Besörderuug von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Z 46V.
1509
erhöht, mithin keine Beschränkung der der Eisenbahn auferlegten Verpflichtung enthält. DieWiederholung des Z 459 in der Verkehrsordnung hat die weitere Folge, daß nunmehr auchAbreden zu Ungunsten der Eisenbahn nichtig sind (Z 471 Abs. 2; vergl. Aum. 1 zu H 45g),wenigstens so lauge sich die Wiederholung in der Verkehrsordnung findet.
H 4V«.
Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Beförderungregelmäßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftpflicht der Eisenbahn fürGewichtsverluste bis zu den aus der Lisenbahnverkehrsordnung sich ergebendenNormalsätzen ausgeschlossen.
Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief be-fördert werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht dereinzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst festgestellt werden kann.
Die Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, soweit der Verlust denUmständen nach nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes ent-standen ist oder soweit der angenommene Satz dieser Beschaffenheit oder densonstigen Umständen des Falles nicht entspricht.
Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet ein Abzug für Gewichtsverlustnicht statt.
1. Der vorliegende Paragraph handelt von anderen Gütern als H 459 Nr. 4. Würden Am», idieselben Güter abgehandelt, so würde die Vorschrift unseres Paragraphen überflüssig sein,
da sie als ein minus erscheint gegenüber der dort gegebenen Vorschrift. H 459 Nr. 4handelt aber von außerordentlichen Gefahren, welchen gewisse Güter vcrniöge ihrer be-sonderen Beschaffenheit ausgesetzt sind. Das geht insbesondere aus den beigefügten Bei-spielen hervor: Bruch, außergewöhnliche Leckage. Unsere Bestimmung handelt dagegen vondem beim Transport gewisser Güter regelmüßig vorkommenden Verlust (Gewichtsdefekt —Hahn s 1 zu Art. 426).
2. Inhalt der hier angeordneten Haftmigseinschränknngen der Eisenbahnen. Für solche Ge- Anm. üWichtsverluste, welche die Güter nach ihrer natürlichen Beschaffenheit beim Transportregelmäßig erleiden, haftet die Eisenbahn nicht (Z 456). Sie hat aber die Ursachen desVerlustes zn beweisen. Weil dieser Beweis sehr lüstig und ost unmöglich ist, wird in dervorliegenden Vorschrift der Verkehrsordnnng überlassen, zu bestimmen, daß ein gewisserProzentsatz als muthmaßlicher Betrag derartigen Verlustes angenommen werde. Hat der Ver-lust diesen Normalsatz nicht überstiegen, so hat die Eisenbahn einen Beweis, daß der Schaden
aus natürlicher Beschaffenheit entstanden ist, nicht zu führen. Sie haftet für den Verlustim Betrage dieses Normalsatzes einfach nicht. Doch bleibt dem Absender der Gegenbeweisoffen, daß die natürliche Beschaffenheit nicht oder nicht in dem behauptete» Maße dieUrsache des Schadens ist. Andererseits ist auch der Eisenbahn der Beweis nicht ab-geschnitten, daß der aus der natürlichen Beschaffenheit der Güter hervorgegangene Verlustden verabredeten Prozentsatz überstiegen habe.
3. Die Rechtsfolge der Vorschrift. Sie enthält nach dem Gesagten lediglich eine Vermuthung, Anm. liwelche die Eisenbahn von der ihr nach Z 456 obliegenden Bewcispflicht befreit. Es wird
aber dadurch keineswegs der Inhalt oder Umfang ihrer Haftungspflicht materiell geändert,nur wird selbstverständlich auf die Verwirklichung der Rechte dadurch derjenige Einflußausgeübt, den jede Vermuthung ausübt. Gegen die Vermuthung steht beiden Theilen derGegenbeweis offen (Z 292 C.P.O.; vergl. oben Anm. 2). Der dem Absender zustehendeGegenbeweis kann sich insbesondere auch darauf richten, daß der Verlust in Folge dernatürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht entstanden sein kann — z. B., daß das feuchte-Staub, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII. Aufl. 99