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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1568
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Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Z 459,

Wagen gestohlen oder naß werden kann. Daß die Möglichkeit im konkreten Fallevorlag, braucht die Eisenbahn nicht zu beweisen. In dieser Hinsicht steht der Eisen-bahn eben die Vermuthung zur Seite,b) Die Vermuthung greift nur Platz, wenn ferner einer der im Abs. 1Nr. 16 vorgesehenen Fälle vorliegt. Wann diese Poraussetzung zutrifft,darüber ist zu Abs. 1 gehandelt. Ob der Vorschrift gemäß verfahren ist, darauf kommtes nicht an, nur ob die Vereinbarung getroffen ist. Die Vermuthung wird z. B.dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Bahnverwaltung von dem Rechte zur Benutzungunbedeckter Wagen keinen Gebrauch gemacht hat. (Vergl. oben Anm. 3). NachR.O.H. (25 S. 172) kauu jedoch ein solches faktische? Verhalten bei der thatsächlichenBeweiswürdiguug in Frage kommen.

2. Die Folge der Vermuthung') ist, daß die Eisenbahn nicht erst zu beweisen braucht, daßder Schade ans der nicht übernvmmeueu Gefahr in eonereto entstanden ist: daß z. B.wirklich Dicbstahl vorliegt- daß die Waare wirklich dadurch verbrannt ist, daß sie verein-bartermaßen unbedeckt transportirt wurde (Bolze 16 Nr. 399).

3. Doch ist der Gegenbeweis zulässig, wie bei jeder Vermuthung im Rechtssysteme (Z 292 C.P.O.).Der Gegenbeweis kann dahin geführt werden, daß im gegebenen Falle eine andere Ursacheden Schaden bewirkt hat, oder aber, daß die nicht übernommene Gefahr die Ursache desSchadens unmöglich sein konnte (R.O.H. 17 S. 304; R.G. 10 S. 105). Wird z. B. dasim offenen Wagen transportirte Gnt dnrchuäßt abgeliefert, so kaun der Absender beweisen,daß es während des Transports nicht geregnet hat. Ist der Gegenbeweis geführt, sotritt die gewöhnliche Haftung der Eisenbahn aus § 456 ein (R.O.H. 17 S. 304),natürlich auch mit den hiernach zugelassenen Exkulpationsmöglichkeiten.

L. (Abs. 3.) Die Haftnnasbeschränknngcn des Abs. 1 falle» weg bei Verschulden der Eisenbahn,natürlich auch ihrer Leute (S 458 u. Anm. 2 dazu). Hiernach ist es dem Beschädigten inallen Fälle» des Abs. 1 (auch trotz eines im Frachtbrief erklärten Verzichtes? vergl. untenAnm. 19; R.O.H. 15 S. 83) unbenommen, den Schuldbeweis zu führen und dadurch dieEisenbahn hastbar zu machen. Das Gesetz bestimmt hier aber, daß bei den-jenigen Transportarten, welche wegen ihrer Gefährlichkeit zu den be-sonderen Vorschriften des Abs. 1 geführt haben, die Eisenbahn jedenfalls fürVerschulden haftet. Anch bei diesen gefährlichen Transportarten ist die Eisenbahn keineswegsvon jeder Fürsorge um das Gut befreit, muß vielmehr überall im Uebrigen außer denPflichten, von denen sie sich eben vertragsmäßig befreit hat, in der Behandlung des Gutsdie eines ordentlichen Frachtführers erfüllen (vergl. oben Anm. 4).

Der Beweis liegt, wie gesagt, dem Beschädigten ob. Die in ß 456 enthalteneVorschrift über die Bewcislast findet nicht Anwendung, wenn eine der nach Z 459 zulässigenBefreiungen vorliegt (R.O.H. 15 S. 86; R.G. 20 S. 121), und das ist eine weitere rechtlicheBedentnng der im Abs. 1 gegebenen Vorschriften. Sowohl das Verschulden, als der ursächlicheZusammenhang zwischen Verschulden und Schaden müssen vom Beschädigten bewiesen werden(R.G. v. 18. April 1891 in J.W. S. 297).

Als Verschulden gilt, da das Gesetz allgemein spricht, jedes znrechenbarc Versehen,ohne Rücksicht auf den Grad. Beispiele von Verschulden siehe oben Anm. 4.

L. Die durch den vorliegenden Paragraphen der Eisenbahn anferlcgtcn Verpflichtungen könnenweder durch die Vcrkchrsordnung, noch durch Parteiabrcden ausgeschlossen oder beschränktwerden (Z 471). Die Verkehrsordnung hat die Vorschrift wiedergegeben (H 77) und hat beiNr. 1 hinzugefügt, daß unter dem Schaden der mit jener Beförderungsart verbundene auf-fallende Gewichtsabgaug oder der Verlust ganzer Stücke nicht zu verstehen ist. Dieser Zusatzist giltig, weil er ja die Haftungseinschrünkung der Eisenbahn einschränkt, also die Haftung

>) Es bedarf eigentlich nicht erst der Erwähnung, daß die Vermuthung sich nur bezieht aufdie Ersatzforderung gegen den Frachtführer, nicht auf Schadenersatzansprüche des Frachtführersgegen den Absender (R.G. 15 S. 155).