1588
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche.
Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung vonLiquidatoren geschieht von Amtswegen.
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Gerichte zuzeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.IX. Der Z 87 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Liquidatoren haben die aus den W 26, 27, Z 31 Absatz 1, § 32,ZH 42 bis 45, Z 46 Absatz 2, ß 49 sich ergebenden Rechte und Pflichten desVorstandes und unterliegen gleich diesem der Ucberwachung des Aufsichtsraths.Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahreeine Bilanz aufzustellen. Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekannt-machung ist zu dem Genossenschaftsrcgister einzureichen.X. Der Z 83 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Meldet sich ein bekannter Glaubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag,wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zuhinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführ-bar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Vertheilung des Vermögensnur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.XI. Der sechste Abschnitt erhält folgende Ueberschrift:
„Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft."Am Schlüsse dieses Abschnitts werden folgende Vorschriften eingestellt:
s 90 a.
Enthält das Statut nicht die für dasselbe wesentlichen Bestimmungenoder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Genosse und jedesMitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths im Wege der Klage beantragen,daß die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.
§ 90 b.
Als wesentlich im Sinne des H 90s, gelten die in den ZZ 6, 7 und 125bezeichneten Bestimmungen des Statuts mit Ausnahme derjenigen über die Be-urkundung der Beschlüsse der Generalversammlung und den Vorsitz in diesersowie über die Grundsätze für die Aufstellung und Prüfung der Bilanz.
Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Bestimmung des Statuts be-trifft, kann durch einen den Vorschriften dieses Gesetzes über Aenderungen desStatuts entsprechenden Beschluß der Generalversammlung getheilt werden.
Die Berufung der Generalversammlung erfolgt, wenn sich der Mangelauf die Bestimmungen über die Form der Berufung bezieht, durch Einrllckungin diejenigen öffentlichen Blätter, welche für die Bekanntmachung der Eintragungenin das Genosscnschastsregister des Sitzes der Genossenschaft bestimmt sind.
Betrifft bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht der Mangeldie Bestimmungen über die Haftsumme, so darf durch die zur Heilung desMangels beschlossenen Bestimmungen der Gesammtbetrag der von den einzelnenGenossen übernommenen Haftung nicht vermindert werden.
Z 90 o.
Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungendes Urtheils bestimmen sich nach den Vorschriften des Z 49 Absatz 3 bis 5 unddes ß 50.
Z 90 ä.
Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in das GenossenschaftZregister ein-getragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für denFall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.