Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. § 464 u. 465. 157z
binnen einer Woche nach der Annahme zur Feststellung des Mangels entwederbei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sachverständige oder schriftlichbei der Eisenbahn eine von dieser nach den Vorschriften der Eisenbahnverkehrs-ordnung vorzunehmende Untersuchung beantragt wird.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahnherbeigeführt, so kann sie sich auf diese Vorschrift nicht berufen.
Der vorliegende Paragraph hat lediglich den Zweck, die nachträgliche Reklamation wegen A»m, l.Schade», die bei der Annahme des Gutes durch den Empfänger äußerlich nicht erkennbar waren,
straffer zu gestalten, als dies in der für den Frachtvertrag überhaupt geltenden Vorschrift des§ 438 Abs. 3 geschehen ist.
1. Die Vorschrift darf durch die Verkehrsordnnng zu Gunsten der Eisenbahn nicht geändertwerden (H 471).
2. Die Verkehrsordnnng hat im Z 30 Nr. 4 die Vorschrift wiederholt und dabei die näherenVorschriften über die Art der Untersuchung gegeben. Aenderungen dieser Vorschriftensind auch zu Gunsten des Publikums nicht gestattet 471 Abs. 2).
3. Im Ucbrigen mnß auf Z 438 verwiesen werden.
Znsatz: Bei dieser Gelegenheit sei auch bemerkt, daß auch die weitercNnm. s.Borschrift des ß 438, wonach nach Bezahlung der auf den, Frachtgut haftendenForderungen und nach Annahme des Gutes alle Ansprüche gegen den Fracht-führer aus dem Frachtverträge erlo.schcn sind, außer wenn der Schaden durchamtlich bestellte Sachverständige vor der Annahme des Gutes festgestellt ist,hier gilt und gemäß H 471 durch die Verkehrsordnuug zu Gunsten der Eisenbahnen nicht geändertwerden kann. Die Verkehrsordnnng wiederholt die Vorschrift nnd macht außer der im K 438 Abs. 2vorgesehenen Ausnahme von dem weitgehenden Negreßverluste uvch einige andere Ausnahmen.Diese Ausnahmen gelten natürlich; denn dadurch werden ja die Fälle des Regrcßvcrlustcs ver-ringert, die Eisenbahn also ungünstiger gestellt. Nachdem nunmehr aber diese Ausnahmen derVerkehrsordnung einverleibt sind, können Vereinbarungen hiergegen giltig nicht getroffenwerden, auch wenn sie für die Eisenbahn ungünstig sind (Z 471 Abs. 2).
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Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist,haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepäck binnen acht Tagen nach der Ankunftdes Zuges, zu welchem es aufgegeben ist, auf der Bestimmungsstation ab-gefordert wird.
Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Reise-gepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, die zu leistende Entschädigung aufeinen Höchstbetrag beschränkt werden kann, bestimmt die Eisenbahnverkehrs-ordnung. Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisen-bahn herbeigeführt, so kann die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltendgemacht werden.
Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck, das nicht zurBeförderung aufgegeben ist, sowie von Gegenständen, die in beförderten Fahr-zeugen belassen find, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zurLast fällt.
Der vorliegende Paragraph giebt einige Sondcrbcstinimnngen für die Haftung für Reise- Em-gcpäck. Im Abs. 1 und 2 wird das zur Beförderung aufgegebene Reisegepäck, sogenanntes^""^'