Beförderung von Gütern und Personen aus den Eisenbahnen. Z 45L u, 457.
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der Schade entstanden ist dnrch äußerlich erkennbare Mangel der Verpackung, dieEisenbahn allein haftet, obwohl doch der Mangel der Verpackung ei» Mitverschuldcudes Absenders in sich schließt.«) Vermag die Eisenbahn keinen der angeführte» Enljchuldigungsgründc z» beweise», soAnm.lstragt sie den Schade«. Der Nachweis sorgsame» Verhaltens bei Ausführung des Transportsentlastet sie nicht. Unverkennbar legt daher der Paragraph der Eisenbahn in nicht geringemUmfange die Haftnng für den Zufall zur Last (R.O.H. 15 S. 84; R.G. 1 S. 278;14 S.83; 21 S. 18). So haftet sie dann, wenn es unaufgeklärt bleibt, wieder Schade entstanden ist, wenn z. B. ein Ballon mit einer medizinischen Flüssigkeiterweislich wohlverpackt und unversehrt der Eisenbahn übergebe» ist, auf der Reise Platzt,und die Eisenbahn ihrerseits dnrthut, daß vvu ihrer Seite und seitens ihrer Lente mit dergrößten Vorsicht verfahren ist (vergl. auch Bolze 2 Nr. 964). Man kann das auch soausdrücken, daß sie die Gefahr des Beweises hat. Die Eisenbahn haftet fernerfür diejenigen Zufälle, welche nicht als höhere Gewalt zu betrachtensind (R.G- 1 S. 273; 14 S. 83; 21 S. 18), indem sie nicht auf einem Eingriffe vonanßen beruhe», sonder» die Haiidlnng der Eisenbahnverwaltnng selbst oder ihrer Leute(R.G. 1 S. 253) oder ihre Transportmittel betreffen, z. B. wenn die Achse bricht, dieLokomotive Platzt, das Kollo zur Erde fällt und durch eine dieser Thatsachen einSchaden am Gute eintritt. Es genügt dauu nicht, daß die Eisenbahn beweist, die Achse,die Lokomotive seien solid angefertigt nnd die Lente seien stark nnd vorsichtig gewesen.Vielmehr trägt die Eisenbahn eben den Zufall (Hahn K 15 zu Art. 395).K) Gelingt aber der Eisenbahn der Nachweis eines Entschuldignngs-Anm.lv.grundes, so wird sie von der Haftpflicht frei. Unter Umständen hat sogarder Absender die Eisenbahn zu entschädigen (vergl. Amn. 4 u. 8 zu H 427)k) Wann der Beweis als gelungen oder wann er als nicht gelungen zuAnm.i?.betrachten ist, bestimmt der Richter uach freiem Ermessen. Der Beweis kann anchdann als geführt gelten, wenn die Eisenbahn Umstünde darlegt, nnter denen eineandere Entstchnngsnrsache sich als ausgeschlossen darstellt (R.G. 15 S. 147).2. (Abs. 2.) Die AnSnahmcvorschrift. FürÄo st barkeiten, Kunstgcgenstäude, Geld Amn.is.uud Werthpapiere haftet dieEisenbahn nur dann, wenn ihre Beschasfen -heit oder Werth des Gutes angegeben ist. Diese Vorschrift stimmt mit demüberein, was für den Frachtverkehr überhaupt gilt (vergl. daher ausführlich Amn. Mffg.zu Z 429). Natürlich haftet sie, wenn ihr die Angabe gemacht wird, nach den Vor-schriften des Abs. 1.
K 457.
Muß auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für gänzlichenoder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeineHandelswerth und in dessen Ermangelung der geineine Werth zu ersetzen, welchenGut derselben Art und Beschaffenheit am Grte der Absendung in dein Zeit-punkte der Annahme zur Beförderung hatte, unter Hinzurechnung dessen, wasan Zöllen und sonstigen Aosten sowie an Fracht bereits bezahlt ist.
Im Falle der Beschädigung ist für die Minderung des im Abs. I. be-zeichneten Werthes Ersatz zu leisten.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn
herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden.
Der vorliegende Paragraph enthält die inastgebcnde Vorschrift über die Höhe des durchdie Eisenbahn zu leistenden Schadensersatzes für Verlust oder Beschädigung des Gutes.I. Die rechtliche Bedeutung der Borschrift besteht auch hier wieder hauptsächlich iu der durch U»m, i.8 471 augeorducten Uuvcräuderlichkeit (vergl. hierüber Anm. 1 zu Z 45ti). Dabei ist aber