Einführnngsgcjctz zum Handelsgesetzbuche.
1Ü87
II.
III.IV.
Der § 16 Abs. 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor er in das Genosfcu-schaftsregister des Sitzes der Genossenschaft eingetragen ist.Der Z 23 Abf. 4 fällt weg.
An die Stelle der ZZ 28, 29 treten folgende Vorschriften:§ 28.
Jede Aenderung des Vorstandes fowie die Beendigung der Vcrtretungs-bcfuguiß eines Vorstandsmitgliedes ist durch den Vorstand zur Eintragung indas Genosscnjchaftsregister anzumelden. Eine Abschrift der Urkunden über dieBestellung oder über die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstands-mitgliedes ist der Anmeldung beizufügen und wird bei dem Gericht aufbewahrt.
Die Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift vor dem Gerichte zuzeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
VI.VII.
VIII.
8 29.
Eine Aenderung des Vorstandes, eine Beendigung der Vertretungsbcfng-niß eines Vorstandsmitgliedes fowie eine Aenderung des Statuts rücksichllichder Form für Willenserklärungen des Vorstandes kann, solange sie nicht in dasGenossenschaftsregiftcr eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, von derGenossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß dieservon der Aenderung oder Beendigung Kenntniß hatte.
Nach der Eintragung und Bekanntmachung mnß der Dritte die Acndcrnngoder Beendigung gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß er sie weder kanntenoch kennen mußte.
Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Genossenschaftsregiftcr ein-getragenen Zweigniederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragungund Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.Der Z 49 Abs. 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Ge-setzes oder des Statuts im Wege der Klage angefochten werden. Die Klagemnß binnen einem Monat erhoben werden.
Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung erschieneneGenosse, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt hat,und jeder nicht erschienene Genosse, sosern er zu der Generalversammlung un-berechtigter Weise nicht zugelassen worden ist oder sofern er die Anfechtung da-raus gründet, daß die Berufung der Versammlung oder die Ankündigung desGegenstandes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt fei. Außerdem ist derVorstand und, wenn der Beschluß eine Maßregel zum Gegenstände hat, durchderen Ausführung sich die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrathsstrafbar oder den Gläubigern der Genossenschaft haftbar machen würden, jedesMitglied des Vorstandes und des Aussichtsraths zur Anfechtung befugt.Im Z 49 Abs. 4 wird das Wort „ungiltig" ersetzt durch das Wort „nichtig".Im H 80 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „vom Vorstände" ersetzt durch die Worte:„von den Liquidatoren".
Der Z 82 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die ersten Liquidatoren sind durch deu Vorstand, jede Aenderung in denPersonen der Liquidatoren, sowie eine Beendigung ihrer Vertretungsbefugnißist durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Genosscuschaftsregister anzu-melden. Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oderüber die Aenderung in den Personen derselben ist der Anmeldung beizufügenund wird bei dem Gericht aufbewahrt.
100*