allerdings ist es auch nichtbillig, sie allein dem Spediteur zuzuwenden. Dies widerspräche dem Zwecke der ganzenEinrichtung und der Absicht der Betheiligten, welche von der Beförderung im Sammel-verkehr in erster Linie zum Zwecke der Verbilligung der Transportkosten Gebrauch machen.Wie das Gesetz die Ausgleichung der verschiedenen Interessen versucht, ergiebt sich ansFolgendem:

2. Die Rechtsfolgen sind: Anm. 9.a) Der Spediteur wird Frachtführer und erhält ferner keine Provision, und zwar gilt

dies auch dann, wenn er keinen Pauschalsatz für die Beförderung vereinbart hat. Istdies der Fall, so gilt er schon nach Abs. 1 unseres Paragraphen als Frachtführer undverliert den Anspruch auf Provision.

5) Es ist hier nicht gesagt:oder eines Verfrachters". Burchard in Egers Eisenbahnrccht-lichen Entscheidungen und 'Abhandlungen Bd. 14 S. 282 nimmt an, daß keine mangelhafteRedaktion vorliegt, daß daher der Spediteur bei einer Einigung mit dem Versender über dieKosten des Seetransports nicht als Verfrachter haftet. Wir können uns nicht entschließen, mehrals eine mangelhafte Redaktion anzunehmen. Es würde sich sonst in der Denkschrift wohl eineBegründung für diesen Unterschied finden. Auch würde sonst der Abs. 2, die Vorschrift über denSammelladungsverkehr, sich ebenfalls nur auf den Landtransport beziehen, was Burchard selbstnicht annimmt (vergl. auch Cosack S. 485 und 486).