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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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1589
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Einfllhrnngsgesetz zum Handelsgesetzbuche.

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Die Wirksamkeit der im Namen der Genossenschaft mit Dritten vor-genommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

Soweit die Genossen eine Haftung für die Verbindlichkeiten der Genossen-schaft übernommen haben, sind sie verpflichtet, die zur Befriedigung der Gläubigererforderlichen Beträge nach Maßgabe der Vorschriften des folgenden Abschnittszu leisten.

XII. Im ß 116 Abs. 2 werden die Schlußworteohne daß den letzteren die Einrededer Theilung zusteht" gestrichen.

XIII. Der Z 117 Abs. 3 wird gestrichen.

XIV. Der Z 127 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:

Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldunganzufordern.XV. Der § 148 Abs. 8 fällt weg.XVI. Der Z 152 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Mitglieder des Vorstandes sind von dem Gerichte (Z 10) zur Be-folgung der im Z 8 Absatz 2, Z 14, ZZ 28, 30, Z 59 Absatz 2, Z 61, Z 76 Ab-satz 2, Z 77 Absatz 2 enthaltenen Vorschriften durch Ordnungsstrafen anzuhalten;die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen.In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstandes nnd die Liquidatoren zurBefolgung der im Z 31 Absatz 2, § 45, Z 46 Absatz 2, Z 49 Absatz 4 und 5,s 82, Z 83 Absatz 2, Z 87 Absatz 1, Z 148 Absatz 2 enthaltenen Vorschriftenanzuhalten.

Artikel 11.

Das Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom 20. April 1892(Reichs-Gesetzbl. S. 477) wird dahin geändert:

I. Der Z 7 Abs. 1 wird dnrch folgende Vorschrift ersetzt:

Die Gesellschaft ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat,zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

II. Der Z 8 Abs. 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift znr Aufbewahrung bei demGerichte zu zeichnen.

III. Der § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Ansprüche auf Grund der vorstchcudeu Bestimmungen verjähren infünf Jahren feit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

IV. Der Z 10 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitzder Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals,der Tag des Abschlusses des Gescllschaftsvertrages und die Personen der Ge-schäftssührcr anzugeben.

Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die Zeit-dauer der Gesellschaft oder über die Bcfuguiß der Geschäftsführer oder derLiquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch diese Bestimmungeneinzutragen.

In die Veröffentlichung, dnrch welche die Eintragung bekannt gemachtwird, sind anßer dem Inhalte der Eintragung die nach Z 5 Absatz 4 getroffenenFestsetzungen und, sofern der Gesellschaftsvcrtrag besondere Bestimmungen überdie Form enthält, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft er-lassen werden, anch diese Bestimmungen aufzunehmen.V. An die Stelle des Z 11 Abs. 1 tritt folgende Vorschrift:

Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaftbesteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.