Beförderung von Guter» uud Personen auf den Eisenbahnen. Z 459.
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v) Der Inhalt und die rechtliche Tragweite der Vorschrift ist, daß für deuA»m. e,Schaden nicht gehaftet wird, der durch die ans der mangelnden oder mangelhaftenVerpackung entstandene Gefahr erwachsen ist. Für schnldhastcs Verhalten aber haftetdie Eisenbahn auch dann (vergl. Abs. 3); nur für unverschuldeten Schaden, der ausder mangelnden oder mangelhaften Verpackung entstanden ist, haftet sie nicht. Aberfür diesen haftet sie schon nach der allgemeinen Vorschrift des H 456 nicht, wenn sieden Absender auf die mangelnde oder mangelhafte Verpackung anfinerksam gemachthat und dieser gleichwohl ans dem Transport bestellt (vergl. Anin. 13 zn A 456). DieVorschrift in Nr. 3 ist daher an sich ohne praktische Bedeutung. Das Hauptgewichtliegt hier auf Abs. 2, d. h. auf der dort aufgestellten Vermuthung.
Nr. 3. a.) Voraussetzung ist hier, daß das Auf- und Ablade» nach Vereinbarung mit dein Anm. ?Absender von diesem oder von dein Empfänger besorgt wird. Der Ton liegt hierbloß darauf, daß der Frachtführer das Auf- nnd Abladen nicht besorgt. Die Ver-einbarung muß ans dem Tarif beruhen oder in den Frachtbrief ausgenommen sein;sonst hat sie diese Wirkung nicht.I>) Der Inhalt nnd die rechtliche Tragweite der Vereinbarung ist, daszAnm. ».alsdann der Frachtführer nicht für die Folgen des Auf- und Abladens hastet, auchsoweit es unter Z 456 d. h. iu die eigentliche Bcförderuugsthätigkcit fallen sollte.Alsda»» gilt auch die Vermuthung des Abs. 2.
Nr. 4. Auch hier ist es selbstverständlich, daß diejenige Gefahr, die aus der besonderen Anm. ».
Beschaffenheit des Gegenstandes, nach welcher er leicht dem Verlust oder der Be-schädigung ausgesetzt ist, herrührt, von dem Absender getragen wird. Es braucht diesnicht besonders vorgeschrieben zu werde». Aber cigeuthünilich ist, daß die Annahmeeines solche» Guts z»r Beförderung eine Rechtsvermnthuug iu sich schließt, wie sieAbs. 2 aufstellt. Auf diesem liegt auch hier wieder der Haupttou. Damit diese Ncchts-vermuthung Platz greift, muß es sich um leicht verletzbare Gegenstände Handel», nichtbloß um Gegenstände, bei denen die Möglichkeit der Verletzung überhaupt besteht(R.G. IS S. 149).
Ueber schuldhaftes Verhalten der Eisenbahn vergl. unten Anm. 17. Anm.io.
Nr. 5. Voraussetzuug ist hier, daß lebende Theile zur Beförderung übergeben werden.
Ueber Verschulden der Eiseubahneu siehe unten Anm. 17.
Nr. 6. Beglcitgüter sind solche, welche nach Vereinbarung mit dem Frachtführer oder Anm.io
nach der Verkehrsordnung von dem Absender (oder einem Beauftragten desselben) be-gleitet werden, um sie persönlich vor Schaden zu behüten. Die Thatsache der Begleitungallein, ohne daß sie in der in Nr. 6 bezeichneten Art vereinbart ist, ist keine genügendeVoraussetzung des Falles. Ebenso genügen andere Arten der Vereinbarung uicht.Ueblich ist die Begleitung beim Transport von Vieh, Eqnipagen u. s. w. Anch beimTransport von Leichen wird Begleitung gefordert.
Daß die Bahn dadurch von der Fürsorge um das Gut nicht völlig befreit wird,darüber vergl. unten Anm. 17.
L,. (Abs. 2.) Die Vcwcisvorschrift. Der Hanptton des Paragraphen liegt auf dieser. Meist Anm.is.ist die in Abs. 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung au sich keine Vergünstigung, die derEisenbahn nicht schon aus allgemeiner Vorschrift zustünde (vergl. oben Anm. 6). Auf derVermuthung des Abs. 2 liegt das Schwergewicht der Vorschrift (R.O.H. 12 S. 24).
1. Zwei Voraussetzungen hat diese Vermuthung.
») Sie greift uur Platz, weuu ein eingetretener Schade aus der nach derAnm.iz.gesetzlichen Vorschrift des Abs. 1 nicht übernommenen Gefahr entstehe»konnte. Es muß also zunächst der Fall so liegen, daß der eingetretene Schade aus dernicht übernvmmeuen Gefahr überhaupt, in absti-ireto, entstehen kanu. Daß dies derFall ist, hat die Eisenbahn zu beweisen. Doch werden die Umstände nach dieserRichtung meist so klar liegen, daß es einer Beweisführung nicht bedürfen wird. Soz. B. wird die Eisenbahn nicht erst zu beweisen brauchen, daß ein Gut in unbedeckten.