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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Z 453.

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Dabei sind die Vorschriften in möglichsten Einklang gebracht worden mit den Vor-schriften des Bcrner Vertrages.

Im Ucbrigc» bleibt die Ausgestaltung des Eisenbahnsrachtrechts der Verkehrs-?!ordnung vorbehalten. Aber diese erhält einen anderen Charakter. Ihre Bestimmungenkommen nicht mehr als Bestandtheile des einzelnen Frachtvertrages zur Geltung,sondern als Rechtssätze. Die Verkehrsorduung ist zur Rechtsverordnung erhoben.Damit soll erreicht werden, daß die Auslegung ihrer Vorschriften durch das Revisions-gericht nachgeprüft werden kann, was richtiger Ansicht nach früher nicht der Fallwar (vergl. uuseru Art. 422 Z 7). Indessen ist diese Erhebung zur Rechtsvermtmungnicht ausdrücklich erfolgt. Sie soll nach der Denkschrift S. 269 nnzwcifelhast da-raus hervorgehen, daß nach den ZA 454 und 471 ihren Bestimmungen innerhalb ge-wisser Grenzen der Vorrang vor den allgemeine» Vorschriften des H.G.B , cingcränmtund auch soust mehrfach auf ihre Bestimmungen zur Ergänzung der gesetzlichen Vorschriftenverwiesen und jede Vereinbarung, die mit der Bcrkehrsordnung in Widerspruch steht, fürnichtig erklärt ist. Man wird natürlich nicht nmhin können, dieser Absicht des Gesetz-gebers gemäß der Verkehrsorduung den Charakter als Nechtsvcrordnung beizulegen, obwohles einfacher gewesen wäre, ansdrücklich ausznsprcchen, daß die Verkehrsordnuug zur Rechts-Verordnung erhoben werde. Zur Zeit gilt die vom Bundesrath erlassene, vom Reichskanzlerverkündete Eisenbahn-Verkehrsordnnng vom 26. Oktober 1899 (Reichsgesetzblatt Nr. 41) fürganz Deutschland außer Bayern. In Bayern ist dnrch Verordnung des Verwesers von Bayern vom 24. Dezember 1899 Z 28 das Staatsministerium des Königliche» Hauses und desAeußern ermächtigt worden, die Eisenbahnverkehrsordnung zu erlassen und von dieser Er-mächtigung ist durch Verordnung vom 16. Dezember 1899 (Nr. 81 des Vcrordnungs-und Anzeigeblattes für die Königlich Bayerischen Perkchrsanstalten) dahin Gebrauch ge-macht, daß die Eisenbahnverkehrsordnnng für das Reich auch in Bayern mit geringen,hier nicht interessirenden Abweichungen eingeführt wnrdc.

Bezieht sich jener rechtliche Charakter der Verkehrsorduung auch auf spätere Ver-änderungen der Verkehrsordnung? Die Frage muß bejaht werden. Da schon in den ein-leitenden Vorschriften der Verkehrsordnung die Möglichkeit erwähnt ist, nnter besonderenBoraussetzungen abweichende Bestimmungen zu treffen, und das neue H.G.B, iu bewußterBerücksichtigung dieser Möglichkeit eine negative Vorschrift nicht aufgestellt hat, vielmehraus den M 471, 472 das Gegentheil zu entnehmen ist, so besteht kein Hinderniß für eineErgänzung und Umarbeitung der Verkehrsordnung vorbehaltlich der ans dem H.G.B sichergebenden Eiuschräukungeu (so zutreffend Wanninger S. 7). So ist denn auch diejenigeVerkehrsordnung, welche zur Zeit der Verkünduug des neuen H.G.B , in Geltung war,später neu bearbeitet, verändert und ergänzt worden, uud zur Ergänzung des neuen H.G.B,dient natürlich diese neue, vom 26. Oktober 1899 datirte.

Zu erwähnen ist, daß die Vorschriften der Vcrkehrsordnung zwingendes Recht sind,und zwar in noch höherem Grade zwingendes Recht, als die zwingenden Vorschriften desH.G.B. Denn ihr Zwangscharaktcr gilt nicht bloß für die Pflichten, sondern auch für dieRechte der Eisenbahn, und wirkt nicht bloß zn Ungunsten, sondern auch zu Gunsten derEisenbahn. Deshalb ist ebensowohl eine Abschwächung, wie eine Verschärfung ihrer Ver-pflichtungen, ebensowohl eine Erweiterung, wie eine Verringerung ihrer Rechte durchParteiabrede unzulässig (Z 471 Abs. 2). Offenbar will das Gesetz verhindern, daß dieEisenbahn willkürlich einem Absender günstigere Bedingungen bewilligt, als dem anderen(Cosack S. 426). Für die Vorschrift der Eisenbahnverkehrsordnung über die Personcn-besörderung gilt dies übrigens nicht (vergl. zu A 472).

2. Das Znstaiidckomme» des Eiscnbahnfrachtvcrtragcs. Nach der jetzt rechtsverbindlichen AVerkehrsordnung Z 54 Nr. 1 ist der Frachtvertrag erst dadurch abgeschlossen, daß das Gutmit dem Frachtbrief von der Versandstation zur Beförderung angenommen ist. Damithat der interne Eisenbahnvertrag denselben rechtlichen Charakter erhalten, den nach Art. 8des Berner Vertrages der internationale Frachtvertrag schon bisher hatte, d. h. es ist ein

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