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Speditionsgeschäft. I 414.
Anm.io. d) Der Spediteur kann eine den Umständen nach angcincssenc Fracht, höchstens aber diefür die Beförderung des einzelne» Gutes gewöhnliche Fracht verlangen. Wie viel erim einzelnen Falle verlangen kann, richtet sich nach richterlichem Ermessen »ach An-hörung von Sachverständigen. Durchschuittssätze werden sich nach dieser Richtung wohlschnell bilden. Das richterliche Ermessen wird hierbei die in Anm. 8 enthaltenen Er-wägungen zu berücksichtigen haben, insbesondere daß der Spediteur für die Mühe desSammelns und seine sonstige Speditionsthätigkcit entschädigt werden muß, daß er alsomehr erhalten muß, als eiueu ratirlichen Antheil an der von ihm zu zahlenden Fracht— er würde ja sonst ohne Lohn arbeiten —, daß aber andererseits demSpediteur nicht der ganze Unterschied der Stückgut- und der Sammelfracht zufließendars, da ja sonst die ganze Einrichtung für das Publikum zwecklos wäre.Anm.u e) Keinesfalls ist hiernach der Spediteur berechtigt, die volle Stückgut-sracht nebst der Provision in Rechnung zu stellen. Er würde sich hierdurchdes Betruges schuldig machen (K.B. S 123).Anm.is. Wvhl aber kann er neben der Fracht seine sonstigen Auslagen ver-
langen. Das schließt das Gesetz mit keinem Worte aus. Nur die Provision versagtihm das Gesetz (vergl. Cosack S. 485).Anm.is. 3. Selbstverständlich sind die Bestimmungen mir dispositiver Natnr. Abweichendes kannvereinbart werden. So kann ja, wie Abs. 1 ergiebt, ein fester Pauschalsatz der Be-förderungskosten vereinbart werden nnd dieser kann daun natürlich auch höher sein, alsvie gewöhnliche Fracht des einzelnen Gntes. Nur wenn nichts vereinbart ist, gilt die imAbs. 2 Satz 2 bestimmte Maximalgrenze des Anspruchs des Spediteurs.Anm.l4. Znsnt!. Hinzuzufügen ist, wenn es auch auf anderem Gebiete liegt, daß nach Handels-gcbrnnch der Spediteur ihrer Billigkeit wegen die Beförderung im Sainmelverkchr zu wähle»hat, wenn die Umstände des FallcS nicht ergebe», daß es dem Versender auf eine möglichstschnelle Beförderung aukoinmt (Gutachten der Berliner Aeltesten der Kaufmannschaft bei DoveH.G.B. Anm. 2).
§414.
Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, Be-schädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre.Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.
Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Minderung mitdem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, imFalle des Verlustes oder der verspäteten Ablieferung mit dem Ablaufe desTages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen.
Die im Abs. I. bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung derVerjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung,die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung dem Spediteur angezeigt oderdie Anzeige an ihn abgesendet worden ist. Der Anzeige an den Spediteur stehtes gleich, wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises be-antragt oder in einem zwischen dem Versender und dem Empfänger oder einen?späteren (Lrwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der Be-schädigung oder der verspäteten Ablieferung anhängigen Rechtsstreite demSpediteur der Streit verkündet wird.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Spediteur den Ver-lust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung des Gutesvorsätzlich herbeigeführt hat.