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Speditionsgeschäft. Z 414.
welche dem Transport unabwendbare Verzögerungen bereiten (Eisgang, Krieg, Ausfuhr-verbot) kommen insofern in Betracht, als sie die Lieserfrist hinansschieben (Hahn zuArt. 386, R.O.H. 15 S, 3V). Für die Ansprüche wegen Beschädigung oder Verminderungbeginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist, alsdem letzten Akte, für welchen gehaftet wird, und das ist im gewöhnlichen Falle die Ab-lieferung an deu Frachtführer oder Verfrachter, in den Fällen der HZ 412 und 413 dieAblieferung an den Adressaten (Bnrchard S, 438, 439 und in Egers EiscnbahnrcchtlichcnEntscheidungen und Abhandlungen Bd. 14 S, 286). Dauert die Ablieferung nichrcreTage, so entscheidet der letzte Ablicferungstag (R.O.H. 12 S. 1361. Ueber den Begriff derAblieferung siehe Anm. 16 zu K 377. Vor der Ablieferung beginnt die Verjährung nichtzu lause» (R.O.H. 17 S. 78). Die für den Beginn der Verjährnng maßgebenden That-sachen hat der Spediteur zu beweisen (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 393).
Anm. «. Ob der Ansprnchsberechtigte den Verlust oder die Verminderung kannte oder nicht,
ob der Verlust oder die Beschädigung äußerlich erkennbar ist oder nicht, macht keinenUnterschied (Eger 2 S. 584; vergl. R.O.H. 15 S. 126).
Anm. ?. 3. (Abs. 3). Die Emrcdc-Vcrjährimg. Die Verjährung der Einrede ist zeitlich nicht be-schränkt. Zwar meint die Denkschrift S. 246, die Vorschrift des Absatzes 2 entspreche dergleichen Vorschrift bei der Gewährleistung, also dem Z 478 B.G.B. Doch ist das nichtder Fall. Dort im § 478 B.G.B- ist gesagt, daß der Anspruch auf Zahlung des Kauf-preises wegen vorhandener Mängel auch uach der Verjährung des Wandlungsanspruchsdann verweigert werden kann, wenn der Mangel während der Verjährungszeit ausgetauchtwar. Würde H 478 B.G.B, dies nicht sagen, so würde die Zahlnngsverweigcruug aufGrund eines Sachmangels nach Vollendung der Verjährung uicht möglich sein, weil dasRecht der Wandlung überhaupt nur als Auspruch gedacht ist, die Zahlung des Kaufpreisesalfv eigeutlich nicht verweigert werden könnte, wenn der Anspruch auf Wandlung verjährtist. Diese Konstruktion besteht aber hier nicht. Macht der Spediteur seine Ansprüche aufProvision oder Auslagen geltend uud verweigert der Versender die Zahlung dieses An-spruchs, weil er seinerseits mangelhaft erfüllt habe, indem dnrch seine vertretbare Handlungdas Gnt beschädigt oder verloren gegangen sei, so ist dies eine wirkliche Einrede, und danach Abs. 1 nur selbstständige Ansprüche aus Verlust oder Beschädigung der kurzen Ver-jährung unterliegen, so bedarf es hier keiner Vorschrift, um die Einrede der kurzen Ver-jährung zu entziehen. Eine solche Vorschrift ist denn auch nicht gegeben uud es sinddaher die Einreden der gedachten Art perpetuirlich. Klagt der Spediteur nach einemJahre, so kann der Versender immer noch die Zahlung verweigern, wenn er dem Spediteurmit Recht vorwerfen kann, daß durch seine Schuld das Gut verloren gegangen oder be-schädigt ist. Nur soweit es sich um wirkliche Aufrechnungen handelt, sei es gegen Ansprücheaus demselben Geschäft oder aus einem anderen Geschäfte, war es nothwendig, die kurzeVerjährung des Abs. 1 auszuschließen, und insoweit greift Abs. 3 Platz. Aber insoweit ister dem Z 479, nicht dem Z 478 B.G.B, analog.
Anm. s. Aufgerechnet kann also mit solchen Ansprüchen auch dann werden, wenn die An-
sprüche an sich gemäß Abs. 1 verjährt sind, soweit nur der Verlust, die Beschädigung,die Minderung oder vic verspätete Liefernng dem Spediteur vor Vollendung der Ver-jährung angezeigt oder wenigstens die Anzeige an ihn abgesandt worden ist. Der Anzeigean den Spediteur stehen die im Abs. 3 Satz 2 erwähnten Rechtshandlungen gleich (Antragauf Sicherung des Beweises, Streitverkündung).
Anm. s. Ist die Anzeige nicht erfolgt und hat keine der anderen Rechtshandlungen vor der
Verjährnng stattgefunden, so ist die Aufrechnnng nach dem Ablauf der Verjährung aus-geschlossen, eine Einrede des nicht erfüllten Vertrages aber kann auf diese Thatsachen auchbaun noch gestützt werden, wie oben Anm. 7 dargcthan ist.
A»m.io. 4. (Abs. 4). Vorsätzliches Handeln entzieht die Ansprüche der kurzen Verjährring. GrobeFahrlässigkeit genügt nicht. Gemeint ist jedes vorsätzliche Handeln, für welches derSpediteur einzustehen hat (Förtsch Anm. 14 zu Art. 386), zwar nicht schon dann, wennder von ihm gewühlte Frachtführer vorsätzlich gehandelt hat, während er selbst nur