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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen, Z 453,

Realvertrag und zugleich Formalvertrag: Realkontrakt, indem er nur durch Hingabe undAnnahme des Gutes zu Stande kommt; Formalkontrakt, indem seine Giltigkeit bedingtist durch die bestimmte Form, Ausstellung und Uebergabe des Frachtbriefes; dieser ist einEssentiale des Vertrages, Vor der Uebergabe des Gutes und dem Vollzuge der vor-geschriebenen Frachtbriefförmlichkeiten ist keinerlei obligatorische Verpflichtung unter denParteien entstanden, (Vergl. Rosenthal, Internationales Eisenbahnfrachtrecht, Jena 1394S. 52; Gorden in Egers Eisenbahnrcchtlichen Entscheidungen Bd. 14 S. 178).Anm. s 3, Die Vorschriften der folgende» Paragraphen beziehen sich auf Eisenbahnen, welche demöffentlichen Güterverkehr dienen.

-r) Auf Eisenbahnen. Darunter ist hier selbstverständlich nicht das zu verstehen, wasder Wortlaut ergiebt: die Schieueustrecke, sondern es ist der Eisenbahnunteruehmergemeint, mag derselbe eine Einzelperson oder eine Gesellschaft oder auch der Staat sein.Die Beschränkung auf Lokomotivbahnen (Keyßner Anm. 10 zu Art. 422) istnicht gerechtfertigt, vielmehr werden auch Pferde-, elektrische, Luftdruck-, Drahtseilbahnenhierzu zu rechnen sein, (Eger 3 S. 180; Pnchelt Anm. 2 zu Art. 422). So habenauch bei der Auslegung des Haftpflichtgesetzes die beiden Reichsgerichte auch die Pferde-bahn unter die Eisenbahnen subsumirt (R.O.H. 21 S. 237; R.G. 2 S. 3). So auchdie Definition der Eisenbahnen in R.G. 1 S. 252; ebenso R.G. 7 S. 43 (Dampfkraftnicht wesentlich)

Anm. ?. b) welche dem öffentlichen Güterverkehr dienen. Nicht dahin gehören Privat-eisenbahnen (z, B, für Fabriken und Bergwerke; R,G. 1 S. 247; 7 S. 40), auch nichtdie noch nicht dem öffentlichen Verkehr übergebenen (Pnchelt Anm. 3 zu Art. 422)oder die ihm (z. B. durch den Krieg) zeitweilig verschlossenen (R.O.H. 21 S. 57).Dagegen ist es nicht erheblich, ob der Betrieb schon konzessionirt ist (vergl. Z 7).Aber es muß die Eisenbahn zum Gütertransport dienen. Wenn eine Eisenbahn,die regelmäßig nur Personen befördert, einen einzelnen Gütertransport annimmt, sofällt sie gemäß ß 451 unter Abschnitt 6, nicht aber unter Z 453 ff, (Puchelt Anm. 3zu Art. 422).

Anm. s. 4- Der legislatorische Zweck der Sondervorschriftcn des Eisenbahnbefördcrungsrcchts. Diese

Vorschriften sollen der Gefahr vorbeugen, daß die Eisenbahnen ihr thatsächliches Monopolmißbrauchen, um das Publikum zu ungünstigen Bedingungen zu nöthigen. Dieser Gefahrwird vorgebeugt durch eine Reihe von Bcstimmnngen, welche in das sonst unantastbarePrinzip der Vertragsfrcihcit eingreifen und gewisse Verabredungen für ungiltig erklären.

Anm, s, Die Erläuterung des vorliegenden Paragraphen.

Der vorliegende Paragraph enthält die ersten Vorschriften zur Regelung des Verkehrs derEisenbahn mit dem Publikum,

1. (Abs, 1,) Die Eisenbahn kann den Frachtvertrag nicht ablehnen, wenn der Absendergewisse Bedingungen erfüllt. Hierzu ist zu bemerken:

a) Nach einer für den Güterverkehr eingerichteten Station des DeutschenReichs darf die Eisenbahn die Beförderung nicht ablehnen. Früher hieß es:Fürihre Bahnstrecke", Was die Beförderung nach auswärtigen Plätzen betrifft, fo bestehtinsoweit, als es sich nm Gütersendungen handelt, auf welche der Berner Vertrag An-wendung findet, nach den Vorschriften des Letzteren die gleiche Transportpflicht, wieim Jnlandverkehr (Art. 5 des Bcrner Vertrages), in anderen Füllen aber besteht eineunbedingte Verpflichtung zur Uebernahme von Transporten nach dem Auslande nicht.Insoweit kann sie also die Uebernahme der Beförderung von Gütern mit durchgehendenFrachtbriefen ablehnen oder von Bedingungen abhängig machen (vergl, R,G, 18 S, 170).Die hier angeordnete Verpflichtung kann im Rechtswege erzwungen werden (R,G, 13S. 170). Auch verpflichtet Nichterfüllung zum Schadensersatz (vergl. Abs. 4 unseresParagraphen).

Anm.io. Die regelmäßigen Transportmittel (Nr. 4) sind nicht diejenigen, welche die Eisenbahn

regelmäßig thatsächlich hat, sondern diejenigen, deren sie zum regelmäßigen Betriebe