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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1558
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1558 Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. HZ 454 u. 455.

Anm.16, Zusatz 1. Die hier angeordneten Verpflichtungen können weder dnrch die Vcrkehrsordnung,

noch durch Vereinbarung ausgeschlossen werde» (Z 471).Anm.17. Zusatz 2. Auch im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr besteht der Vertragszwang.

Zwischen allen Eisenbahnen, welche von einem dem Berner Uebereinkommen beigetretenen Staatebei dem Centrnlamt in Bern angemeldet sind, besteht eine Zwangsgemcinschaft, nach welcher jededieser Bahnen Frachtaufträge anzunehmen verpflichtet ist, welche nicht bloß über die eigene Streckeder Bahn, iondcrn sogar über die Grenzen ihres Heimathstaates hinausgehen. Man kann somitverlangen, daß die Güterexpedition in Bordeaux ein Frachtgut zur Beförderung nach Odessa an-nimmt, und zwar auf Grund eines einzigen durchgehenden Frachtbriefes (Berner UebereinkommenArt. 15). Das ist, wie Cosack S. 429 mit Recht hervorhebt, um so bedeutsamer, als damitdie Eisenbahn, welche das Frachtgut annimmt, die Verantwortung für alle ihr folgenden Bahnenübernimmt (Berner Uebereinkommen Art. 27).

K 454

Auf das Frachtgeschäft der dem öffentlichen Güterverkehre dienenden Eisen-bahnen finden die Vorschriften des vorigen Abschnitts insoweit Anwendung,als nicht in diesem Abschnitt oder in der Eisenbahnverkehrsordnung ein Anderesbestimmt ist.

Der vorliegende Paragraph bestimmt, welche Rechtsrcgeln ans das Frachtgeschäft deröffentliche» Bahnen Anwendung finden.

1. In erster Linie sind anzuwenden die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts.

2. Soweit dieser Lücken läßt, entscheidet die vom Bundesrat!) erlassene Eisenbahnverkehrs- ,ordnung. Näheres über dieselbe siehe Anm. 14 zu Z 453.

3. Subsidiär, d. h. soweit die Vorschriften des vorliegenden Abschnitts und die Verkehrs-ordnnng die Entscheidung der Frage nicht enthalten, entscheiden die Vorschriften desvorigen Abschnitts, also die allgemeinen Vorschriften über das Frachtgeschäft.

4. Hinzuzufügen ist, daß natürlich auch das sonstige Handelsrecht und das B.G B. subsidiäreAnwendung finden, und endlich, daß die Vereinbarungen der Parteien, soweit solche nachdem Gesetze oder nach der Verkehrsordnung überhaupt zulässig sind, in erster Linie maß-gebend sind.

H 455.

Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders den Empfangdes Gutes unter Angabe des Tages, an welchem es zur Beförderung ange-nommen ist, auf einem Duplikate des Frachtbriefs zu bescheinigen; das Duplikatist von dem Absender mit dem Frachtbriefe vorzulegen.

Im Falle der Ausstellung eines Frachtbriefsduplikats steht dem Absenderdas im ß HZA bezeichnete Verfügungsrecht nur zu, wenn er das Duplikat vor-legt. Befolgt die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders, ohne die Vor-legung des Duplikats zu verlangen, so ist sie für den daraus entstehenden Achadendem Empfänger, welchen: der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar.

Der vorliegende Paragraph legt der Eiscubahn die Verpflichtung auf, den Empfang desGutes auf einem Frachtbriefdnplikat zu bescheinigen.Anm. i. 1. Auf Verlangen des Absenders hat die Eisenbahn diese Verpflichtung zu erfüllen.

Hier ist also die Ausstellung des Frachtbriefduplikats fakultativ, d. h. von dem Verlangendes Absenders abhängig. Nach dem Berner Uebercinkommen (Art. 8 Abs. 5, Art. 15Abs. 2) ist sie für den internationalen Verkehr obligatorisch. Aber wenn der Absender