Beförderung von Gutern und Pcrsvne» auf den Eisendahnen. K 459.
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2. in Ansehung der Güter, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zumSchutze gegen Verlust oder Beschädigung während der Beförderungerfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbrief unver-packt oder mit mangelhafter Verpackung zur Beförderung aufgegebenworden sind,
für den Schaden, welcher aus der mit dein ^Nangel oder mitder mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenenGefahr entsteht;
2. in Ansehung der Güter, deren Aufladen und Abladen nach der Be-stimmung des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenenVereinbarung mit dem Absender von diesem oder von dein Empfängerbesorgt wird,
für den Schaden, welcher aus der mit dem Aufladen und Ab-laden oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenenGefahr entsteht;
H. in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichenBeschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust oder Be-schädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnlicheLeckage, Austrocknung und Verstreuung, zu erleiden,
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entsteht;
3. in Ansehung lebender Thiere
für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung
verbundenen besonderen Gefahr entsteht;6. in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, welchen nachder Eisenbahnverkehrsordnung, dein Tarif oder nach einer in den Fracht-brief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiterbeizugeben ist,
für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren Ab-wendung durch die Begleitung bezweckt wird.Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus einer der im
Abs. 1^ bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermuthet, daß er aus dieser
Gefahr entstanden sei.
Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser Vorschriftennicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisen-bahn entstanden ist.
I. Vorbemerkung über den rechtliche» Charakter dieser n»d der folgenden Vorschriften. DasAnm.frühere H.G.B, gab im Art. 423 eine Vorschrift, durch welche die Eisenbahnen in ihrerVertragsfreiheit eingeengt wurden und alsdann in den Art. 424 ffg. eine Befreiung vondiesen einengenden Vorschriften. Diese Befreiungen sind jetzt in anderer Weise geregelt. Wasfrüher als vereinbarungsfähig bezeichnet war, soll jetzt von Gesetzeswegen als Rechtens gelten.Es ist alfo nicht mehr gesagt: Das kann vereinbart werden, sondern: Das gilt. Dagegen istim Z 471 bestimmt, daß weder die Verkehrsordnung, noch Parteivcreinbaruugen diese Be-stimmungen zu Gunsten der Eisenbahn ändern können, und serner, daß die Vorschriften der