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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1562
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1562 Beförderung von Gütern und Personen ans den Eisenbahnen. Z 456.

nicht Alles thut, um das Gut zu retten, sondern den Kahn verlaßt, um den Eigen-thümer der Waare zu benachrichtigen >Bolze 14 Nr. 406 6). Ueber die Beweislastin solchem Falle siehe oben Anm. 6.

lilnm.io. g) Die »»deren den Frachtführer entschuldigende» Thatsachen sind:

a) Die natürliche Beschaffenheit des Guts, namentlich innerer Verderb,Schwinden, gewöhnliche Leckage (unter letzterem Ausdruck versteht nian das Dringender Flüssigkeit durch die Fugen des Gefäßes ohne äußere Beschädigung). AuchSelbstentzündung gehört dazu (R.G. 15 S. 147). Um zu beweisen, daß der Schadendurch die natürliche Beschaffenheit des Guts entstanden ist, mnß die Eisenbahnnicht bloß diese Beschaffenheit, sondern anch weiter darlegen, daß sie ihrer eigenenVerpflichtung für die Erhaltung des Guts genügt habe. Nur dann ist der Schadendurch die natürliche Beschaffenheit des Gnts" entstanden, andernfalls ist dies durchihre Nachlässigkeit geschehen. Sie muß also darthuu, daß sie die Glaswaarcn,Lebeusmittel, Explosivstoffe durch Jsolirung, Bedeckung u. s. w. behandelt hat, wiesie ordnungsmäßig zu behandeln sind.

Anm.n. 6) Nicht äußerlich erkennbare Mängel der Verpackung. Die Verpackung

ist mangelhaft, wenn sie nicht geeignet ist, das Gut vor den gewöhnlichen Fährlich-keiten des Transports zu schützen. Ist dies erkennbar (sei es durch das Auge oderdurch sonstige Siune, z. B. durch Geruch, Gehör, Gefühl), so kauu die Eisenbahndie Ausführung des Trausports ablehnen. Macht sie aber von diesem Rechte keinenGebranch, so überuiinmt sie die Gefahr. Dabei genügt der Absender seiner Ver-pflichtung znr Erkeunbarmachnng dadurch, daß er durch einen Vermerk aus demGute erkennbar macht, daß es besonders vorsichtige Behandlung erfordert. Damitdeutet er an, daß die Verpackung allein ohne Anwendung besonderer Vorsicht dasGut vor den gewöhulichen Fährlichkeiten des Transports nicht zu schützen vermag.Das gilt z. B. von Aufschriften, wieGlaswaaren",Vorsicht!",Vor Nüsse zubewahren!" (Hahu Z 20 zu Art. 395; Eger 1 S. 289).

Anm.12. Die nicht erkennbare Mangelhaftigkeit eines Frachtgutes schließt die Haftung

der Eisenbahn anch dann ans, wenn der entstandene Schaden nicht unmittelbardnrch die mangelhastc Verpackung, sondern durch einen hinzutretenden Zufall ent-standen ist, der bei gehöriger Verpackung keinen oder doch einen geringeren Schadenverursacht habeu würde (R.O.H. vom 16. Mai 1876 in der Deutscheu Eisenbahn-zeitung S. »86).

Anm.12. Hat die Eisenbahn^ auf die mangelhafte Verpackung aufmerksam gemacht

und der Absender dennoch die B.iördcrnng verlangt, so haftet der Frachtführer nicht(Hahn § 20; Pnchelt Anm. 19 zu Art 395).

Anm.14. )>) Weuu die Eisenbahn nachweist, daß der Schaden durch ein Ver-

schulden oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisungdes Verfügungsberechtigten verursacht ist. Dem Verschulden des Ver-fügnngsbcrechtigten steht natürlich das Verschuldeil derjenige» Personen gleich, derenVerschulden er zn vertreten hat. Eine solche Schuld liegt z. B. dann vor, wennder Absender die besondere Gefährlichkeit des Transports verheimlicht oder Ver-tragsabreden verletzt hat ^R.G. 15 S. 151; 20 S. 78), oder wenn er nach ein-getretenem Nothfall den Frachtführer an der Ergreifung von Sicherhcitsmaßregelnhindert (R.O.H. 12 S. 107), oder wenn der Schaden entstanden ist dnrch Befolgungbestimmter Anordnungen des Absenders (H.A.G. Nürnberg in 19 S. 56»),, oder wenn das Gnt verloren gegangen ist durch befugte Veräußerung infolge Ab-nahmevcrzngcs des Empfängers (R.O.H. 11 S. 293). Ucberall ist hier aber vor-ausgesetzt, daß die Schuld allein ans Seiten des Absenders liegt; bei konknrrircndemVerschulden haftet die Eisenbahn. Denn dann hat sie den Nachweis nicht geführt,daßder Schaden durch ciu Verschulden des Verfügungsberechtigten verursacht ist"(vergl. Förtsch Anm. 13 zu Art. 395). Es geht das auch daraus hervor, daß, wenn