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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1560
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15L0 Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Z 456.

entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht vonder Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch höhereGeroalt, durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung oder durchdie natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb,Schwinden, gewöhnliche Leckage, verursacht ist.

Die Vorschrift des ß 429 Abs. 2 findet Anwendung.Ein- Der vorliegende Paragraph regelt die Haftpflicht der Eisenbahn für Verlust oder Bc-

leitung, schjjdjgung des Gutes. Die Vorschrift schlicht sich an die frühere Vorschrift des Art. 395 an,welche für den Frachtvertrag überhaupt galt.

I. Die rechtliche Bedeutn»« der Vorschrift.

«nm. 1. Die rechtliche Bedeutnng der Vorschrift besteht eigentlich in ihrer durchZ 471 angeordneten Unabänderlichkeit. Diese Unabänderlichkeit ist wie folgt angeordnet.Die im vorliegenden Paragraphen angeordnete Haftung darf weder durch die Eisenbahnverkehrs«ordnnng, noch dnrch Verträge ausgeschlossen oder beschrankt werden, und zwar bei Strafe derNichtigkeit.

Nun ist aber die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen auch in die Verkehrsordnungaufgenommen worden (Z 75 N.O.). Das ist an sich zulässig, denn nur solche Vorschriften dürfenin die Verkehrsorduung nicht aufgenommen werden, durch welche die gesetzliche Haftpflicht aus-geschlossen oder beschränkt wird, dagegen ist eine Wiederholung der gesetzlichen Haftpflicht in derVerkehrsordnung gestattet. Diese Wiederholung ist aber keineswegs rechtlich bedeutungslos. Siehat vielmehr die sehr erhebliche Rechtsfolge, daß nunmehr gegen den Inhalt dieser BestimmungAbreden überhaupt nicht zulässig siud, weder solche, durch welche die Haftpflicht der Eisen-bahn gemildert wird, noch solche, die sie erweitern, sodaß eine Bestimmung ungiltig wäre,wonach die Eisenbahn für jeden Schaden und ohne die Entschuldiguugsgrüude unseres Nbs. 1haftet. Denn der § 471 Abs. 2 erklärt für nichtig jede Vereinbarung, die niit den Vor-schriften der Eisenbahnverkchrsordnung im Widersprüche steht (vergl. Anin. 4 zu Z 453). DieVerkehrsordnnng ist natürlich der Abänderung durch eine neue Verordnung des Bundesrathes fähig(vergl. Anm. 3 zu § 453).

Auch wird schon hier darauf hingewiesen, daß nach Z 4K1 die Eisenbahnen die Beschränkungder Haftung auf einen Höchstbctrag unter gewissen Modalitäten vorsehen können, was jedoch mehrden folgenden Paragraphen berührt, als den vorliegenden.

II. Der Umfang der Haftung.Anm. 2. 1- (Abs. 1.) Regel ist, daß die Eisenbahn ohne Weiteres haftet für den durch Verlust oderBeschädigung entstandenen Schaden, d. h. nicht etwa bloß, wenn sie ein Verschulden trifft,sondern auch ohne ein solches; nnr Verschulden des Verfügungsberechtigten, höhere Ge-walt, mangelhafte Verpackung und natürliche Beschaffenheit des Gutes entschuldigen dieEisenbahn.

s>) Der Absender hat zu beweisen:«nm. ». «) daß das Frachtgut verloren oder beschädigt ist. Ueber die Begriffe Verlust

und Beschädigung siehe Anm. 5 u. 6 zu Z 429.«,,m. t. K Daß der Schade» i« der Zwischenzeit zwischc» E»ipfa»g»ahme uud Ablieferung

cntstnudcu ist. Ueber diese Begriffe siehe Anm. 79 zu Z 429.

Damit ist aber natürlich nicht gesagt, daß die Eisenbahn für Schaden, deraußerhalb dieser Zeit entsteht, überhaupt nicht haftet. Es soll nur gesagt sein, daßsie für solchen andcrwciten Schaden nicht haftet auf Grund des Frachtvertrages;allenfalls haftet sie dafür als Verwahrerin.«nm> ». 7) Der Absender hat »icht ein Verschulden der Eiscnbnhnverwaltung oder ihrer Leute

zu beweisen, ja selbst die Eisenbahn befreit sich nicht durch den Nachweis, daß sieoder einen ihrer Leute ein Verschulden nicht trifft (vergl. vielmehr das Folgende),«nm. s. b) Gegenüber den gedachten, den Ersatzanspruch an sich begründende» Thatsache » befreitsich die Eisenbahn nicht, wie ein sonstiger Frachtführer nach § 429, durch den Nach-