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Beförderung von Gütern und Personen ans den Eisenbahnen. Z
I.. der Absender sich den geltenden Beförderungsbedingungen und den
sonstigen allgemeinen Anordnungen der Eisenbahn unterwirft;2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen
der öffentlichen Ordnung verboten ist;Z. die Güter nach der Eisenbahnvcrkehrsordnung oder den gemäß derVerkehrsordnung erlassenen Vorschriften und, soweit diese keinen Anhaltgewähren, nach der Anlage und dem Betriebe der betheiligtcn Bahnensich zur Beförderung eignen;H. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist;5. die Beförderung nicht durch Umstände, die als höhere Gewalt zu be-trachten sind, verhindert wird.Die Eisenbahn ist nur insoweit verpflichtet, Güter zur Beförderung an-zunehmen, als die Beförderung sofort erfolgen kann. Inwieweit sie verpflichtetist, Güter, deren Beförderung nicht sofort erfolgen kann, in einstweilige Ver»Währung zu nehmen, bestimmt die Eisenbahnverkehrsordnung.
Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher siezur Beförderung angenommen worden sind, sofern nicht zwingende Gründe desEisenbahnbetriebs oder das öffentliche Interesse eine Ausnahme rechtfertigen.
Line Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften begründet den Anspruchauf Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
Vorbcmcrknng zum siebente» Abschnitt.')»nm. i. 1. Die Systematik der neue» ciscnbahnfrachtrcchtlichc» Bestimmungen und der neue rechtlicheCharakter der Vcrkehrsordming. Der Abschnitt „Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahneninsbesondere" hat schon in systematischer Hinsicht eine Aenderung insofern erfahren, als indem entsprechenden Abschnitt des neuen H.B.G. auch die Personenbeförderung mit derEisenbahn zum Gegenstand einer allgemeinen Vorschrift gemachl ist 472), sodaß dieserAbschnitt nicht mehr eine Unterabtheilnng der Bestimmungen über das Frachtgeschäftssondern eiueu besonderen Abschnitt unter entsprechender Überschrift bilden mußte. DieUeberschrift dieses selbstständigcn Abschnitts lantet jetzt: „Beförderung von Gütern und-Personen auf den Eisenbahnen". Daß die allgemeinen Vorschriften über das Frachtgeschäftsubsidiär Anwendung finden, ist zur Vermeidung von Mißverständnissen ausdrücklich gesagt(Z 454). Eine fernere grundsätzliche systematische Anordnung liegt in Folgendem: DieVorschriften über die Haftung der Eisenbahnen waren im alten H.G.B , in derWeise gegeben, daß dasselbe der Vertragsfrcihcit bestimmte Grenzen setzte. Die Befugniß,innerhalb dieser Grenzen zn kontrahiren, ist stets in der Weise ausgeübt worden, daß diebetreffenden Beschränkungen der Hastpflicht in die Beförderungsbedingungen der Eisenbahnaufgenommen und hierdurch zum Bestandtheile jedes einzelnen Frachtvertrags gemachtwurden. Aber diese Regelung steht mit der wirklichen Sachlage nicht mehr im Einklang,weil die Befugniß der Eisenbahnen, den Umfang ihrer Haftpflicht festzusetzen, weggefallenist, seitdem die den Vcrtragsinhalt bildenden Bestimmungen im Verordnungswege inbindender Weise vorgeschrieben sind. Da nun die Vertragsfrcihcit thatsächlich weggefallenist, so erschien es einfacher, die Haftung der Eisenbahnen derart zu regeln, daß die be-treffenden Vorschriften unmittelbar, d. h. ohne den Umweg einer Aufnahme in den Fracht-vertrag, zur Anwendung kommen. Das nene H.G.B, hat daher die betreffenden Bestim-mungen der Verkehrsordnung in sich aufgenommen (vergl. Denkschr. S. 268).