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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Beförderung von Gütern und Personen auf den Elfenbahnen. § 461.

Wetter die Möglichkeit des Eiutrockncns, die Art der Verpackung, die Einwirkung der Hitzeausgeschlossen habe (Hahn Z 4 zu Art. 426), oder daß der Verlust aus einer bestimmtenanderen, von der Bahn zu vertretenden Ursache, z. B. durch Verschulden der Eisenbahnoder eines ihrer Leute entstanden sei (Puchclt Anm. 3 zu Art. 426).

Daß die Güter im gegebenen Falle unter ß 460 fallen, ist im Streitfall von derEisenbahn zu beweisen. Beweist sie dies, so greift die Vermuthung Platz.

Anm. 4. 4. Der Normalsatz mnst von jedem einzelnen Stück berechnet werden, und zwar deshalb,weil sonst gegen die Absicht des Gesetzes ein Verlust über den Normalsatz bei einem Stücknicht ersetzt würde, weil bei einem anderen Stücke der Verlust unter dem Normalsatze ge-blieben ist. Diese Vorschrift ist aber bloß anwendbar, wenn das Gewicht der einzelnenStücke irgendwie erweislich ist.

Bei gänzlichem Verlust des Gutes findet ein Abzug für Gewichtsverluste nicht statt,wie dies Abs. 4 unseres Paragraphen jetzt besonders hervorhebt.

Anm. 5. 5. Bestimmungen, durch welche die Eisenbahn günstiger gestellt werden könnte, als nach dcurvorliegenden Paragraphen, z. B. eine Bestimmung, daß im Gegensatz zu Abs. 4 auch beigänzlichem Verlust der Normalsatz bei der Schadcnsbcrechnnng in Abzug kommt, sind wederdurch die Verkehrsordnung, noch durch Partciabredcn zulässig. Die gegenwärtige Verkchrs-ordnnng macht von der im vorliegenden Paragraphen gegebenen Befugniß im Z 72Gebrauch, indem sie gewisse Normalsätze aufstellt. Vereinbarungen hiergegen sind schlecht-weg unzulässig, auch dann, wenn sie das Publikum günstiger stellen, z. B. den Normalsatzerniedrigen oder der Eisenbahn den Gegenbeweis des Abs. 3 verschränken (H 471 undErläuterung dazu).

H 4G1.

Die Eisenbahnen können in besonderen Bedingungen (Ausnahmetarifen)einen im Falle des Verlustes oder der Beschädigung zu erstattenden Höchstbetragfestsetzen, sofern diese Ausnahmetarife veröffentlicht werden, eine Preisermäßigungfür die ganze Beförderung gegenüber den gewöhnlichen Tarifen der Eisenbahnenthalten und der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförderungsstrecke An-wendung findet.

Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahnherbeigeführt, so kann die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltendgemacht werden.

Der vorliegende Paragraph enthält eine Konzession an die Eisenbahnen gegenüber derstrenge» Vorschrift des K 45k: die Zulassung von Maximalhaftungen.Anm. i. 1- (Abs. 1.) Es ist den Eisenbahnen unter besondere» Bedingungen gestattet, einen Höchst-bctrag der Haftung für Verlust oder Beschädigung festzusetzen.

a) Es ist gestattet. Macht die Eisenbahn davon keinen Gebrauch, so besteht die volleHastung nach Z 456.

Anm. 2. b) Unter besonderen Bedingungen ist es gestattet. Diese besonderen Bedingungenoder Ausnahmetarife müssen publizirt werden. In welcher Weiser dies geschehen muß,ist nicht gesagt. Auch in der Verkehrsordnung A 81 ist es nicht gesagt; ja die Bcrkehrs-ordnnng ordnet das Erfordcrniß der Publikation überhaupt nicht an; doch liegt dieseAnordnung wohl implicite darin, daß sowohl das Gesetz wie die Vcrkehrsordnung diebesonderen Bedingungen als Ausnahmctarife bezeichnet und ß 7 der Verkehrsordnnngdie gehörige Publikation der Tarife überhaupt anordnet. Wie aber die Tarife publizirtwerde» müssen, darüber ist nichts gesagt. Die Veröffentlichung muß fo erfolgen, daßeine Unkenntniß auf Seiten der Beiheiligten ohne deren eigene Verschuldung nicht.