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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Beorderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. § 456.

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weis, daß weder sie noch ihre Leute ein Verschulden trifft? vielmehr hat sie zu be-weise», daß Höhcrc Gewalt odcr ciucr dcr drci andere» hier aufaezähltc» Umstand?dc» Schadc» vcrursacht hat. Doch braucht die Eisenbahn, wenn sie ein Ereignis; dar-legt, welches den Schaden herbeigeführt hat und als höhere Gewalt zu betrachten ist,z. B. einen Orkan, nicht noch außerdem darzulegen, welche Maßregeln zur Rettungsie im Einzelnen getroffen hat. Vielmehr hat dann der Geschädigte zn beweisen, welcheMaßregeln zur Rettung schuldvoll unterblieben sind (R.O.H. 19 S. 216; Bolze 6Nr. 530).

e) Höhcrc Gewalt. Der Begriff ist gesetzlich nicht bestimmt. Jedoch sind die Ausleger Anm. ?,und die Rechtsprechung darüber einig, daß darunter zu verstehen sind alle von außenkommenden Ereignisse, die nach menschlicher Einsicht nicht vorauszusehen und deren Ein-tritt und Wirkungen durch Vorkehrungen, welche zu dem durch dieselben zn erreichendenErsolge nach dcr Vcrkchrsanschauung in vernünftigem Verhältnisse stehen, nicht abge-wendet werden können (Cosack S. 441; Egcr 1 S. 256; Hahn §Z 10 ssg. zu Art. 395;keyßuer Anm. 1; Puchclt Anm. 15 zn Art. 395; Schott bei Endcmaiin III S. 329;R.O.H. 2 S. 248; 8 S. 26 und 159; R.G. 21 S. 16; O.L.G. Kiel und L.G. Ham-bürg in 40 S. 537).

a) Zunächst sind es also Ereignisse, welche von außen kommen. Da^-Anm. 8.liegt im Worte vis. Darunter ist eine äußere Gewalt zu verstehen, welche in dieAusführung des Transports hindernd eingreift; gleichgiltig ist, ob diese Gewalt einNaturereignis; ist (Brand, Ucberfchwemmuug, Blitz, Sturm ^Bolze 6 Nr. 530^, Berg-sturz Erdbeben) oder auf menschliche Einwirkung zurückzuführen ist (Diebstahl, Ge-walt, Raub, Krieg, Aufruhr, Plünderung, unverständiges Gebahren von Kindern),gleichgiltig auch, ob das Ereigniß unmittelbar oder mittelbar eingreift. Unfälledagegen, die durch dcu Frachtbetrieb des Frachtführers entstanden sind, fallen nichtunter den Begriff dcr höheren Gewalt. Beispiele: Es haftet die Eisenbahn für dieFolgen einer Entgleisung, welche durch den Bruch einer Achse verursacht ist, weunihre Beschaffenheit daran schuld war; nicht jedoch, wenn eine von ruchloser Handhineingeworfene Bombe den Bruch vcrursacht hat; die Eisenbahn haftet, wenn eineplötzlich eingetretene Geistesstörung des Lokomotivführers die Entgleisung verursachthat, es sei denn, daß die Geistesstörung durch ein plötzliches äußeres Ereigniß, etwaeinen Blitzschlag, verursacht wäre.

/?) Sodann müssen es Ereignisse sein, deren Eintritt nicht voraus-A»m. ».zusehen und durch Anwendung geeigneter Vorkehrungen nicht zuvermeiden war. Das licgt im Worte ma^jor. Es muß aber das Ereigniß nichtgerade absolut unvermeidlich gewescu sein, vielmehr kann sogenannte relative Uu-vermcidlichkcit vorgelegen haben. Man kann dem Frachtführer nicht zumuthen,bombensichere Schuppen zn haben, um die durch eiue Explosion von Sprengstoffendrohende Gefahr abfolnt auszuschließen, oder stets Feuerwchrmannschaftcu bei sichzu führeu, um jedeu Feuerschaden zu verhüten u. s. w. Das würde eiue allzu großeBelästiguug für den Frachtführer odcr aber, da dieser die Kosten auf den Absenderabwälzen würde, für dicscu fein. Deshalb begnügt man sich allgemein mit derrelativen Unvermeidlichkeit, wie sie oben Anm. 7 bei der Definition der höherenGewalt erwähnt ist (vcrgl. die Citate daselbst). Liegt aber auch relative Unver-meidlichkeit nicht vor, hat vielmchr umgekehrt der Frachtführer durch sein jchuld-hastes Verhalten das Gut in die Lage gebracht, in welcher es von dcr höhere» Ge-walt betroffen wurde, dauu haftet er (R.O.H. 2 S. 357). Zufälle, welche im Ver-lause des Gewerbeunternehmcns, als diesem eigenthümlich, mehr odcr minder häusigvorzukommen pflcgeu, und auf dic dcr Unternehmer daher gerüstet und gefaßt seinmuß, gehören «icht zur höhere» Gewalt (O.L.G. Hamburg in 40 S. 536).Desgleichen hastet dcr Frachtsührcr, wenn er nach Eintritt des als höhere Gewaltzu erachtenden schädigenden Ereignisses nicht Alles gethan hat, um die schädlichenFolgen des Ereignisses abzuwenden, weun er z. B. nach Leckwerden des Kahns