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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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1557
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Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. § 453. 155 7

bedarf. Sie ist schadcusersatzpflichtig (vcrgl. Abs. 4), wenn sie weniger Transport-mittel hat, als zum regelmäßigen Betriebe erforderlich sind und sie in Folge dessenFrachtverträge ablehnen muß. Der regelmäßige Betrieb ist nicht bloß derjenige,der sich täglich ereignet, sondern auch periodisch wiederkehrende verstärkte Bedllrsnisjcmüsse» befriedigt werden können. Es müssen z. B. Wagen vorhanden sein zur Be-wältigung des Weihnachtsvcrkchrs, zur Bewältigung des Kohlcnvcrsendungsverkchrs,wie er sich »ach Jahre laugen Erfahrungen gestaltet hat u. s. w.

e) Beim Borliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann sie den TranSportAnm.il.nicht verweigern, auch nicht zeitweilig (Egcr 3 S. 182). Hat sie ihn aber übcrnvmmen,obwohl sie nicht verpflichtet war, so ist sie dem Absender haftpflichtig (Eger, V.O.S. 43). Die Annahme des Transports giebt aber dem Absender nochkein absolutes Recht auf den Rücktransport (R.O.H. 16 S. 195).

ä) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, so kaun die Bahn den Anm. l2.Transport verweigern.

Sie kann von dem Znrückwcisnngs rechte auch dahin Gebrauchmachen, daß sie Bedingungen festsetzt, denn darin liegt ein minus gegenüber dervölligen Zurückweisung. Doch müssen anch diese Bedingungen sich innerhalb der dnrchdas Gesetz gegebenen Beschränkungen halten (Hahn Z 9 zu Art. 422 begründet diesean sich bestrittcue Ansicht überzeugend). (Vergl. Z 5V V.O.)

2. (Abs. 2.) Zur Vermeidung von Miswcrstnuduisscu wird hier die VcrtragSfrcihcit drrAnm.iZ.Eiscublihuc» in einem bestimmten Punkte gewahrt. Doch hat die Ncrk.Ordu. den Eisen-bahnen die im Abs. 2 erwähnte Selbstbcschräukimg auferlegt, indem nach Z 55 Abs. 2dafclbst die Eiseubahiiverwaltungen gehalten sind, die z»r Zeit »icht beförderbare» Güter,soweit die Räumlichkeiten zureichen, mit dem Borbehalt depouiren zu lasse», daß die An-nahme zum Transport erst dann erfolgt, wc»» die Verladung des Gutes möglich ist.

Doch haftet hierfür die Eisenbahn nur als Verwahrer. Dies bestimmt Z 55 Vcrk.Ordn.ausdrücklich, folgt aber auch aus der Natur der Sache vou selbst (Schott S. 481).

3. (Abs. 3.) Begünstigungen der einzelne» Absender iu der Bcfördcruugszcit sind ausgeschlossen. Anm.i».Aber auch nur Begünstigungen in der Zeit, nnbenommen blieb es nach dieser Vorschrift

den Eiscnbahuvcrwaltungcn, mit den einzelnen Absendern verschiedene Frachtsätze zuvereinbaren (Puchelt Anm. 11 zu Art. 422). Indessen haben die Eisenbahnen im Anschlußan Art. 11 des Berner Uebereinkommeus sich der Beschränkung uutcrworfen, daß Preis-ermäßigungen oder sonstige Begünstigungen gegenüber den öffentlichen Tarifen verbotenund nichtig sein sollen, abgesehen von Begünstigungen zn milden, öffentlichen oder cifcn-bahudienstlichen Zwecken, und Z 7 V.O. bestimmt das Gleiche. Die Begünstigung in derZeit bezicht sich nach dem Wortlaut nur auf abgeschlossene Frachtverträge (uud Alles, wasmit der Ausführung zusammenhängt: Verwahrung, Transport, Ablieferung), ist aberanalog auszudehnen auf die Annahme der Anmeldungen von Gütertransportverträgcn:die Priorität der Anmeldung entscheidet vorbehaltlich der Beschränkungen durch Ein-richtungen der Bahnen, Transportverhältnisse, öffentliche Interessen (Hahn H 23 zuArt. 422). Der Unterschied zwischen Eilfracht und gewöhnlicher Fracht ist durch denvorliegenden Absatz nicht ausgeschlossen (Puchelt Anm. 10 zu 422).

4. (Abs. 4.) Die Rechtsfolge der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in Abs. 1 und 3 Anm.15.ist Schadensersatz. Dieser Schadensersatzanspruch ist allerdings eine cchliZntio ex lexe, doch

ist die Mciuuug des Gesetzes nicht die, daß die regelmäßige Voraussetzung der Schadcns-ersatzklage, der Schuldbeweis, hier beseitigt sein soll (Puchelt Anm. 12, unzutreffendEgcr 3 S. 196). Indessen genügt nach Z 431 ein Verschulden der Leute. Der Schadekaun verursacht sein nicht bloß durch zu späte Beförderung, sondern anch durch diebloße Bevorzugung eines Andern, z. B. eines Konkurrenten. Als eine die obligatin ex1eZe begründende unzulässige Begünstigung hat das R.O.H. 20 S. 373 den Fall konstruirt,in welchem die Eisenbahn einem Spediteur als Zeitpunkt des Eintritts von Fracht-erhöhungcn ein zu frühes Datum angegeben hatte, wodurch dem Spediteur Aufträge ent-gangen sind.