1586
Einführungsgcsetz zum Handelsgesetzbuche.
Artikel 7.
Die Vorschriften des Z 485 und des § 486 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs über dieHaftung des Rheders für das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung sowie die Borschriftender KZ 734 bis 739 des Handelsgesetzbuchs über die Haftung im Falle des Zusammenstoßes vonSchiffen finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht desErwerbes wegen ersolgt.
Artikel 8.
Aufgehoben werden:
1. das Gesetz, betreffend die Löschung nicht mehr bestehender Firmen und Prokuren imHandelsregister, vom 30. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) z
2. der Artikel 80 der Wechselordnung;
3. der § 68 der Seemannsordnuug vom 27. Dezember 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 403);
4. der Z 86 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und andererbei der Seeschisffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329).
Artikel 9.Die Gewerbeordnung wird dahin geändert:
I. Als Z 15 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast- oder Schank-wirthschast betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestenseinem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingange desLadens oder der Wirthschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma inder bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirthschaft anzubringen; ist ausder Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenenVornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
Ans offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommandit-gesellschaften ans Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung,daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in Betreffder Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist.
Sind mehr als zwei Betheiligte vorhanden, deren Namen hiernach in derAufschrist anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien miteinem das Vorhandensein weiterer Betheiligter andeutenden Zusatz aufgenommenwerden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namenaller Betheiligter anordnen.
II. Als Z 133k wird folgende Vorschrift eingestellt:
Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunternehmer und einem der imZ 133». bezeichneten Angestellten, dnrch die der Angestellte für die Zeit nachder Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Thätigkeit be-schränkt wird, ist für den Angestellten mir insoweit verbindlich, als die Be-schränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand uicht die Grenzen überschreitet, durchwelche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens ausgeschlossen wird.
Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Ab-schlusses minderjährig ist.III. Der Z 148 erhält folgenden Zusatz:
14. wer den Vorschriften des H 15a zuwiderhandelt.
Artikel 10.
Das Gesetz, betreffend die Erwerbs- nnd Wirthschaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1389(Reichs-Gesetzbl. S. 55) wird dahin geändert:
I. An die Stelle des Z 13 tritt folgende Vorschrift:
Vor derEintragung in das Genoffenschaftsregister ihres Sitzes hat die Ge»nossenschast die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.