Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1491
Einzelbild herunterladen
 

Speditionsgeschäst. 415. Exkurs zu H 415.

1491

fahrlässig die Wahl getroffen hat, wohl aber dann, wenn sein Erfüllungsgehilfe vorsätzlichgehandelt hat. Das vorsätzliche Haudelu mufz bewiesen werden von dein Regrcßnehmer(vergl. Anm. 12» zu § 377).

Zusatz 1. Sonstige Vorschriften über die Verjährung sind nicht gegeben. Hierüber gelten Anm. n.die allgemeinen Grundsätze. Siehe bei uns ZS 156 und 160.

Zusatz L. Ueber vertragsmäßige Abänderung der Verjährungsfrist siehe oben Anin, 4. A-un.is.

Zusatz 8. Der AiisprnchSerlöschuttgSgrnnd dcS 438 (Annahme des Gutes uud Be-Anm.iszahlung der Fracht) greift zu Gunsten des Spediteurs nicht Platz «R.O.H. 8 S. 195).

Znsatz 4. Mir das örtliche Recht der Verjährung gilr das in Anm. 37 zu § 383 Gesagte. Anm.i4.

Zusatz 5. Die Ansprüche dcS Spediteurs gegen den Versender sind im vorliegenden Anm..Paragraphen nicht erwähnt. Diese verjähren in zwei bczw. vier Jahren (vergl. Anm. 6 n. 105U Z' 409).

s 415.

Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wennein Aausmann, der nicht Spediteur ist, im Betriebe seines Handelsgcwerbes eineGüterversendung durch Frachtführer oder Verfrachter für Rechnung eines Anderenin eigenem Namen zu besorgen übernimmt.

Der vorliegende Paragraph dehnt die Vorschriften über die Spedition auf den Fall aus,daß ein Kaufmann, der nicht Spediteur ist, im Betriebe seines Handelsgewcrbes eine Güter-versendnng durch Frachtführer oder Verfrachter für Rechnung eines Anderen im eigenen Namenzu besorgen übernimmt. Lergl. hierüber Anm. 2 zu Z 496.

Grlmrs zu H

I. Der Amionccuspcditcur.

Derselbe ist kein Spediteur im Sinne des Gesetzes, da er nicht Güter zn versenden hat Anm. i.(Goldschmidt, Handbuch H 54 Anm. 5; vergl. bei uns Anm. 6 fsg. zu Z 497). Die Entscheidungender obersten Gerichte lassen es allerdings unklar, ob ein speditionsähuliches oder ein wahresSpeditionsverhültniß angenommen wird (R.O.H. 4 S. 135; 12 S. 214; ebenso R.G. 29 S. 50).

Die Thätigkeit des Annoncenspcditcnrs gehört zu den Geschäften des Buchhandels, unddeshalb liegt in der gewerbsmäßigen Abschließung solcher Geschäfte ein Handclsgcwerbe, derAnnonecnspcditcur ist also Kaufmann (R.O.H. 1 S. 207; ZI Nr. 8). Seine Thätigkeit ist alsTienstvcrtrag zn charaklerisiren uud zwar als Geschästsbesvrgnng: er schließt eine» Jnsertious-vertrag im Interesse eines Anderen ab (Z 675 B.G.B). Handelt er dabei im eigenen Namen,aber sür Rechnung des Inserenten, so greifen die Vorschriften über die Kommission Platz gemäßz 496 Abs. 1 Satz 2.

Meist vereinbart er mit der Zeitung Panschalsätze und mit den Inserenten besondere Sätze.Aus die kurze Verjährung des H 414 kann er sich nicht berufen, seine eigenen Ansprücheverjähren in zwei bezw. vier Jahren gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2.

II. Die analoge Anwendbarkeit der Vorschriften über die Kommission.

Die im Z 407 Abs. 2 angeordnete analoge Anwendung der Vorschriften über die Kom-Anm. 2.Mission bedarf hier einer kurzen zusammenfassenden Uebersicht:

1. Z 383. Von einer analogen Anwendung kann hier keine Rede sein. Der Paragraphbeschäftigt sich mit der Begriffsbestimmung des Kommissionärs. Die Begriffsbestimmungdes Spediteurs ist enthalten im Z 497.

2. § 384. Dieser Paragraph ist aus das Speditionsverhältniß zum Theil direkt übertrage» Anm. z.(Z 498). Soweit er nicht direkt übertragen ist, haben wir die analoge Anwendbarkeit inAnm. 27 u. 28 zu Z 408 erörtert.

94»