1572 Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Z 463 u. 464.
Ist die Ersatzpflicht nach den Vorschriften des H oder des
auf einen Höchstbetrag beschränkt, so findet eine Angabe des Interesses an der
Lieferung über diesen Betrag hinaus nicht statt.
Ein- Der vorliegende Paragraph gestattet dem Publikum die Deklaration des Licfcrungs-
''"""6 intcrcsscs und bestimmt die Folgen der geschehene» Deklaration. Die Vorschrift bezieht sich nurauf den Verlust und die Beschädigung, auf Berspätnngsschüden bezieht sich Z 466.
Anm. i. 1- Der Absender kann deklarircn, die Eisenbahn kann ihm die Deklaration nichtverweigern. Das ist dadurch zum Ausdruck gebracht, daß der Abs. 1 unseres Para-graphen mit eincni Bedingungssatz beginnt: „Ist das Interesse angegeben." Damit istdas Recht zu dieser Angabe als selbstverständlich vorausgesetzt. Die Eisenbahn muß sichalso darauf einlassen. Nur kaun die Verkehrsordnnng die näheren Modalitäten einersolchen Deklaration bestimmen: („nach Maßgabe der Borschriften der Verkehrsordnung")?wogegen die Verkehrsordnuug die Zulüssigkeit der Deklaration nicht beseitigen kann (Z 471).Die neue Verkchrsordnung hat denn in der That im Z 84 das Recht der Deklarationwiederholt und die Bedingungen derselben bestimmt, insbesondere hat sie festgesetzt, daßim Falle der Deklaration ein Frachtzuschlag zu cutrichten ist, der im Tarif festgesetzt ist.Dieser Frachtznschlag ist natürlich nur dann zu entrichten, wenn er im Tarif festgesetzt ist.Hat die Eisenbahn es unterlassen, einen solchen Frachtzuschlag festzusetzen, so muß dieDeklaration ohne Frachtznschlag zugelassen werden. Die Eisenbahn ist nicht in der Lage,dem einzelnen Absender den Frachtzuschlag zu erlassen oder mehr oder weniger mit ihmzu vereinbaren (Z 471 Abs. 2). Auch über die Form der Deklaration hat die Verkehrs-ordnuug zulässiger Weise Bestimmung getroffen: sie muß im Frachtbrief an der dafürvorgesehene» Stelle mit Buchstaben geschrieben werden. Ist diese Form nicht erfüllt, soist die Deklaration nicht giltig. Die Beförderung darf natürlich deshalb nicht abgelehntwerden, aber das Gut ist undeklarirt.
Anm. s. 2. Die Deklaration muß auch dann zugelassen werden, wen» Maximalhaftungssätze gemäß461, 462 bestehen, nur daß in diesem Falle mehr als dieser Maximalbetrag nichtgefordert werden kann. Es kann aber jedenfalls mehr als der gemeine Werth verlangtwerden, wenn dieser sich unter diesem Maximalbetrag hält (Abs. 2 unseres Paragraphen).
Anm. 8. 3. Die Deklaration tritt außer Kraft bei Vorsatz oder groben, Versehen der Eisenbahn. Denndie Deklaration bezieht sich, wie unser Abs. 1 anch ergiebt, nur auf die Fälle des ß 457Abs. 1 und 2, nicht auch auf den Fall des z 457 Abs. 3. In diesem Falle kann vielmehrschon nach dem Gesetze voller Ersatz des Schadens verlangt werden; es bedarf also keinerErstrcckung der Haftpflicht. Bemerkt mag bei dieser Gelegenheit der Vollständigkeitwegen werden, daA auch die Maximalhaftungsgrenze des Z 461 in diesem Falle wegfällt(Z 461 Abs. 2).
Anm. 4. 4. Die Rechtsfolge der Deklaration ist, daß über den gemeinen Werth hinaus der volleSchaden verlangt werden kann, natürlich bis zu der Grenze der Maximalhaftung, wenneine solche gemäß Z 461 festgesetzt ist. Das dcklarirte Interesse bildet den Höchstbetragdes Schadensersatzes ganz gleichmäßig, mag das Gut ganz oder theilweise verloren odergar beschädigt sein. Hat z. B. ein Gut, welches 100000 Mk. werth ist, einen Schadenvon 6000 Mk. erlitten, während das Lieferungsinteresse auf 5000 Mk. deklarier ist, so sinddie deklarirten 5000 Mk. auch voll zu erstatten (Cosack S. 453). Die Höhe des weiterenSchadens hat der Berechtigte darzuthun und zu beweisen. Nicht einmal eine Vermuthungspricht für die Deklaration.
Anm. ü. 5. Ueber die Verkehrsordnnng »nd entgegenstehende Partciabreden siehe Anm. 1.
K 464.
Wegen einer Beschädigung oder Minderung, die bei der Annahme desGutes durch den Empfänger äußerlich nicht erkennbar ist, können Ansprüchegegen die Eisenbahn nach Z Abs. 3 nur geltend gemacht werden, wenn