Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Z 455. 1559
die Bescheinigung verlangt, so muß die Eisenbahn sie ertheilen. Sie ist sonst schadcns-ersatzpflichtig (Anm. 11 zu Z 347).
2. Die Ausstellung des Frachtbriefduplikats hat die rechtliche Wirkung, daß Anm. ?.der Absender in der Ausübung seines Dispositionsrechtes beschränkt ist. Er besitzt zwarnach wie vor das volle Dispositionsrccht, von seinen Dispositionsbefugnissen nach H 433kann der Absender aber im Falle der Ausstellung des Frachtbricsduplikats nur uoch uiitcrVorlegung des Duplikats Gebrauch macheu (Hellwig, Verträge auf Leistung an Dritte S. 493).Auf den Dritten, dem der Versender das Frachtbricsduplikat ausgehändigt hat, und sei diesauch der Empfänger, überträgt er aber seine Dispositionsbcfuguiß nicht, nur er selbst ist inder Ausübung beschränkt. Hat daher der Adressat das Frachtbriefdnplikat vom Absenderausgehändigt erhalten, so kann keiner von beiden verfügen. Das Gnt ist gewissermaßenneutral (Cosack S. 454). Da die Dispositionsbcfngniß ans den Empfänger nicht übergeht,auch wenn ihm das Frachtbriefduplikat vom Absender übergebe» wird, so hat das Fracht-briefduplikat nicht den Rechtscharaktcr des Ladescheins , was früher im Z 57 Abs. 4 derVerkehrsordnnng ausdrücklich ausgesprochen war und jetzt mir als überflüssig weggelassen ist.
Die Einschränkung der Dispositionsbefugnisse des Absenders inAnm. Z.ihrer Ausübung besteht nicht blos; der Eisenbahn, sondern anch demEmpfänger gegenüber. Der Empfänger ist, wenn er das Frachtbriefduplikat in seinerHand hat, nicht bloß dadurch geschützt, daß die Eisenbahn die Verfügung des Absendersnicht zu respektiren braucht, fondern anch dadurch, daß sie seine Versttguugeu »ich;respektiren darf, eine Verpslichtnng, die sie dem Empfänger gegenüber beobachten muß,widrigenfalls sie diesem zum Schadeuscrsatz verpflichtet ist. Dies ist im Abs. 2 unseresParagraphen zum Ausdruck gebracht. Der Adressat erwirbt also durch die Uebergabe desDuplikats eine durch die einseitige Anordnung des Absenders nicht mehr eutziehbare An-wartschaft auf den demuüchstigen Erwerb der Rechte aus dem Frachtvertrage, und zwarnicht bloß ans Aushändigung des Frachtbriefes und des Gntes, wenn dieses ankommt,sondern auch dann, wenn es an dem Ablieferungsorte hätte ankommen müssen, falls dieKontrcorders des Absenders nicht befolgt worden wäre». Dies ergiebt sich aus H 455Abs. 2 und stellt sich als eine singuläre Erweiterung der Rechte des Adressaten dar. Trifftdagegen das Frachtgut nicht ai» Bestimmungsorte ein, ohne daß eine Kontrcorder desAbsenders ertheilt wurde, so bleibt es bei der Regel des H 435. (So überall zutreffendHellwig, Verträge auf Leistungen an Dritte S. 496.)
Z. Die Vorschriften dieses Paragraphen können weder durch die Verkehrs-Anm. 4.ordnuug, noch durch Verträge ausgeschlossen oder beschränkt werden. DieVerkehrsordnnng enthält zur Ausführung dieser Vorschrift einige Bestimmungen (HZ 64Abs. 2, 65 Abs. 4, 73 Abs. 2 V.O.). Diese Bestimmungen der Verkehrsordnnng könnendurch Vertrag überhaupt nicht geändert werden, auch nicht so, daß die Abänderungen demPublikum günstiger sind (Z 471).
-4. Wie nun, wenn das Duplikat verloren ist? Eine Kraftloserklärung ist nichtAnm. s.vorgesehen uud auch nicht möglich. Wie ist dem Absender in solchem Falle zu helfen?Geht man davon aus, daß die Vorschrift im Interesse des Empfängers gegeben ist, somuß man annehmen, daß der Absender trotz des Verlustes des Duplikats wirksam ver-fügen kann, nachdem der Empfänger die Annahme verweigert hat oder wenn er mit derDisposition sich einverstanden erklärt, welche Konsenserkläruug cventl. im Prozeßwege zuerzielen ist. Auch dürste es uach dem Prinzip von Treu und Glauben genügen, wennder Absender den Verlust des Duplikats nachweist und dem Frachtführer wegen der ihmdrohende» Nachtheile Sicherheit leistet (Hellwig, Verträge auf Leistungen an Dritte S. 495).
K 4SV.
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigungdes Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung