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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1564
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1564 Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Z 458 u, 45ö.

hier sofort auf Z 461 zu verweisen, nach welchem die Eisenbahn unter gewissen ModalitätenHöchstbeträge ihrer Haftung bestimmen kann.II. Die Vorschrift unseres Paragraphen stimmt inhaltlich mit der für Frachtverträge überhauptgeltenden Vorschrift des K 430 übcrcin. Die dort gegebene Erläuterung ist daher in Bezugzu nehmen. Zwei Punkte aber sind verschieden:

1. Hier entscheidet der Werth am Orte der Abscndmig und znr Zeit der Annahme zur Be-förderung, nicht wie im H 430 der Werth am Orte und zur Zeit der Ablieferung.

2. Die Art, wie die Zölle und sonstigen Kosten bei der Berechnung zur Geltung kommen, isthier anders. Hier wird hinzugerechnet, was an Kosten bezahlt ist, dort wird abgerechnet,was au Kosten gespart ist.

H 458.

Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren siesich bei der Ausführung der Beförderung bedient.

Die Vorschrift stellt die Haftung der Eisenbahn für ihre Hilfspcrsoncn auf.

Anm. i. 1- Die Vorschrift hat hier eine andere Bedeutung, als im Z 431. Dort, beim Frachtgeschäftüberhaupt, wo der Frachtführer ja nur für Verschulden haftet, bedeutet diese Borschrift,daß der Frachtführer auch für die Versehen seiner Hilfspersonen haftet, wie für seineeigenen Versehen. Hier, wo die Eisenbahn nicht bloß für Versehen haftet, sondern auchfür Zufall, bedeutet es, daß auch dann, wenn das unglückliche Ereigniß sichin der Person der Ausführungsgehilfen ereignet, die Eisenbahn dafürhaftet. So haftet z. B. die Eisenbahn auch für jeden Schaden, den ein plötzlich inGeistesstörung verfallener Lokomotivführer verursacht hat. Ebenso, wenn ein plötzlich undohne sein Wissen farbenblind gewordener Weichensteller die Zeichen verwechselt und da-durch eiue Entgleisung verursacht. Hier liegt überall nicht höhere Gewalt vor. Andersnatürlich, wenn die Krankheit plötzlich in Folge eines äußeren Naturereignisses eingetretenist, so z. B., wenn der Lokomotivführer durch eiuen Blitzschlag geistesgestört wird, und indiesem Zustande sofort eine Entgleisnng bewirkt. Daß die Eisenbahn für Verschulden ihrerLeute hastet, ist ja selbstverständlich. Denn wenn ein Verschulden ihrer Leute vorliegt,so kann sie keinen der im ß 457 ihr offengelassenen Entschnldigungsbeweise vorbringen,

Anm. 2. und daraus folgt ihre Haftung.

In denjenigen Fällen, in denen die Eisenbahn nur für Verschulden, oder für Ver-schulden in höherem Grade als sonst haftet, bedeutet der vorliegende Paragraph, daß sieauch für Verschulden ihrer Leute haftet (vergl. § 459 Abs. 3, Z 457 Abs. 3).

Am». 3. 2- Natürlich handelt es sich auch hier um Thätigkeiten der Hilfspersonenbei der Ausführung der Beförderung (vergl. Anm. 4 zu Z 431). Wenn einer derLeute der Eisenbahn außerhalb des Dienstes, z. B. während eines Ferienurlaubs einen Dieb-stahl begeht und das Frachtgut stiehlt, so ist dies höhere Gewalt, für welche sie nicht haftet.

An, ^ 3. Die hier angeordnete Haftung ist der Ausschließung oder Minderung durchParteiabrede in gleicher Weise entzogen, wie die Haftung aus Z 456 (vergl.daher Aum. 1 zu Z 456).

H 45S.

Die Eisenbahn haftet nicht:

I- in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung des Tarifs odernach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit demAbsender in offen gebauten Wagen befördert werden,

für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsartverbundenen Gefahr entsteht;