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Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. H 459.
Verkehrsordnnug durch Partcivcreiubarung überhaupt nicht geändert wcrdcu können, alsoauch nicht zn Gunsten der Eisenbahn (vergl. hierüber unten Anui. 19).
«nm. s. II. Der vorliegende Paragraph giebt »UN einige Einschränkungen der Haftung der Eisenbahnenfür Verlust oder Beschädigung des Gutes in besonderen Fälleu nnd zwar in der Weise, daßAbsatz 1 die Hastungseinschränknngen auszählt,Absatz 2 eine Beweisvorschrist giebt,Absatz 3 die unbedingte Hastung sür Verschulden anordnet.
Dabei ist voransznschicken, daß sich der vorliegende Paragraph nurals Einschränkung der Haftung für Beschädigung oder Verlust des Gutes,welche im H 456 angeordnet ist, darstellt. Aus Haftuugcu anderer Art, Ver-spätungsschädeu, Haftung für Beschädigung oder Verlust des Gutes außerhalb des Trans-ports bezieht sich die Eiuschräukuug nicht, wie sich ja auch die weile Haftung des § 456daraus nicht bezieht.Anm. z. 1- (Abs. 1.) Die HnftiiugScinschrknkuugc».
Nr. 1. a) Vorausgesetzt ist hier, daß abredegcmäß in offeu gebauten Wagentranvortirt werden soll. Die Abrede mnß auf einer Tarifbcstiinmnng beruhen oderin dcu Frachtbrief aufgenommen sein. Sonstige Vcrciubarungcu sind hier nnbeachtlich.Wenn die Bahn trotz der Abrede thatsächlich bedeckte Wagen liefert, so liegt der Fall derNr. 1 dennoch vor: für die Mängel der Decke braucht die Eisenbahn in solchem Fallenicht aufzukommen (R.G. 1 S. 15z 10 S. 106). Ein offen gebauter Wagenliegt auch dann vor, wenn die Waare mit nicht festen Decken oder Plänen bedecktwerden foll (R.O.H. 12 S. 120; 14 S. 218; R.G. 10 S. 106).
Anm. 4. 1)) Der Inhalt und die rechtliche Tragweite der Vereinbarung ist, daß fürSchaden nicht gehaftet wird, welcher aus der mit dieser Transportart verbundenenGcsahr entstanden ist. Dadurch wird aber die Eiseubahnverwaltung nicht frei von derFürsorge sür das Gut, nicht einmal von derjenigen Fürsorge, welche gerade durch dieseeigenthümliche Transportart bedingt ist (nnr daß sie eben den Wageu nicht zu bedeckenbraucht, aber sie muß soust für das Gut sorgen), und sie wird haftbar, wenn durchihr oder ihrer Lcntc Verschulden diese Fürsorge vernachlässigt ist. Dies folgerten dieReichsgerichte mit Recht ans dem Zweck des früheren Art. 424 und insbesondere ans Abs. 3(R.O.H. 12 S. 23; 15 S. 83; 25 S. 170; R.G. 20 S. 121; 34 S. 46). Das Gleichemuß nach der neuen Fassung angenommen werden. Die Eiseubahnverwaltung wirddaher haftbar, wenn das »»verpackt tra»sportirte Gut durch ihr sonstiges — ihr nach-zuweisendes, R.G. 34 S. 46 — Verschulde» durchnäßt wird, indem sie etwa währendeiner Transportverzögeruug den unbedeckte» Wagen nicht in einen bedeckten Raumschaffen ließ (Schott S. 439 Anm. 14; vergl. R.O.H. 17 S. 296), oder wenn das Gutiu Braud geräth, sei es dadurch, daß aus der Lokomotive in Folge der absolut schlechtenBeschaffenheit der Kohle zu viel Funken stoben (R.O.H. 15 S. 83; R.G. 34 S. 46)oder dadurch, daß der unbedeckte Wagen in allzu großer Nähe zur Lokomotive eingereihtwurde (R.G. 20 S. 121; 34 S. 46), oder dadurch, daß die in einem andern Wagenbefindliche Waare sich entzündete nnd die fragliche Waare ergriff (Bolze 4 Nr. 634).Demgemäß wird durch die vorliegende Vorschrift die Verwaltung nur frei von derVerantwortlichkeit für den unverschuldet entstandenen Schaden, anch wenn dieser nichtgerade ans höherer Gewalt beruht. Das ist die Bedeutung der Nr. 1 und dem fügtAbs. 2 den weiteren Vortheil für die Eisenbahn hinzu, daß zn ihren Gunsten eineVermuthung gilt, welche die Beweislast der Eisenbahn wesentlich erleichtert. — AlsGnt ist auch eiu MöbcltrauSportwagen zn betrachten (R.G. 34 S. 44).
Anm. 5.Nr. 2. ») Voraussetzung ist hier, daß der Absender auf dem Frachtbrief erklärt,das Gnt werde unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben. Dies Er-forderniß ist unerläßlich; es wird nicht dadurch ersetzt, daß überhaupt ein Gut mitmangelhafter Verpackung aufgegeben wurde, auch nicht dadurch, daß dieser Gegenstandmündlich zur Sprache gekommen ist.