Speditionsgeschäft. Z 414.
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Der vorliegende Paragraph behandelt die Vcrjährnng gewisser Anspriichc gegen denSpediteur. Hervorzuheben ist, daß es sich überall nur um Ansprüche aus einem Speditions- ^""^vertrage handelt, also nicht um Ansprüche aus einem solchen mit dem Speditcnr abgeschlossenenVcrmahrnngsvertrage, der mit einem Vcrsendnngsvertrage nicht zusammenhängt (R.O.H. 24S, 305^ R.G- 11 S. 1W? vcrgl. jedoch Z 423); dagegen bezicht sich der Paragraph andererseitsauf alle Arten der Spedition, auch auf die Spielart des § 412, natürlich nicht auf dieSpielarten des § 413, da hier lediglich ein Frachtgeschäft vorliegt. Doch hat dieser Unterschiednichts zu bedeuten, da auf die Ansprüche gegen den Frachtführer die gleiche Verjährung An-wendung findet (Z 439).
Die Verjährung wird hier in folgender Weise abgehandelt.
1. Gegenstand und Dauer der Ansprnchsverjährung (Abs. 1), 2. Beginn dcrAnm. i.Frist der Anspruchsverjährung (Abs. 2), 3. Die Verjährung der Einrede (Abs. 3),4. Ausschluß der Verjährung bei vorsätzlichem Handeln (Abs. 4).
1. (Abs. 1.) Gegenstand »nd Dauer der Verjährung.
a) Gegenstand der Verjährung siud die Ansprüche (was von den Einreden gilt, sieheunten Anm. 7), nnd zwar mir die Ansprüche gegen den Spediteur, also aus eiuemSpeditionsvertrage (vcrgl. die Einleitung), und auch nur gewisse Ansprüche gegen ihn,uämlich wegen Verlustes, Verminderung, Beschädigung und verspäteter Ablieferung desGutes. Nicht gehören dazu die Ansprüche auf Herausgabe des Speditiousgutes odcrdes Frachtbriefs, die Ansprüche aus sclbststäudigcu Delikten (R.O.H. 15 S. 32), wegenmangelhafter Gewichtskonstatirung, unterlassener Benachrichtigung des Versenders oderauf Rückforderung überhobeuer Frachtgcbührcn. In allen solchen Fällen folgt dieVerjährung allgemeinen Grundsätzen (Eger 2 S. 514, 580, Burchard S. 435; vergl.auch R.O.H. 24 S. 305, R.G. 11 S. 132).
Unter Verlust ist zu verstehen derjenige Zustand, bei welchem der Spediteur sinnu 2.nicht in der Lage ist, das Gnt auszuhändigen. Nicht nothwendig ist, daß er geradeabsolut nicht weiß, wo das Gut sich befindet, wenn es nur für absehbare Zeit nichterreichbar ist (R.O.H.. 4 S. 14). Selbstverständlich ist es auch gleichgiltig, wo dasGut verloren gegangen ist, auf dem Transport oder am Bestimmungsort vor der Aus-händigung (R.O.H. 4 S. 14; 12 S. 136). Auch dann ist das Gut als verloren zubetrachten, wenn der Spediteur es selbst hat unbefugt versteigern lassen (R.O.H. 15S. 3V). Beschlagnahme kann Verlust bedeuten, es kommt jedoch aus dic Umstände au(R.O.H. 7 S. 55). Konfiskation ist Verlust. Justruktionswidrige Aushändigung desGuts an deu Destiuatär ist Verlust. Der Verkauf des Guts durch den Frachtführerist Verlust (G.O.H. 15 S. 32).
Unter Beschä digung ist jede qualitative Wcrthverminderung, jede äußere oderAnm. s.innere Verschlechterung des Frachtguts zu verstehen (Schott bei Endcmann III S. 335);Sinken des Tauschwcrths ohne Verletzung der körperlichen Integrität gehört uichthierher. Insofern ist Gareis-Fuchsbcrger S. 826 Note 29 zuzustimmen; es ist nuruicht richtig, wenn sie sich hierfür auf R.O.H. 20 S. 347 berufen, denn dieses Erkenntnißvertritt gerade die gegentheilige Ansicht. Bei Sendungen, dic ein einheitliches Ganzebilden, ist dic Verletzung einzelner Stücke eine Beschädigung der ganzen Sendung(R.O.H. 15 S. 374; R.G. 15 S. 134; Schott bei Endemann III S. 335). Naß-werden, wenn dadurch auch nur vorübergehende Unbrauchbarkeit für den Empfängerbewirkt wurde, ist Beschädigung (Bolze 5 Nr. 625).
d) Dir Dauer der Verjährung ist ein Jahr. Die Frist kann durch Vereinbarung ab- Anm. 4.gekürzt (!z 225 B.G.B.), oder auch verlängert werden (Abs. 1 unseres Paragraphen),nicht aber ausgeschlossen werden (Z 225 B.G.B.). Eine Verlängerung, dic einem Aus-schluß gleichkommt, wäre uugiltig. — Dic Berechnung der Frist erfolgt nach Z 190 B.G.B.
2. (Abs. 2). Die Verjährungsfrist beginnt sür Ansprüche wegen Verlustes oder verspäteter Anm. s.Ablieferung mit dem Ablauf des Tages, au welchem die Ablieferung hätte bewirkt feinmüssen, sei es nach der Abrede odcr nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge. Ereignisse,
Staub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 94