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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1571
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Beförderung von Gütern und Personen ans den Eisenbahnen, Z 462 u. 463. l 571

anzunehmen ist. Dazu genügt regelmäßig nicht der Aushang in den Expeditions-lokalcn, an den Billetschaltern ?c., oder die Ankündigung iu einem Lokalblatt, sondernes ist die Ankündiguug in hierzu geeigneten, in den betreffenden Berkehrsgcbieten ver-breiteten Zeitungen, welche gewöhnlich von der betreffenden Verwaltung benutzt werden,erforderlich. Die Bedingungen müssen ferner eine Preisermäßigung gegenüber deingewöhnlichen Tarif enthalten, und es muß endlich der gleiche Höchstbetrag aus dieganze Beförderungsstrccke Anwendung finden. Schließt sich eine der bcthciligtcu Eisen-bahnen aus, so ist die Einführung eines solchen Maximalsatzcs nicht statthast. Esgenügt z. B. nicht eine Gefammtprcisermäßigung, zu welcher einzelne der bethciligtenBahnen billigere Tarife herstellen,e) Ein Höchstbetrag kann auf diese Weise festgesetzt werden. Natürlich kann nicht mehr Anm. Z.als der wahre Werth gefordert werden, wenn dieser den Höchstbctrag nicht erreicht.Deshalb hat der Kläger den gemeinen Werth darzulegen (N.O.H. 20 S. 404).cl) Für den Schaden durch Verlust oder Beschädigung kann ein solcher Höchst-Anm. 4.betrag festgesetzt werden. Auf Verspätungsschaden bezicht sich das nicht. Hierüber § 466.2. (Abs. 2.) Der Maximalbetrag kann nicht geltend gemacht werden bei vorsätzlicher oder Anm s.fahrlässiger Handlungsweise der Eisenbahn, wobei natürlich die Eisenbahn für alle Hilfs-personcn haftet 458 und Erläuterung dnzn).8. Die hier übernommene» Verpflichtungen können weder durch die Vcrkchrsordnuiig,och Anm. «.durch Partcilibrcdcn ausgeschlossen oder gemildert werde». (Z 471). Bon einer Ver-pflichtung spricht nur der zweite Absatz. Also kann weder in der Berkehrsordnnng, nochdurch Parteiabreden bestimmt werden, daß derartige Normalsätze auch bei Vorsatz odergrober Fahrlässigkeit gelten. Wohl aber könnte an sich durch die Verkchrsordnung derAusschluß des Maximalsatzcs bei jeder Art von Fahrlässigkeit festgesetzt werden. Auch durchParteiabrede? Darüber siche das Folgende.

Die Berkehrsordnnng hat übrigens die vorliegenden Vestinunuugen in den HZ 8188 Anm. ?.wiederholt (vergl. oben Anm. 2). Das hat znr Folge, daß nunmehr durch Partciabrcdcdicsc Vorschriften überhaupt uicht geändert werden können, auch nicht zu Unguustcn derEisenbahn. So wäre es z. B. uugiltig, wenn eine Partei mit der Eisenbahn vereinbarte,der Maximalsatz gelte auch nicht bei geringer Fahrlässigkeit der Eisenbahn.

§

Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Rost-barkeiten, Aunstgcgcnständen, Geld und Werthpapicrcn die zu leistende Ent-schädigung auf einen Höchstbetrag beschränkt werden kann, bestimmt die Eisen-bahnsverkehrsordnung. Die Vorschrift des H Abs. 2 findet entsprechendeAnwendung.

Von der vorliegenden Konzession hat der Z 81 Abs. 2 der Vcrkehrsordnuug Gebrauchgemacht. Welche rechtliche Bedeutung das hat, darüber siehe Anm. 7 zn Z 461.

K 4GS.

Ist das Interesse an der Lieferung nach Maßgabe der Vorschriften derEisenbahnverkehrsordnung in dem Frachtbriefe, dem Gepäckschein oder demBefördcrungsschein angegeben, so kann im Falle des Verlustes oder der Be-schädigung des Gutes außer der im Z Abs. I., 2 bezeichneten Entschädigungder Ersatz des weiter entstandenen Schadens bis zu dem angegebenen Betragebeansprucht werden.

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